Weitere Verschärfung des Russland-Embargos betreffend die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen allgemein aus Drittländern

Mit Wirkung vom 30.09.2023 ist das in der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 skizzierte Einfuhrverbot für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse allgemein aus Drittländern dahingehend verschärft worden, dass bei der Herstellung in einem Drittland bestimmte (Vor)materialien mit Ursprung in Russland nicht verwendet werden dürfen.


Mit Wirkung vom 30.09.2023 ist eine (Ver)Änderungen betr. die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlprodukte aus Drittländern dahingehend in Kraft getreten, dass in bestimmten Produkten, die in anderen Drittländern als Russland produziert wurden, keine russischen Vormaterialien enthalten sein bzw. verwendet werden dürfen, die ihren Ursprung in Russland haben.

 

Verboten ist gemäß Artikel 3g der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, zu kaufen oder zu befördern.

 

Seit dem 30.09.2023 ist es verboten, die in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus irgendeinem Drittland einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in diesem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet/hergestellt wurden.

 

Dieses Verbot gilt

 

•   ab dem 30. September 2023 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die andere Erzeugnisse als solche der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.

•   ab dem 1. April 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse des KN-Codes 7207 11 enthalten,

•   ab dem 1. Oktober 2024 für Erzeugnisse des Anhangs XVII, die Erzeugnisse der KN-Codes 7207 12 10 oder 7224 90 enthalten.

 

Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen die Einführer einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen.

 

Ergänzend hierzu führt die Zollverwaltung in der Fachmeldung vom 02.10.2023 aus:

 

Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Der Nachweis ist für alle Eisen- und Stahlvorprodukte zu führen, die für die Verarbeitung des eingeführten Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden.

 

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

 

Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.

 

 


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