Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU unterliegt ab dem 12.05.2018 der vorherigen Einfuhrüberwachung

Vor dem Hintergrund einer drastischen Zunahme der weltweiten Überproduktion von Primäraluminium soll die tatsächliche Einfuhr bestimmter Alu-Waren im Vorfeld überwacht werden. Diese Maßnahme richtet sich gegen einerseits gegen die VR China (über 50% der weltweiten Roh-Alu-Produktion) und steht außerdem in direktem Zusammenhang mit den seit dem 23.03.2018 in den USA auf viele Alu-Produkte erhobenen zusätzlichen Zölle von 10%.

 

Die Überwachung gilt vom 12.05.2018 bis zum 15.05.2020.

 

Terminiert ist die Überwachung somit bis zum selben Tag, bis zu dem auch die vorherige Einfuhrüberwachung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse gilt!


Liste der einer vorherigen Überwachung seitens der Union unterliegenden Erzeugnisse - Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 vom 25.04.2018 (ABl. der EU L 106 vom 26.04.2018)

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Hierzu wird in der Pressemitteilung des BAFA vom 26.04.2018 ausgeführt:

 

Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU wird zukünftig überwacht


Eschborn. Die Europäische Union führt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 der Kommission vom 25. April 2018 die vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse ein.

 

Die Überwachung gilt für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern mit Ausnahme von Norwegen, Island und Liechtenstein. Einfuhren bis zu einem Nettogewicht von 2.500 kg werden nicht erfasst.


Zur zollrechtlichen Abfertigung der unter die Überwachung fallenden Produkte ist deshalb ab dem 12. Mai 2018 bis einschließlich 15. Mai 2020 die Vorlage eines Überwachungsdokumentes erforderlich.


Anträge auf Ausstellung dieses Überwachungsdokumentes können im Online-Portal ELAN des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Der genaue Zeitpunkt, ab dem die Online-Antragstellung möglich ist, wird gesondert bekanntgegeben. Ferner können die Anträge auch auf dem Postweg oder per Fax unter Vorlage des Vordruckes E 3c, der Anlage zum Überwachungsdokument sowie einer Kopie des Kaufvertrages/der Pro-forma-Rechnung und der Packing List gestellt werden.

 

Ziel der Überwachung von Aluminiumimporten ist die schwierige wirtschaftliche Situation in der europäischen Aluminiumindustrie vor dem Hintergrund des weltweiten Überangebots im Aluminiumsektor.

 


Die weiteren Hintergründe dieser vorherigen Überwachung werden in der Päambel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/640 vom 25.04.2018 (ABl. der EU L 106 vom 26.04.2018) wie folgt beschrieben:

 

„Die Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen in die Union stiegen zwischen 2013 und 2017 um 28 % von 7,1 Mio. Tonnen auf 9,1 Mio. Tonnen. Gleichzeitig gaben die Preise der Aluminiumeinfuhren um 5 % nach. 


 

Seit Anfang des 21. Jahrhunderts besteht ein erhebliches Überangebot, insbesondere an Primäraluminium. Der Kapazitätsaufbau fand dabei in erster Linie in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) statt. Die Primär- (Schmelz-)kapazität Chinas stieg in den letzten zehn Jahren rapide an; in diesem Zeitraum wurden 90 % aller neuen Kapazitäten in China aufgebaut. Auf China entfällt über die Hälfte der weltweiten Produktion von Primäraluminium, während es 2006 noch 11 % waren. In der Union sind von den 26 im Jahr 2008 tätigen Schmelzhütten nur noch 16 im Betrieb, wobei einige davon von Schließungen bedroht sind. 


 

Die Weltmarktpreise für Primäraluminium sind in dem Zeitraum vom September 2011 bis zum September 2016 um 37 % zurückgegangen. Im Jahr 2017 sind die Preise um 25 % gestiegen, womit sie fast 90 % ihres Niveaus von 2011 erreichen, was trotzdem einem realen Rückgang um etwa 25 % seit 2011 entspricht. 


 

Obwohl China aufgrund von Ausfuhrsteuern sehr wenig Primäraluminium direkt ausführt, trägt die Überkapazität des Landes zu einem Rückgang der Weltmarktpreise bei, da Aluminium ein weltweit handelbarer Rohstoff ist und seine Transportkosten gering sind. Darüber hinaus verringern sich durch die Überkapazität bei Primäraluminium die Preise der nachgelagerten halbfertigen und fertigen Aluminiumerzeugnisse, die von China in andere Märkte ausgeführt werden. 


 

Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) leiteten im April 2017 eine Untersuchung über die Auswirkungen der Einfuhren von Aluminium auf die nationale Sicherheit gemäß Section 232 des United States Trade Expansion Act aus dem Jahr 1962 (im Folgenden „Section 232“) ein. Diese Untersuchung führte zu zusätzlichen Einfuhrzöllen in Höhe von 10 % für eine breite Palette von Aluminiumer­ zeugnissen, wie der Präsident der Vereinigten Staaten am 1. März 2018 ankündigte. Diese Maßnahmen traten am 23. März 2018 in Kraft. Sie werden weitere abschreckende Auswirkungen auf die Ausfuhren von Aluminium­ produkten in die Vereinigten Staaten zeitigen. Angesichts des Umfangs der Maßnahmen der Vereinigten Staaten können sie auch zu einer erheblichen Umlenkung der Handelsströme und einem Preisdruck auf dem Unionsmarkt führen. 


 

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen bei den Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen, der derzeitigen Überkapazität, der derzeitigen Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und der durch die Maßnahmen der Vereinigten Staaten nach Section 232 bedingten möglichen Umlenkung der Handelsströme könnte in naher Zukunft eine Schädigung der Unionshersteller drohen. 


 

Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen der vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Vorabdaten schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten und Prognosen sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU- Aluminiummarkts angesichts plötzlicher Umwälzungen auf dem Weltaluminiummarkt entgegenzuwirken. Dies ist besonders wichtig in der gegenwärtigen, durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit der möglicherweise durch die Maßnahmen der Vereinigten Staaten gemäß Section 232 bedingten Handelsumlenkung geprägten Situation.

 

Angesichts der Entwicklungen auf dem Markt für bestimmte Aluminiumerzeugnisse ist es zweckmäßig, dass sich der Umfang der Überwachung auf die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erstreckt.“


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