Änderung der Allgemeinen Ausfuhr-Genehmigungen Nr. 12, 13,16 und 41

Vor dem Hintergrund, dass Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 - Länder, die mit einem Waffenembargo belegt sind - umfasst werden, wurden die Allgemeinen Ausfuhr-Genehmigungen Nr. 12, 13, 16 und 41 mit Wirkung vom 23.09.2024 neu bekannt gegeben.

 

Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigungen ergibt sich hierdurch nicht. Die AGG´s gelten weiterhin bis zum 31.03.2025.

 


Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12

- Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG)

für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze        

 

... wenn nach dem der Ausfuhr zugrundeliegenden Vertrag Güter im Wert von nicht

mehr als 10.000 Euro geliefert werden sollen

 

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 mit

Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

 

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 ergibt sich folgende Änderung:

In Abschnitt II Nr. 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

 

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

Alle Länder, außer

-       Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-VO sowie

-       Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

 

 

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13

- Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG)

für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck

in bestimmten Fallgruppen

 

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

 

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 ergibt sich folgende Änderung:

 

In Abschnitt II Nr. 5.2 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung insbesondere der 27 Fallgruppen sowie des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

 

5.2 Ausfuhren in alle Länder, außer

-       Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-VO sowie

-       Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan.

 

 

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 16

- Allgemeine Genehmigung Nr. 16

(Telekommunikation und Informationssicherheit)

 

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

 

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich folgende Änderungen:

 

In Abschnitt II Nr. 5 wird die im 2. Spiegelstrich enthaltene Aufzählung um Armenien und Aserbaidschan ergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis im 1. Spiegelstrich umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

 

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

In alle Länder, außer

-       Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der EU-VO sowie

-       Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

und zusätzlich für Güter nach Nr. 4.3 d außer

-       Äthiopien, Angola, Burundi, Mosambik, Nigeria, Tansania und Uganda

 

 

Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 41

- Allgemeinen Genehmigung Nr. 41

(Ersatzteillieferungen im Dual-Use-Bereich)

 

Da Armenien und Aserbaidschan nicht mehr von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden, aber die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter in diese Länder weiterhin im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert werden soll, ist eine Regelungslücke entstanden, die durch die vorgenommenen Ergänzungen geschlossen wird. Aufgrund dessen wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 41 mit Wirkung zum 23. September 2024 neu bekannt gegeben.

 

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 41 ergeben sich folgende Änderungen:

 

In Abschnitt II Nr. 5 werden Armenien und Aserbaidschanergänzt, da diese beiden Länder nicht mehr vom Verweis auf Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden. Eine inhaltliche Änderung des Kreises der begünstigten Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ergibt sich hierdurch nicht.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraums ergibt sich ebenfalls nicht.

 

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

Alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-VO sowie Armenien und Aserbaidschan.

 

 

Quelle:

Newsletter des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nr. 09/2024 | 20.09.2024


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