Mit dem „Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 14.01.2020 zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ wurden die Ursprungsregeln zum Teil überarbeitet. Der Beschluss ist am 31.03.2020 in Kraft getreten.
Ab dem 01.09.2020 kann die präferentielle Ursprungseigenschaft nur noch mit einer Ursprungserklärung dokumentiert werden - der Nachweis per Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt zum 31.08.2020.
Ländergruppe ESA-Staaten zum Stichtag 30.03.2020
Ländername ISO-Alpha-2-Code Ergänzungen/Hinweise
Komoren KM LDC; Grande Comore, Anjouan und Moheli;
Madagaskar MG LDC; ESA
Mauritius MU Mauritius, Rodrigues, Agalegainseln und Cargados Carajos
Shoals (St. Brandoninseln): ESA
Sambia ZM LDC; (ESA-Abkommen noch nicht anwendbar)
Seychellen SC Inseln Mahé, Praslin, La Digue, Frégate und Silhouette;
Amirantesinseln (darunter Des Roches, Alphonse, Plate und
Coetivy); Farquhar-Inseln (darunter Providence); Aldabra und
Cosmoledoinseln; ESA
Simbabwe ZW
Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
Für die Zwecke des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ESA-EG, im Folgenden „Abkommen“ genannt, gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse (Art. 2)
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen
oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet worden sind
Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind - Art. 7 i. V. m. der Be-/Verarbeitungsliste.
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be-oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: ... - Minimalbehandlungen gem. Art. 8.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 und 1. Januar 2017 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System) vorgenommen. Da mit diesen Änderungen nicht die Ursprungsregeln geändert werden sollen, ist es zur Beibehaltung des Status quo erforderlich, Anhang II des Protokolls entsprechend zu ändern - neue Be-/Verarbeitungsliste.
Nachweis der (präferentiellen) Ursprungseigenschaft
Die Europäische Kommission veröffentlichte in Amtsblatt (EU) Reihe C 176 eine Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten.
Ab dem 1. September 2020 gilt die Zollpräferenzbehandlung für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird. In der Praxis bedeutet dies Folgendes:
Mitteilung an Ausführer betreffend die Anwendung des EU-Systems für registrierte Ausführer (REX- System) für Ausfuhren aus der EU in Staaten des östlichen und südlichen Afrika (ESA-Staaten) im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den ESA-Staaten
(2020/C 176/03)
Diese Mitteilung dient der Information von Ausführern und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die an präferenziellen Ausfuhren aus der Europäischen Union in Staaten des östlichen und südlichen Afrika im Rahmen des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Interims-WPA zwischen der EU und den ESA-Staaten) beteiligt sind.
In seiner 8. Sitzung vom 14. Januar 2020 nahm der WPA-Ausschuss ESA-EU den Beschluss 1/2020 zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Interims-WPA zwischen der EU und den ESA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen an. Das geänderte Protokoll Nr. 1 ist am 31.03.2020 in Kraft getreten - vgl. vorstehende Ausführungen.
Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 des geänderten Protokolls teilte die Europäische Union dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EU-ESA am 2. April 2020 mit, dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die ESA-Staaten ab dem 01.09.2020 auf Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem im Einklang mit den EU-Vorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt wird, die Zollpräferenzbehandlung gilt.
Diese Vorgabe gilt für alle Sendungen, für die ab dem 01.09.2020 die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung in einem ESA-Staat zu erwarten ist.