Überführung der Daten einer Ausfuhr(zoll)anmeldung in eine (Zoll)Versandanmeldung

Wenn eine Sendung, für die eine Ausfuhr(zoll)anmeldung erstellt wurde, vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Gemeinsames Versandverfahren T1 oder T2 überführt wird, müssen die Positionsdaten der Ausfuhranmeldung vollständig in die Versandanmeldung übertragen werden.

 

Durch Umstellung der Ausfuhrszenarien auf das AES 3.0 und des Versandverfahrens auf die Version 9.1 erfolgt die vorgenannte Anpassung an das europäische Zollrecht.

 


Die Europäische Union hat mit insgesamt 10 Drittländern das sogenannte Gemeinsame Versandverfahren vereinbart, (u.a. Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich und Türkei) die sowohl das externe Verfahren T1 als auch das interne Verfahren T2 übernommen haben und anwenden.

 

Um die Ausfuhrüberwachung im Rahmen des Zollrechts zu garantieren, wird die Abgangszollstelle des Versandverfahrens zur Ausgangszollstelle im Ausfuhr(zoll)verfahren. Das bedeutet, dass letztendlich die Ausgangsbestätigung nicht von der Grenzzollstelle an der EU-Außengrenze (klassischer Ablauf im Ausfuhrverfahren) sondern von der Abgangs(zoll)stelle des Versandverfahrens (Zollamt, bei dem das Versandverfahren eröffnet wird) an die Ausfuhrzollstelle ((Binnen)Zollamt, das i.d.R. für den Firmensitz des Ausführers zuständig ist) gesendet wird - Ausfuhrüberwachung.

 

Um diesen Ablauf zu ermöglichen, sind die in der Ausfuhranmeldung (ATLAS AES 3.0) angemeldeten Warenpositionen in die Versandanmeldung (NCTS Phase 5) zu übertragen.

 

Aufgrund bestehender Umstellungsprobleme bei den Unternehmen hat die Zollverwaltung hierfür einen Übergangsprozess vorgesehen. Die weiteren Details wollen Sie der ATLAS-Info 0534/2023 vom 13.11.2023 entnehmen.

 


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