Umsatz- und Verbrauchsteuern

Steuererhebung bei Einfuhr- Steuerbefreiung bei Ausfuhr

(Einfuhr)Umsatzsteuer

Bei der Einfuhr einer Ware erhebt die Zollverwaltung in der Regel neben den Zöllen auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), womit die Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Ausfuhren sind umsatzsteuerfreie Geschäfte, soweit der Nachweis erbracht werden kann, dass die Ware auch körperlich das Erhebungsgebiet der Umsatzsteuer verlassen hat.

 

In Zusammenhang mit der Zollbehandlung berät die NotzZoll GmbH Sie bei der Berechnung der Erhebungsgrundlagen für die Einfuhrumsatzsteuer (abgeleitet von der Zollwertberechnung) und unterstützt Sie bei der systematischen Aufbereitung der Nachweise für den Beleg einer USt-freien Ausfuhrlieferung.

 

Umsatzsteuer im Binnenhandel

 

Der Kauf einer Ware im EU-Ausland ist durch den Käufer der „Steuer auf den Erwerb“ zu unterwerfen, die späterhin als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Verkäufe hingegen sind als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu bewerten, wofür der Nachweis des Gelangens der Ware in einen andern Mitgliedstaat zu erbringen ist.

 

Verbrauchsteuern

 

So unterschiedlich wie die Erzeugnisse sind, auf die Verbrauchsteuern erhoben werden, so unterschiedlich ist auch die Höhe der Verbrauchsteuern. Hier geht es um Ihr Geld! Ob Importeur, Hersteller oder Steuerlagerinhaber - die Zollverwaltung ist stets für die Erhebung und Überwachung der VSt-pflichtigen Erzeugnisse zuständig.

 

Die NotzZoll GmbH berät und begleitet Sie in allen Fragen der Verbrauchsteuersystematik. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr strukturieren wir mit Ihnen gemeinsam den Ablauf eines Verbrauchsteuer-Versandverfahrens, des EMCS.


Im Bereich allgemein steuerrechtlich relevanter Fragen arbeiten wir mit einer überregional tätigen Steuerberatungsgesellschaft zusammen.