Ausfuhr(zoll)verfahren - Nur 1 Ausfuhranmeldung bei mehreren Ladeorten

Umfangreiche Ausfuhrsendungen, die für einen Empfänger in einem Drittland bestimmt sind, werden oftmals an mehreren Lagerorten bzw. Ladeorten verladen, indem der Lkw diese Ladestellen nacheinander anfährt. Für eine solche Ausfuhrsendung kann die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrstelle abgegeben werden, wo die Sendung als solche komplett zusammengestellt ist.

 

Es ist nicht erforderlich, für jeden (Ver)Ladeort eine eigene Ausfuhranmeldung abzugeben.

 


Vom Grundsatz her ist jede Ausfuhrsendung bei der Ausfuhrzollstelle anzumelden, die für diesen Verladeort zuständig ist. Im vorbeschriebenen Fall würden somit x-viele Anmeldungen für die einzelnen Zuladungen eingereicht werden.

 

Das Unionszollrecht hingegen sieht vor, dass für 1 Ausfuhrsendung nur 1 Ausfuhranmeldung abzugeben ist!

 

Zur Lösung derartiger Fälle hat die Generalzolldirektion (GZD) folgender Vorgehensweise zugestimmt und die (Haupt)Zollämter entsprechend informiert: Wenn eine Ausfuhrsendung derart konsolidiert wird, dass der Lkw nacheinander mehrere (Ver)Ladestellen anfährt und an jeder Stelle die dort gelagerte/n Ware/n lädt, kann die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhr-/Binnenzollstelle für die gesamte Sendung abgegeben werden, die für den Ort der letzten Ladestelle örtlich zuständig ist.

 

Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung - vgl. auch Dienstvorschrift A 0610 Abs. 204 - wird auf Antrag vom Hauptzollamt bewilligt. Dieser Fall gilt als begründete Ausnahme und das letzte Verladen auf den Lkw wird als Verpacken zur Ausfuhr bewertet.

 

Dieses Zugeständnis kann im Rahmen des klassischen Ausfuhrverfahrens, aber auch in der Verfahrensvereinfachung der vereinfachten Anmeldung SDE/ZA (Zugelassener Ausführer) genutzt werden.

 

Wichtiger Hinweis: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn mehrere Ausfuhrsendungen für verschiedene (Waren)Empfänger in einem Sammeltransport angemeldet werden sollen! Die Ausfuhrsendung MUSS für einen Empfänger bestimmt sein!

 


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