Beratung und Service bei komplexen Zollthemen

Sie exportieren oder importieren Waren und Dienstleistungen - Außenhandel ist Ihr umsatzgarantierender Baustein? Dann wissen Sie: Ohne Zoll(abfertigung) geht gar nichts! Weder im Inland, noch im Ausland.

 

Die NotzZoll GmbH unterstützt und berät Sie umfassend in allen den grenzüberschreitenden Handel betreffenden Fragen. Ob Zoll-, Außenwirtschafts-, Ursprungs- oder grenzüberschreitend zu beachtendes Umsatzsteuerrecht - mit unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung und Beratung von Unternehmen garantieren wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Planung und Realisierung Ihrer Außenhandelsgeschäfte.

 

Lassen Sie es uns gemeinsam unternehmen, in dem jeder seine Stärken einbringt. „Zoll ist toll“ - dieses Motto steht bei uns im Vordergrund, stets adressatengerecht und bedürfnisorientiert ausgerichtet. Ob Kleinstunternehmen oder global Player, unsere zu allen Unternehmensgrößen und Branchen zählenden Mandanten schätzen unsere Bemühungen: Ihr Ziel ist unser gemeinsamer Weg!

 

Schauen Sie auf den nächsten Seiten doch einmal bei uns ´rein, was wir in Sachen Zoll und Außenhandel für Sie tun können. Oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Änderung der Allgemeinen Ausfuhr-Genehmigungen Nr. 12, 13,16 und 41

Änderung der Allgemeinen Ausfuhr-Genehmigungen Nr. 12, 13,16 und 4106.10.2024

Vor dem Hintergrund, dass Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 - Länder, die mit einem Waffenembargo belegt sind - umfasst werden, wurden die Allgemeinen Ausfuhr-Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 mit Wirkung vom 23.09.2024 neu bekannt gegeben.

 

Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigungen ergibt sich hierdurch nicht. Die AGG´s gelten weiterhin bis zum 31.03.2025.

 

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Dual use-Verordnung - Anhänge werden voraussichtlich im November 2024 aktualisiert

Dual use-Verordnung - Anhänge werden voraussichtlich im November 2024 aktualisiert29.09.2024

Anhang I der dual use-VO (EU) 2021/821 definiert die technischen Parameter, die zur Ausfuhrgenehmigungspflicht von Gütern führen, sobald diese erreicht sind. Die internationalen Nichtverbreitungs- und Kontrollregime passen ihre Kontrolllisten jährlich der technischen Weiterentwicklung an. Diese technischen Upgrades werden dann insbesondere in den Anhang I der dual use-VO übernommen.

 

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Krim-Embargo der Europäischen Union verlängert bis zum 23.06.2025

Krim-Embargo der Europäischen Union verlängert bis zum 23.06.202518.06.2024

Die seitens der Euroaeischen Union getroffenen Maßnahmen aufgrund der Eingliederung der autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die russische Foederation (Krim-Embargo) wurden um ein weiteres Jahr verlaengert bis zum 23.06.2025.

 

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Änderungen im Zolltarif - Höhere Zollsätze für bestimmte Getreidesorten mit Ursprung in Russland und Belarus

Änderungen im Zolltarif - Höhere Zollsätze für bestimmte Getreidesorten mit Ursprung in Russland und Belarus12.06.2024

Es müssen geeignete zolltarifliche Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass Getreide, Ölsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie pelletierte ausgelaugte Rübenschnitzel und getrocknete Erbsen aus der Russischen Föderation weiterhin zu Bedingungen auf den Unionsmarkt gelangen, die genauso günstig sind wie die Bedingungen, die für derartige Waren mit einem anderen nichtpräferenziellen Ursprung gelten. Gleiches gilt für entsprechende Waren mit Ursprung in Belarus.

 

Beginnend mit Wirkung vom 01.07.2024 werden daher die Zölle für bestimmte Waren aus den beiden vorgenannten Ländern deutlich erhöht.

 

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Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. aus der Türkei

Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. aus der Türkei12.06.2024

Nach Mitteilung der Europäischen Kommission können nunmehr alle im Normalverfahren elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. unabhängig von ihrem Ausstellungsdatum anerkannt werden. Hierfür muss die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. anstelle einer Nasssignatur aber einen QR-Code und - wie bisher üblich - einen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. enthalten.

 

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