Das Zolllagerverfahren, ein sog. „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne des europäischen Zollrechts, dem Zollkodex und seiner Durchführungsverordnung, ist ein Nichterhebungsverfahren. Bei Erfüllen bestimmter wirtschaftlicher Voraussetzungen (werden zollseitig überprüft) werden Zollläger im Zollgebiet der Gemeinschaft eingerichtet und dienen der abgabenfreien, insbesondere zollfreien (Ein)Lagerung von Waren. Während ihrer (Ein)Lagerung behalten diese Waren daher auch den Status einer Nichtgemeinschafts-/ Nichtunionsware.
Betriebswirtschaftlich wird durch die Einlagerung das Zahlungsziel für Einfuhrabgaben - in der Regel Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) - nahe an den Zeitpunkt der Verwendung/Nutzung der Ware verlegt. Damit werden keine Gelder gebunden, die kaufmännisch anderweit besser genutzt werden können. Die Liquidität des Unternehmens wird somit optimiert.
Hersteller von Waren optimieren so den Zahlungsfluss für importierte Vormaterialien oder Komponenten, die zum größten Teil in großen Mengen preisreduzierend eingekauft werden, hingegen nach Einlagerung über einen längeren Zeitraum hinweg Stück für Stück für die Produktion aus dem Lager entnommen werden. Wenn die benötigten Waren erst bei Entnahme aus dem (Zoll)Lager anzumelden sind und die Zahlungen zum Teil erst 15 bis 30 Tage später fällig werden, dann sind dies Argumente, die durchaus bedacht werden wollen!
Ein Händler kann mittels eines Zolllagers seine Waren verzollt und unverzollt anbieten, ohne in der EU Einfuhrabgaben gezahlt zu haben. Bei Verkauf ins außer-EU-Ausland fallen in der EU keine Abgaben an, die anderenfalls kaufmännisch zu kalkulieren wären.
Zolllager - keine Allheillösung, aber in bestimmten Konstellationen ein wertvolles Mittel zur Zweckerreichung! Beratung rund um Einrichtung, Handling und Folgeverfahren sichern Ihre finanziellen Vorteile.