EU-einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten - Umsetzung verschoben auf den 30.12.2025

Mit der VO (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 (ABl EU L 150 vom 09.06.2023)

über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union wurden die Regularien betreffend die Sorgfaltsverpflichtung für Marktteilnehmer definiert. Diese Verordnung sollte am 30.12.2024 für die meisten Unternehmen in Kraft treten. Die Anwendung wurde verschoben auf den 30.12.2025.

 


Art. 38 der VO (EU) 2023/1115 sieht ein Inkrafttreten am 29.06.2023 mit einer ursprünglichen Geltung/Anwendbarkeit zum 30.12.2024 vor.

 

Die EU-Kommission hat eine Verschiebung der Geltung/Anwendbarkeit der EU-Verordnung um 12 Monate vorgeschlagen. Der Rat hat am 16.10.2024 seinen Standpunkt zur gezielten Änderung der EU-Entwaldungsverordnung festgelegt und sich darauf geeinigt, den Geltungsbeginn um 12 Monate zu verschieben. Mit Standpunkt des EU-Parlaments vom 17.12.2024 zur Bekämpfung der Entwaldung hat auch das Parlament den Vorschlag der Kommission zugestimmt.

 

Damit soll Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern mehr Zeit geben werden, sich darauf vorzubereiten, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen, d. h. sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden, „entwaldungsfrei“ sind.

 

Demnach müssen große Unternehmen die Vorschriften ab 30.12.2025 (statt 30.12.2024) und Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30.06.2026 (statt 30.06.2025) anwenden.

 

VO (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 zur Änderung der VO (EU) 2023/1115

 


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