CETA - Präferenzabkommen EU/Kanada - richtige Ursprungsbezeichnung

Bei Abgabe einer präferentiellen Ursprungserklärung im Warenverkehr EU/Kanada ist auf die richtige Form bei der Anführung des Ursprungslands zu achten: Wird in allen bekannten Abkommen für Ursprungswaren der EU als Ursprungsland die „Europäische Union“ oder die „Europäische Gemeinschaft“ ausgewiesen, lautet die Formulierung im CETA-AbkommenKanada/EU“ oder „Canada/EU“!

 

Anderenfalls findet der Präferenznachweis bei der Einfuhr(zollabfertigung) in Kanada keine Anerkennung!

 

Weiterer wichtiger Hinweis: Ein Ermächtigter Ausführer (EA) darf eine präferentielle Ursprungserklärung nur bis zum 31.12.2017 abgeben - Ende der in CETA vorgesehenen Übergangszeit. Ab dem 1.1.2018 darf dies nur noch ein Registrierter EXporteur/Ausführer (REX).


Der Handelsteil des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada und der EU (CETA) ist seit dem 21. September 2017 vorläufig anwendbar. Seit Beginn der Anwendung wurde deutlich, dass zwischen den Vertragsparteien eine unterschiedliche Auffassung bezüglich der korrekten Ursprungsangabe in der Ursprungserklärung besteht.

 

Die Europäische Kommission hat nunmehr mitgeteilt, dass die Angabe des Ursprungslandes verbindlich nach der Vorgabe der Fußnote 3 in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorzunehmen ist.

 

Bei der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen nach Kanada lautet daher die Angabe des Ursprungslandes in der Ursprungserklärung stets „Kanada/EU" bzw. „Canada/EU".

 

Bei der Einfuhr kanadischer Ursprungswaren in die EU ist Folgendes zu beachten:

 

Bei der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im IT-Verfahren ATLAS ist die eindeutige Angabe des Ursprungslandes erforderlich. Enthält eine Ursprungserklärung die Eintragung „Kanada/EU" bzw. „Canada/EU", hat daher der Anmelder in ATLAS als präferenzielles Ursprungsland „CA" anzugeben, es sei denn, es liegen ihm Erkenntnisse vor, dass es sich um Ursprungserzeugnisse der EU handelt.

 

Das Merkblatt zu CETA wurde in der Version vom 30. November 2017 dementsprechend erneut ergänzt.

 

Quelle: www.zoll.de


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