Versandverfahren T1 und T2 ab 1.2.2016 auch mit Serbien möglich - Änderungen in den Ein- und Ausfuhrzollanmeldungen

Mit Wirkung vom 1.2.2016 tritt Serbien dem Übereinkommen EWG/EFTA über das gemeinsame Versandverfahren bei. Ab diesem Tag können Versandverfahren T1 und T2 für Transporte aus der EU nach Serbien sowie aus Serbien in die EU genutzt werden.

 

Die Bürgschaftsbescheinigung der (Haus)Bank ist vor der erstmaligen Nutzung durch einen Korrespondenzpartner in Serbien ergänzen zu lassen; nach Vorlage dieser Urkunde beim Hauptzollamt der Bürgschaftsleistung wird die Bürgschaftsbescheinigung des Zolls entsprechend um Serbien erweitert.

 

Dies führt auch zu (Ver)Änderungen in den Ein- und Ausfuhrzollanmeldungen.


Mit dem Beitritt von Serbien zum gemeinsamen Versandverfahren gilt - NICHT ist! - Serbien als EFTA-Land. Folglich ändern sich die Codierungen in den Zollanmeldungen ab dem 1.2.2016 wie folgt:

  • In Ausfuhr(zoll)anmeldungen mit Bestimmung in Serbien ist als „Art der Anmeldung“ nicht mehr „EX“ für Export sondern „EU“ für eine Ausfuhr in ein als EFTA-Staat geltendes Land zu codieren.
  • In Einfuhr(zoll)anmeldungen mit Versendungsland Serbien ist im Feld „zollrechtlicher Status“ nicht mehr „IM“ für Import sondern ebenfalls „EU“ für eine Einfuhr aus einem als EFTA-Staat geltenden Versendungsland anzugeben.

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