Mit Wirkung vom 01.01.2025 ist das revidierte Ursprungsprotokoll in der PanEuroMed-Zone in Kraft getreten. Die bis zum 31.12.2024 geltenden Übergangsregeln sind somit aufgehoben worden. Bis alle Partner dieser Zone die neuen Regeln umgesetzt haben, gilt weiterhin das „alte“ Regionale Ursprungsprotokoll aus dem Jahr 2013.
Als präferentieller Ursprungsnachweis wird neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die präferentielle Ursprungserklärung verwendet. Die EUR-MED ist zum 31.12.2024 weggefallen!
Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens - ABl C/2024/7561 vom 30.12.2024.
Neben der Präferenzgewährung im bilateralen Warenverkehr zwischen zwei Partnerstaaten liegt der große Vorteil dieser PanEuroMed-Zone in der Anwendung der Kumulierung.
Eine Ware erwirbt einen präferenziellen Ursprung im „Normalfall" durch eine sogenannte „ausreichende Be- oder Verarbeitung". Diese Be- oder Verarbeitung muss im Herstellungsland der Ware erfolgen.
Kumulierung („Anhäufung") im Präferenzrecht bedeutet, dass beim Ursprungserwerb Bearbeitungen, die in anderen Ländern durchgeführt wurden, „angerechnet" werden. Je nachdem, wie viele Länder beteiligt sind, unterscheidet man verschiedene Kumulierungsvarianten.
Zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln teilen die betreffenden Parteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen Parteien vereinbarten Ursprungsregeln mit - sog. Matrix.
Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Pan-Europa-Mittelmeer gegeben.
Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission enthalten die Tabellen folgende Angaben:
Tabelle 1 - Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
Tabellen 2 und 3 – Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
In Tabelle 1 markiert ein „C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen - Regionales Übereinkommen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „C“ markiert sein.
In Tabelle 1 markiert ein „R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen - zum 01.01.2025 in Kraft getretenes revidiertes Ursprungsprotokoll. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
Die PEM-Staaten werden sukzessive damit beginnen, die überarbeitete Regelung
anzuwenden.
Zum 01.01.2025 wenden folgende Staaten das revidierte Regionale Übereinkommen an:
- Europäische Union
- Schweiz
- Liechtenstein
- Island
- Norwegen
- Färöer
- Albanien*
- Bosnien-Herzegowina*
- Kosovo
- Montenegro*
- Nordmazedonien
- Serbien*
- Moldau
- Georgien
* Vertragspartner wenden bilateral ausschließlich das revidierte Abkommen an