Die Ausfuhr der in Anhang I (der dual use VO (EG) Nr. 428/2009) aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungsbedürftig - Art. 3 Abs. 1 VO. Hinsichtlich dieser sogenannten „gelisteten Güter“ hat sich die EU verpflichtet, die technischen (Ver)Änderungen in den internationalen Überwachungsregimen zu beachten und umzusetzen. Mit der anstehenden Änderung werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter - einschließlich des Wassenaar-Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers\' Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) - entsprechend umgesetzt.
Die EU-Kommission hat die geplanten und vorstehend beschriebenen Änderungen im „Anhang zur Delegierten Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ mit der Veröffentlichung C(2014) 7567 final vom 22.10.2014 bekannt gemacht, vgl.
http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/eg_dual_use_vo/delvo2014_anhang.pdf.
Wann treten diese Änderungen in Kraft? Gemäß Art. 23a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 ist der EU-Kommission die Befugnis eingeräumt worden, Änderungen des Anhangs I in Form delegierter Rechtsakte vorzunehmen. Einen derartigen delegierten Rechtsakt leitet die Kommission gleichzeitig an den EU-Rat und das EU-Parlament zur Stellungnahme weiter (Art. 23a Abs. 4). Ein delegierter Rechtsakt tritt dann in Form einer Verordnung in Kraft, wenn weder Parlament noch Rat innerhalb einer Frist von 2 Monaten keine Einwände erheben (Art. 23a Abs. 5). 22.10.2014 + 2 Monate = 22.12.2014! Somit ist ein Inkrafttreten Ende Dezember 2014 zu erwarten!
Damit ist es Ihnen als Exporteur möglich, ggf. zu beachtende Änderungen in den für Ihre Güter zutreffenden Positionen dieses Anhangs I bereits im Vorfeld zu eruieren.
Die anstehenden (Ver)Änderungen führen an der ein oder anderen Stelle allerdings teilweise dazu, dass nicht nur die eigentlich im Focus der Ausfuhrüberwachung stehenden High-Tech-Produkte erfasst werden und ausfuhrgenehmigungspflichtig sind (bleiben), sondern dass aufgrund veränderter technischer Parameter auch Güter in den Genehmigungsvorbehalt fallen, deren Überwachung so bisher nicht vorgesehen war.
Ein Beispiel dafür ist die Listenposition 3A225 - Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer 0B001b13 erfasst werden, verwendbar zur Motorsteuerung mit variabler oder fester Frequenz,
mit allen folgenden Eigenschaften:
ANMERKUNG 1: "Software", besonders entwickelt zur Leistungssteigerung oder Aufhebung
der Beschränkungen der Frequenzumwandler oder Generatoren, um den
Eigenschaften der Nummer 3A255 zu entsprechen, wird von Nummer 3D225 erfasst.
ANMERKUNG 2: "Technologie" in Form von Lizenzschlüsseln oder Produkt-Keys zur
Leistungssteigerung oder Aufhebung der Beschränkungen der Frequenzumwandler
oder Generatoren, um den Eigenschaften der Nummer 3A225 zu entsprechen, wird von
Nummer 3E225 erfasst.
a) Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 VA;
b) Betriebsfrequenz größer/gleich 600 Hz und
c) Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,2 %.
Die bisherige/aktuelle technische Grenze ist wie folgt formuliert:
3A225 - Frequenzumwandler oder Generatoren, die nicht von Unternummer 0B001b13 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W, (unverändert)
b) Frequenzbereich von 600 Hz bis 2 000 Hz, (obere Begrenzung wird aufgehoben)
c) Klirrfaktor kleiner (besser) als 10 % und (insgesamt aufgehoben)
d) Frequenzstabilisierung kleiner (besser) als 0,1 %. (Faktor wird verdoppelt!)
Fazit: Nutzen Sie die Zeit bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten Ende Dezember 2014 zur Überprüfung der für Sie einschlägigen Listenpositionen!