Freihandelsabkommen EU - Japan: Unterlagencodierungen in Einfuhrzollanmeldungen für die Inanspruchnahme der präferentiellen Zollvorteile (Aktuelle Änderungen S. 85)

Für die Inanspruchnahme der präferentiellen Zollbegünstigungen im Rahmen des am 1.2.2019 in Kraft tretenden Präferenzabkommens EU - Japan ist die Art des vorgelegten Präferenznachweises in der Einfuhrzollanmeldung zu deklarieren. Die entsprechenden Codierungen in hat die deutsche Zollverwaltung in der ATLAS-Info 1221/2019 vom 28.1.2019 mitgeteilt.


Je nach Art des vom japanischen Lieferanten erhaltenen Präferenznachweises sind die folgenden Codes in einer Einfuhrzollanmeldung zu deklarieren:

 

  • U 110 bei einer „Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des WPA EU-Japan)“ - sendungsbezogene Ursprungserklärung
     
  • U 111 bei einer „Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des WPA EU-Japan)“ - Langzeit-Ursprungserklärung für maximal 12 Monate, vorzulegen mit der ersten (Einfiuhr)Sendung

 

  • U 112 bei „Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des WPA EU-Japan)“ - der Glaubhaftmachung durch den für die Richtigkeit haftenden Einführer bei z. B. gemeinsamen Zugriff des japanischen Exporteurs und des EU-ansässigen Importeurs auf ein gemeinsames Warenwirtschafts- und/oder ERP-Systems

 

Quelle: ATLAS-Info 1221/2019 vom 28.01.2019


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