Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Änderung in Anhang XXIII

In Anhang XXIII der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die Güter aufgeführt, die gem. Art. 3k zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten und weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden dürfen.

 

Der Text zur Unterposition 8451 90 wurde berichtigt.

 


Die Änderung betrifft Teile von „Maschinen und Apparaten (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixier- pressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen“ der HS-Unterposition 8451 90:

 

Die Unterposition betrifft nicht „andere“ Waren sondern „Teile“ der vorgenannten Maschinen im Sinne der Anmerkung 2 b) zum Abschnitt XVI.

 

Die „Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 06.10.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“ wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Reihe L (2022/1904) am 01.12.2023.

 

 


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