Freihandelsabkommen EU - Japan tritt am 1.2.2019 in Kraft (Aktuelle Änderungen S. 85)

Das 17.07.2018 in Tokio unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan tritt am 1.2.2019 in Kraft. Damit kommt das vom Volumen her größte Abkommen der EU zur Anwendung und garantiert bei der Einfuhr präferenzierter Ursprungswaren aus Japan eine deutliche Zollreduzierung bzw. in vielen Fällen eine gänzliche Zollfreiheit.

 

Für die Abgabe einer präferentiellen Ursprungserklärung bei Lieferungen nach Japan bedarf es ab einem Wert von 6.000 € der Registrierung als Registrierter Exporteur (REX).


Das Freihandelsabkommen EU - Japan, das EU - Japan Economic Partnership Agreement, wurde im Amtsblatt der EU L 330 am 27.12.2018 veröffentlicht. Abweichend von allen biosher vereinbarten Präferenzregelungen enthält dieses Agreement kein gesondertes Ursprungsprotokoll. Die Ursprungsregeln sind vielmehr im Kapitel 3 des Abkommens selbst enthalten, Art. 3.1 bis 3.29.

 

Die Kriterien für die Ursprungsbestimmung beschreibt Art. 3.2 wie folgt:

Abs. 1 a) vollständiges Gewinnen oder Herstellen (Details in Art.3.3)

Abs. 1 b) Verwendung ausschließlich von Ursprungsvormaterialien

Abs. 1 c) ausreichende Be-/Verarbeitung gem. Be-/Verarbeitungsliste in Anhang 3-B

 

Zusätzlich zur klassischen Definition nicht für die Ursprungsbestimmung ausreichender Be- und Verarbeitungen, sog. Minimalbehandlungen, in Art. 3.4 formuliert Art. 3.4 Abs. 2, dass alle Tätigkeiten als einfach angesehen werden, die weder spezielle Fertigkeiten („skills“) oder Maschinen, Apparate oder spezielle Ausrüstung zur Ausführung der Tätigkeiten bedürfen.

 

Zum Nachweis der Ursprungseigenschaft sieht Art. 3.17 die präferentielle Ursprungserklärung vor, deren Formulierung Anhang 3-D definiert: „Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Europäischen Union (bzw. Japans) sind.“

 

Bis zu einem Wert der in einer Sendung enthaltenen präferenzierten Erzeugnisse von 6.000 € darf jeder Exporteur diese Ursprungserklärung abgeben, dies unter der Voraussetzung, dass die maßgebenden Ursprungsregeln nach der Be-/Verarbeitungsliste aus Anhang 3-B erfüllt sind.     

 

Außer einer sendungsspezifischen Abgabe einer Ursprungserklärung sieht das FTA auch die Abgabe einer Langzeit-Ursprungserklärung vor, die maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig gestellt werden kann. Bei nachfolgenden Sendungen sind die Waren daher so genau zu beschreiben, dass eine Verbindung zu der bereits vorliegenden Langzeit-Ursprungserklärung hergestellt werden kann, damit die einfuhrabfertigende Zollstelle unstreitig feststellen kann, dass es dieselben Waren sind, für die die Ursprungserklärung abgegeben worden ist.

 

Deutsche Fassung

 

(Zeitraum: von . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . (1))

 

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers . . . . . . . . . . . . . (2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren . . . . . . . . . . . (3) sind.

 

 

Verwendete Ursprungskriterien (4): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

 

„A“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a

„B“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b

„C“ für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c, mit der folgenden
       Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis
       gilt:

  „1“ für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“     

  „2“ für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder
             des minimalen regionalen Wertanteils

  „3“ für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder

  „4“ bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3B1

„D“ für die Kumulierung nach Artikel 3.5 oder

„E“ für die Toleranz nach Artikel 3.6

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

(Ort und Datum (5))                                     (Name des Ausführers in Druckbuchstaben)

 

 

(1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.17 Absatz 5 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurden. Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate Number“. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.

(3) Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses (Europäische Union oder Japan) an.

(4) Bitte geben Sie einen oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Codes an:
„A“ bis „E“ - vgl. vorstehend

 

(5) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

 

 

Eine weitere Besonderheit des EU - Japan FTA´s ist die Verpflichtung, die für die konkrete Ursprungsbestimmung „verwendeten Ursprungskriterien“ per Code anzuführen - vgl. vorstehend auch die Fußnote 4.

 

Außer der vorgenannten Urprungserklärung sieht das Abkommen in Art. 3.18 die Glaubhaftmachung der Ursprungseigenschaft durch den Einführer vor - Gewissheit des  Einführers (Importers Knowledge).

 

Die Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1.2.2019 wurde am letzten Freitag, dem 11.1.2019, im Amtsblatt der EU L 9 veröffentlicht.

 

Die Zollverwaltung hat ein ausführliches „Merkblatt zum EU - Japan - EPA“ herausgegeben, in dem alle weiteren Besonderheiten beschrieben sind.


Zurück