Embargo Russland - weitere Ausfuhrverbote für alle dual use-Güter ab 12.09.2014 - Verschärfen der Sanktionen

Mit Wirkung vom 12.09.2014 - 00.00 Uhr sind aufgrund der VO (EU) Nr. 960/2014 vom 08.09.2014 zusätzliche Ausfuhrverbote dual use-Güter im Sinne von Anhang I der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 in Kraft getreten.

 

Danach ist die Ausfuhr aller von Anhang I der dual use-VO erfassten Güter mit oder ohne Ursprung in der EU unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang IV der VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen (Unternehmen) verboten. Die in Anhang IV genannten Unternehmen sind nachstehend aufgeführt.

 

Darüber hinaus sind aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Ukraine-Konflikt die restriktiven Maßnahmen betreffend des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf Personen und Einrichtungen ausgedehnt worden, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen - VO (EU) Nr. 959/2014 vom 08.09.2014 zur Umsetzung des EU-Ratsbeschlusses 2014/658/GASP.


Weitere Ausfuhrverbote für dual use-Güter

 

Die VO (EU) Nr. 833/2014, aufgrund derer die Ausfuhr bestimmter dual use-Güter seit dem 01.08.2014 verboten ist - Details vgl. Mitteilung NotzZoll vom 13.08.2014 „Embargo für Ausfuhren in die Russische Föderation ab 01.08.2014 verschärft“ - wurde zur Umsetzung des EU-Ratsbeschlusses 2014/659/GASP vom 8. September 2014 (zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) durch die VO (EU) Nr. 960/2014 geändert. Diese VO ist veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 271 vom 12.09.2014.

 

Personen / Unternehmen, für die das Ausfuhrverbot aller dual use-Güter gilt:

 

  • JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke)
  • OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke)
  • OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke)
  • JSC Kalashnikov (Kleinwaffen)
  • JSC Tula Arms Plant (Waffensysteme)
  • NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition)
  • OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme)
  • OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung)
  • OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen, Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition)

 

Das Verbot umfasst auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit dual use-Gütern und Technologien sowie die Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien für bzw. gegenüber diesem Personenkreis.

 

Verboten ist auch die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dual use-Gütern und Technologien, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste.

 

Altvertragsregelung


Erlaubt ist die Erfüllung von Verträgen und Vereinbarungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden. Anmerkung: Zu Ihrer Sicherheit als Exporteur sollten Sie die Anwendung dieser Altvertragsregelung im Einzelnen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abklären!

 

Weiterhin ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar die folgenden für die Tiefseeölexploration und -förderung, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder Schieferölprojekte in Russland erforderlichen zugehörigen Dienstleistungen zu erbringen:

  • Bohrungen,
  • Bohrlochprüfungen,
  • Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste,
  • Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.


Die erweiterten Restriktionen betreffend Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ergeben sich aus Art. 5 der VO (EU) Nr. 960/2014.

 

Beschluss 2014/659/GASP sowie die VO (EU) Nr. 960/2014 finden Sie im Volltext im Amtsblatt der EU Nr. L 271 unter

 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2014:271:TOC.

 

 

Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Einrichtungen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen

 

 

Der EU-Ministerrat ist am 8. September 2014 übereingekommen, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Personen oder Einrichtungen abgestellt wird, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen. Der Rat hat den Beschluss 2014/658/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2014/145/GASP geändert wird und der zu diesem Zweck geänderte Kriterien für die Aufnahme in die Liste vorsieht.

 

Die VO (EU) Nr. 959/2014 vom 08.09.2014 zur Umsetzung des EU-Ratsbeschlusses 2014/658/GASP sowie den Beschluss selbst finden Sie im Volltext ebenfalls im Amtsblatt der EU Nr. L 271 unter

 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2014:271:TOC.

 

 


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