Lockerung des Iran-Embargos mit dem „Implementation Day“ am 16.01.2016 wirksam geworden - neue Chancen für deutsche Exporteure

Die Lockerung des Iran-Embargos und damit die Umkehr diverser, unter das Embargo fallender Lieferverbote ist am 16.01.2016 in Kraft getreten. Damit sind bestimmte, aber eben nicht alle Lieferungen von Gütern und Waren wieder möglich. Die Möglichkeiten eines Exports mit oder auch ohne Ausfuhrgenehmigung ist detailliert zu (über)prüfen.

 

Alle seit dem 14.07.2015 ausgesetzten und bereits seit diesem Tag möglichen Lieferungen sind nunmehr ohne zeitliche Limitierung erlaubt.


Mit Beschluss 2010/413/GASP vom 26.07.2010 wurden bestimmte Restriktionen hinsichtlich des Iran-Embargos verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch die Hinzufügung weiterer Einschränkungen und Verbote mit Wirkung vom 24.01.2012 verschärft - Beschluss 2012/35 vom 23.01.2012. Hierzu zählte u. a.

  • ein Einfuhr-, Erwerb- und Beförderungsverbot von iranischem Rohöl und Erdölerzeugnissen,
  • die Finanzierung sowie die Versicherung und Rückversicherung derartiger Vorhaben,
  • ein Einfuhr-, Erwerb- und Beförderungsverbot von petrochemischen Erzeugnissen,
  • die Finanzierung sowie die Versicherung und Rückversicherung derartiger Vorhaben sowie
  • der Verkauf, Kauf, die Beförderung oder die Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten im Zusammenhang mit Regierungsgeschäften.

 

Aufgrund der am 14.07.2015 erzielten Einigung betreffend des ausschließlich friedlichen Charakters des iranischen Nuklearprogramms wurden die vorgenannten restriktiven Maßnahmen ausgesetzt bis zum 14.01.2016 - Beschluss (GASP) 2015/1148 vom 14.07.2015.

 

Die seit November 2013 laufenden Verhandlungen mit dem Iran hinsichtlich der rein friedlichen Ausrichtung des Nuklearprogramms wurden durch die Formulierung der Schlüsselparameter für einen gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vorangebracht - JCPOA: Joint Comprehensive Plan of Action. Am 14.07.2015 einigten sich der Iran und China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich (GB) sowie die USA auf die wesentlichen Eckdaten. Um die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Durchführung des JCPOA´s treffen zu können, hat die EU die mit Wirkung vom 24.01.2012 erlassenen Verschärfungen in einer Verlängerung bis zum 14.01.2016 ausgesetzt.

 

Am 14.1.2016 wurden die Aussetzung der Maßnahmen und damit der Beschluss (GASP) 2015/1148 über diesen Tag hinaus verlängert bis zum 28.01.2015 - Beschluss (GASP) 2016/35 vom 14.01.2015, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 10 vom 15.1.2016.

 

Ebenfalls ausgesetzt bis zum 14.01.2016 war das Verbot von Finanztransfers im Zusammenhang mit Transaktionen für Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung sowie für landwirtschaftliche und humanitäre Zwecke.

 

Für diese Bereiche sind Transfers unterhalb des Betrags von 1 Mio. € sowie Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb des Betrags von 400.000 € ohne vorherige Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank möglich; ab einem Betrag von 10.000 € besteht allerdings eine Meldepflicht bei der Deutschen Bundesbank.

 

Transfers oberhalb des Betrags von 1 Mio. € sowie Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb des Betrags von 400.000 € bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank. Alle anderen - als die vorgenannten - Transfers oberhalb des Betrags von 100.000 € erfordern eine vorherige Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank.

 

Auch diese Punkte wurden über den 14.01.2016 hinaus bis zum 28.01.2016 verlängert -  vgl. Beschluss (GASP) 2016/36 vom 14.01.2016.

 

Die schrittweise Lockerung der Sanktionen basiert auf der Resolution 2231 (2015) der Vereinten Nationen vom 14.7.2015 sowie deren Anhang A - JCPOA, auf den sich Iran und die E3+3-Staaten (FR, GB, DE, RU, CN, US) geeinigt haben, die Aufhebung der Wirtschaftssanktionen hingegen auf dem Beschluss (GASP) 2015/1863:

ð  Handelsbeschränkungen

ð  Einfrieren von Vermögenswerten (Finanzsanktionen)

ð  Beschränkung des Zahlungsverkehrs für iranische Banken und Unternehmen

 

Der Beginn der Lockerung bzw. Aufhebung erster Sanktionen war terminiert auf den sogenannten


Implementation Day,“

 

dem Tag, an dem die IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation) die Umsetzung von ersten grundlegenden technischen Schritten zum Rückbau im Nuklearbereich bestätigt.

 

Nach Überprüfung der seitens des Iran getätigten Maßnahmen durch die IAEO wurde der Implementation Day terminiert auf

                                                                                      Samstag, den 16.01.2016

- vgl. Beschluss (GASP) 2016/37 vom 16.01.2016 (ABl der EU Nr. L 11 I vom 16.01.2016).


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