Vermutung des Unionscharakters einer Ware bei Beförderung ohne Versandverfahren - T2L

Um die Fälle zu klären, in denen Unionswaren ohne ein Zollverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, muss bestätigt werden, dass die Vermutung des Unionscharakters beinhaltet, dass die Waren das Zollgebiet der Union zwar vorübergehend durch internationale Gewässer oder den internationalen Luftraum verlassen dürfen, ein Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union jedoch nicht zulässig ist.

 


Mit der Delegierten VO (EU) 2024/634 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren - veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L am 20.02.2024 (2024/634) - wurde in Art. 119 „Vermutung und Nachweis des zollrechtlichen Status“ der Absatz 3 wie folgt verändert:

 

„Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

 

a) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen, ohne einen Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets einzulegen;

 

b) wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden;

 

c) wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen und mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier befördert werden. Wird ein neues Beförderungspapier außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt, so ist das ursprüngliche einzige Beförderungspapier beim Wiederverbringen in die Union dem Zoll vorzulegen;

 

d) wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

 

e) wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;

 

f) wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.“

 

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, somit am 11.03.2024 in Kraft.

 


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