Neue personenspezifische Restriktionen im Bereich chemischer Waffen - Aufnahme erster Namen am 21.01.2019 (Aktuelle Änderungen S. 61)

Aufgrund diverser Anwendungen chemischer Waffen und Nervengifte in der Vergangenheit haben die 192 Mitglieder des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) ein Verbot betreffend die Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie den Einsatz formuliert. Mit der VO (EU) 2018/1542 vom 15.10.2018 wurde dieses Verbot in geltendes EU-Recht transferiert.

 

Am 21.01.2019 sind erste 9 Personen sowie eine öffentliche Einrichtung in den Anhang I dieser Verordnung aufgenommen worden.


Zur Bewältigung der vom Einsatz chemischer Waffen ausgehenden internationalen Bedrohung wurden restriktive Maßnahmen mit vorgenannter Verordnung erlassen, die gegenüber allen Personen weltweit gelten, die beteiligt sind an

 

  • der Herstellung, dem Erwerb, dem Besitz, der Entwicklung, dem Transport, der Lagerung sowie der Weitergabe chemischer Waffen,
  • dem Einsatz dieser Waffen,
  • der Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz sowie
  • der Ermutigung Dritter, die vorgenannten Handlungen zu unterstützen.

 

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der im Anhang I genannten Personen werden eingefroren!

 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/84 des Rates vom 21.01.2019 wurden angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen 9 Personen sowie 1 Einrichtung in den Anhang I aufgenommen. Die DVO (EU) 2019/84 wurde im Amtsblatt L 18 I am 21.01.2019 veröffentlicht und ist an diesem Tag auch in Kraft getreten.


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