Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen - Ausgabe 2025

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen ist die Ausfüllhilfe für Zollanmeldungen, die sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr im Regelfall elektronisch abzugeben sind. Die einzelnen Feldbeschreibungen stellen daher auf den Aufbau der elektronischen Anmeldungen ab.

 

Das „alte“ Einheitspapier bzw. Einheitspapier Ausfuhr und Sicherheit (EPAS) - ehemaliges Ausfallkonzept - ist ersetzt worden durch das sog. Betriebskontinuitätsverfahren; folgerichtig haben auch diese Anmeldungen ein neues Layout erhalten.

 

 


Das Merkblatt 2025 ersetzt zum 01.01.2025 das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2024“

 

Vorbemerkung zur Ausgabe 2025:

 

Der Titel II Abschnitte I und II sowie der Titel III wurde an die neuen Regelungen des Betriebskontinuitätsverfahren (Ausfallverfahren) bei der Versendung/Ausfuhr und dem Versandverfahren angepasst. Bis zum Abschluss der europaweiten Umsetzung der NCTS Phase 5 (für 2025 geplant) ist im Betriebskontinuitätsverfahren sowie im Reiseverkehr für das Versandverfahren weiterhin das Einheitspapier zu verwenden. Die Vorgaben zur Verwendung des Einheitspapiers im Versandverfahren sind der Ausgabe 2024 dieses Merkblatts (E-VSF N 01/2024 Nr. 1) zu entnehmen.

 

Dieses Merkblatt enthält die in Deutschland für Zollanmeldungen, summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen (einschließlich Umleitungsanträgen und Ankunftsmeldungen), Wiederausfuhrmitteilungen sowie Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben und Erläuterungen - Ausfüllhilfe.

 

Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier verwendet werden für die Anmeldung:

- zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53),

- zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien

  Verkehr und Überführung in ein anderes   Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren
  (Verfahrenscode 68),

- zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß
  Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und

- zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV).

 

Ausfuhranmeldungen sind elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS Verfahrensbereich Ausfuhr abzugeben. Das Einheitspapier ist nur noch im Rahmen des Ausfallverfahrens zu verwenden. Im Betriebskontinuitätsverfahren (Ausfallverfahren) ist das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden (siehe hierzu Titel III). Das Einheitspapier findet bei der Versendung/Ausfuhr keine Verwendung mehr.

 

Versendung/Ausfuhr - 11 01 000 000 - Art der Anmeldung

 

Eine der folgenden Kurzbezeichnungen für die Art der Anmeldung ist anzugeben:

 

EX: Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets
      der Union

 

CO: Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union für:

       - eine Anmeldung zur Versendung von Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach
         dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

       - eine Anmeldung zur Versendung von Unionswaren i. R. d. Warenverkehrs zwischen Teilen
         des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG
         anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht
         gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs zur Versendung zwischen Teilen dieses
         Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

 

Steuerliche Sondergebiete sind Gebiete die zwar gemäß Artikel 4 UZK Teil des Zollgebiets der Union sind, in denen jedoch die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht anwendbar sind. Dies sind:

- Kanarische Inseln (Spanien)

- überseeische französische Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Mayotte
  und Réunion)

- Ålandinseln (Finnland) und

- Berg Athos (Griechenland)

 

 


Zurück