Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM) - neue Matrix

Die Europäische Union wendet aktuell mit einigen Mitgliedstaaten der Pan-Euro-Mediterranen Zone - den sog. PEM-Ländern - zwei unterschiedliche Präferenzsysteme an - das „alte“ Regionale Übereinkommen und die „neuen“ Übergangsregelungen/Transitional Rules. Die EU-Kommission hat eine neue Übersicht (Matrix) veröffentlicht, aus der ersichtlich ist, welche Länder untereinander die neuen Übergangsregeln anwenden.

 


Die im Amtsblatt der EU Nr. C 51 vom 10.02.2023 veröffentlichte Tabelle ersetzt die letzte Matrix mit Stand 21.10.2022.

 

Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung (von Be- oder Verarbeitungen und/oder Vormaterialien) nur zulässig ist, wenn die anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und die anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Folglich müssen alle beteiligten Länder untereinander dieselben Übergangsregeln anwenden! Dies ist unabhängig vom Warenlauf zu betrachten!

 

Erzeugnisse mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei, die kein Abkommen mit den anwendenden Vertragsparteien der Endfertigung und/oder den anwendenden Vertragsparteien der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

 


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