(Vor)Nachweis für den nichtpräferentiellen Ursprung - neue (Langzeit-)Erklärung IHK auf Basis der Art. 59 bis 61 Zollkodex der Union (UZK)

Im Rahmen der Ermittlung des nichtpräferentiellen (Waren)Ursprungs gem. den Art. 59 bis 61 Unionszollkodex ist u. a. für Handelswaren oder den Zukauf eingesetzter Vormaterialien deren Ursprung zu belegen/nachzuweisen. Neben einer Rechnung mit einer ausgewiesenen Ursprungserklärung oder einem (Vor)Ursprungszeugnis kann dieser Nachweis auch durch einer IHK-Erklärung über den nichtpräferentiellen Ursprung erbracht werden.


Die nur zur Vorlage bei einer anderen deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK) bestimmte IHK-Erklärung ist den aktuellen Vorgaben des seit dem 01.05.2016 geltenden Zollrechts angepasst worden.

 

Die IHK-Erklärung kann für eine konkrete Sendung abgegeben werden, im Fall immer wiederkehrender Sendungen mit gleichem Ursprung über einen längeren Zeitraum auch in Form einer Langzeit-IHK-Erklärung.

 

Entsprechend der neuen Regelung für Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) im Bereich des präferentiellen Ursprungs kann die Langzeit-IHK-Erklärung für den nichtpräferentiellen Ursprung für maximal 24 Monate abgegeben werden. Dieser 2-Jahres-Zeitraum gilt allerdings nur, soweit der Ursprung „Europäische Union“ bzw. der eines einzelnen EU-Mitgliedstaats ausgewiesen wird.

 

In der IHK-Erklärung oder Langzeit-IHK-Erklärung kann auch ein Ursprung außerhalb der EU dokumentiert werden. In diesem Fall ist diese (Langzeit-)IHK-Erklärung einerseits durch die für den Sitz des Lieferanten zuständige IHK zu bescheinigen, andererseits beträgt die maximale Gültigkeit in diesem Fall nur 12 Monate!

 

Ein Muster dieser nunmehr zweisprachig (deutsch und englisch) formulierten IHK-Erklärung finden Sie hier.


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