Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Elfenbeinküste in Kraft seit 03.09.2016

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Cote d´Ivoire ist am 03.09.2016 vorläufig in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund der gegenseitigen Wirkung dieses Abkommens können nun auch Präferenznachweise EUR. 1 bzw. präferentielle Ursprungserklärungen für Exporte präferenzberechtigter Waren aus der EU in Richtung Elfenbeinküste ausgestellt bzw. abgegeben werden.


Das Abkommen selbst wurde bereits im Amtsblatt L 59 vom 03.03.2009 veröffentlicht. Hierin ist der Abbau der Zölle innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten vorgesehen.

 

In Art. 4 des Rats-Beschlusses über die vorläufige Anwendung des Abkommens wird geregelt:

 

„Gemäß Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern Elemente betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.

 

Diese erforderliche Mitteilung wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 272 vom 07.10.2016 – Anwendung ab 03.09.2016.

 

  • Bestimmung des präferentiellen Ursprungs

 

Die beiden Parteien haben vereinbart, bis zur Anwendung der neuen auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens die Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzuwenden.

 

Dies sind die Be-/Verarbeitungsregeln des revidierten Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des afrikanisch-karibisch-pazifischen Raum (AKP-Staaten).

 

  • Nachweis der Ursprungseigenschaft

 

Neben der klassischen Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann eine präferentielle Ursprungserklärung abgegeben werden, dies von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

 

Die Verfahrensvereinfachung des „Ermächtigten Ausführers“ (EA) ist ebenfalls vorgesehen. Soweit die EA-Bewilligung Ihres Unternehmens bereits dahingehend umgestellt worden ist, dass die Vereinfachung für alle auch zukünftig in Kraft tretenden Abkommen genutzt werden kann, kann die Erklärung unabhängig vom Warenwert abgegeben werden.


Zurück