Anhänge der dual use-Verordnung werden aktualisiert

Im Dezember 2015 werden aufgrund technischer Anpassungen in den Kontrolllisten der internationalen Überwachungs- und Nichtverbreitungsregime, die die Basis insbesondere für das Erstellen der EU-Kontrolllisten sind, die Anhänge I, IIa bis IIg und IV der dual use-Verordnung angepasst.

 

Die Anhänge werden vollständig neu aufgelegt. Eine seitens der EU-Kommission vorbereitete Gegenüberstellung der (Ver)Änderungen ist bereits vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übersetzt und als vorläufige Fassung publiziert worden.


In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Europäischen Union Kontrollen unterliegen - die „EU-Kontrollliste“. Über die kontrollpflichtigen Güter wird im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) entschieden.

 

Mit diesen (Ver)Änderungen werden die internationalen Vorgaben an technische Weiterentwicklungen angepasst; die Mitgliedstaaten der Kontrollregime haben sich verpflichtet, diese Anpassungen in ihre jeweiligen Kontrolllisten zu integrieren.

 

Artikel 1 der im Dezember 2015 erscheinenden Delegierten Verordnung zur Änderung der VO (EG) Nr. 428/2009 (dual use-VO) lautet:

 

Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden wie folgt geändert:

(1) Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden
     Verordnung.

(2) Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(3) Anhang IV erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

 

Das BAFA hat den Entwurf eines unverbindlichen Änderungsüberblicks unter dem nebenstehend anklickbaren Link eingestellt.


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