Embargo für Ausfuhren in die Russische Föderation ab 01.08.2014 verschärft

Mit Wirkung vom 01.08.2014 ist die 3. Stufe der Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation in Kraft getreten: Auf Basis des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und der daraufhin erlassenen Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurden ein Waffenembargo sowie erhebliche Handelsbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Ausrüstungsgegenstände für den Energiesektor fetsgelegt.

 

Die VO (EU) Nr. 833/2014 sowie der Beschluss 2014/512/GASP wurden veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 229 vom 31.07.2014. Gemäß Art. 14 der VO sind diese Maßnahmen am 01.08.2014 in Kraft getreten! Art. 9 des Beschlusses definiert die Anwendbarkeit dieser Restriktionen vorerst für 1 Jahr bis zum 31.07.2015.

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 08.08.2014 ein entsprechendes „Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russ. Föderation“ verfasst - vgl. unter http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_russland.pdf

 

Die wesentlichen Eckpunkte des Embargos sowie die Reaktion der Russ. Föderation in Form von Einfuhrverboten im Lebensmittelbereich sind nachstehend zusammengefasst.


Insbesondere sind demnach verboten:

  • Die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschließlich Waffen, Munition, Militärfahrzeuge und-ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von entsprechenden Ersatzteilen. Damit sind alle in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter betroffen - Rechtsgrundlage: Art. 2 des Beschlusses 2014/512/GASP.

 

  • Die Erbringung technischer Hilfe für und an den vorgenannten Gütern, wie Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jede andere technische Dienstleistung; technische Hilfe kann auch in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form - Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 833/2014.

 

  • Das Bereitstellen von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Gütern des Teil I A der Ausfuhrliste oder im Zusammenhang mit technischer Hilfe hierfür - Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 833/2014.

 

  • Die Lieferung von dual use-Güter gem. Anhang I der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009,  sofern diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer (insbesondere die russ. Streitkräfte) bestimmt sind oder bestimmt sein könnten - Rechtsgrundlage Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014.

    Altvertragsregelung: Ausgenommen vom vorbeschriebenen Verbot sind Lieferungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden - Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 2 2. Unterabsatz VO (EU) Nr. 833/2014. Aufgrund von Art. 3 der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 sind derartige Ausfuhren aber immer genehmigungspflichtig.

 

  • Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von dual use-Gütern für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien, wenn die Güter und Technologien ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten - Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 c) VO (EU) Nr. 833/2014.

    Altvertragsregelung:
    Ausgenommen vom vorbeschriebenen Verbot sind Lieferungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden - Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 2 2. Unterabsatz VO (EU) Nr. 833/2014. Aufgrund von Art. 3 der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 sind derartige Ausfuhren aber immer genehmigungspflichtig.

 

  • Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, wenn diese Güter oder Technologien ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten - Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 1 d) VO (EU) Nr. 833/2014.

    Altvertragsregelung: Ausgenommen vom vorbeschriebenen Verbot sind Lieferungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 01.08.2014 geschlossen wurden - Rechtsgrundlage: Art. 2 Abs. 2 2. Unterabsatz VO (EU) Nr. 833/2014. Aufgrund von Art. 3 der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 sind derartige Ausfuhren aber immer genehmigungspflichtig.

 

  • Der Kauf, Verkauf, die Vermittlung, alle Hilfsdienste sowie jeglicher Handel mit unmittelbar oder mittelbar übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 begeben wurden, wenn diese von einer der nachstehend aufgeführten Personen oder Einrichtungen begeben wurden:

    a) einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern sowie Investitionsanreize zu schaffen und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang III aufgeführt, oder

    b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
     
    c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.

    - Rechtsgrundlage: Art. 5 VO (EU) Nr. 833/2014.

 

  • Einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen darüber hinaus bestimmte für die Ölindustrie zum Einsatz bei der Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland geeignete Technologien, die in Anhang II der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind. Dies gilt für Waren mit oder ohne Ursprung in der EU und auch dann, wenn diese Waren in ein anderes Land verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden, soweit der Ausführer eine positive Kenntnis hat, dass diese Waren von dort nach Russland verbracht werden - Rechtsgrundlage: Art. 3 VO (EU) Nr. 833/2014.

 

Umgehungsverbot gem. Art. 12 VO (EU) Nr. 833/2014

 

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 2, 4 und 5 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 5.

 

Nach ständiger Verwaltungspraxis des BAFA fällt hierunter insbesondere die Lieferung nicht gelisteter Güter, wenn diese dazu bestimmt sind, die Funktionsfähigkeit eines nach Art. 2 der VO (EU) Nr. 833/2014 verbotenen Gutes wiederherzustellen. Nach ständiger Auffassung des BAFA würde dies eine Umgehung des Verbotes der technischen Hilfe in Art. 4 Abs. 1 c) der VO (EU) Nr. 833/2014 darstellen.

 

Fallbeispiel aus dem „Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russ. Föderation“:

Die Lieferung eines Ersatzteils, welches nicht in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet ist, ist nach Art. 12 VO (EU) Nr. 833/2014 verboten, wenn hierdurch eine Maschine instandgesetzt wird, deren Lieferung nach Art. 2 der VO (EU) Nr. 833/2014 verboten ist.

 

 

Aus diesen Restriktionen können sich Schadensersatzansprüche russ. Partner ergeben, die gem. Art. 11 VO (EU) Nr. 833/2014 nicht erfüllt werden dürfen: „Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden: …“.

 

 

Gegenmaßnahmen/Reaktion der Russ. Föderation

 

Die russ. Regierung hat per Dekret am 06.08.2014 ein Einfuhrverbot für bestimmte Lebensmittel aus der EU und  - nachrichtlich - auch aus Kanada, Australien, Norwegen und aus den USA verhängt. Diese ebenfalls für zuerst 1 Jahr erlassenen Restriktionen gelten ab dem 07.08.2014. Betroffen sind Milch und Milchprodukte (u.a. Butter, Joghurt und Käse), Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, Obst, Gemüse und Fisch.

 

Des Weiteren hat die russ. Regierung die Ausdehnung des Embargos in Form eines Überflugverbots für Flüge westlicher Airlines über das russ. Territorium avisiert.


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