Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zum 01.01.2025

Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 07.12.2023 wurde die Umsetzung der geltenden Übergangsregelungen als Grundlage beschlossen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen. Die Änderungen des Übereinkommens treten am 01.01.2025 in Kraft.

 


Der Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln wurde im Amtsblatt der EU Reihe L veröffentlicht am 19.02.2024 (2024/390).

 

Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - das sog. Ursprungsprotokoll. Anlage zu diesem Ursprungsprotokoll ist die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste, die die Verarbeitungskriterien für die Ermittlung der präferentiellen Ursprungseigenschaft aufzeigt.

 

Neben dem in Art. 3 beschriebenen vollständigen Gewinnen und Herstellen - Regel i.d.R. für Agrarerzeugnisse und Mineralien - skizziert Art. 4 die ausreichende Be-/Verarbeitung i.S.d. Listenkriterien.

 

Die direkte Beförderung (Nichtveränderung gem. Art. 14) ist zu gewährleisten, damit die Präferenzgewährung im Einfuhrland auch gewährt werden kann. Die Präferenzbehandlung nach dem betreffenden Abkommen gilt nur für Erzeugnisse, die die Anforderungen nach diesem Übereinkommen erfüllen und für die Einfuhr in eine Vertragspartei angemeldet wurden, sofern es sich dabei um dieselben Erzeugnisse handelt, die auch aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem bzw. denen die Aufteilung vorgenommen wird.

 

Der Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft wird weiterhin mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einer präferentiellen Ursprungserklärung geführt, die auf einem Handelsdokument abgegeben wird (Art. 17). Diese Ursprungserklärung kann von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreite, abgegeben werden (Art. 18).

 


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