Das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene 10-Jahresschema für die Gewährung von Zollpräferenzen für Waren aus Entwicklungsländern (VO (EU) Nr. 978/2012) wird in seinem Anhang II hinsichtlich des begünstigten Länderkreises geändert.
Mit Wirkung vom 1.10.2014 gelten (wieder) als begünstigtes Entwicklungsland:
Mit Wirkung zum 1.1.2016 werden folgende Länder aus der Liste der begünstigten Entwicklungsländer gestrichen:
Die Begründung dieser (Ver)Änderungen finden Sie in der Langfassung dieser Mitteilung.
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Das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene 10-Jahresschema für die Gewährung von Zollpräferenzen für Waren aus Entwicklungsländern (VO (EU) Nr. 978/2012) wird in seinem Anhang II hinsichtlich des begünstigten Länderkreises geändert.
Mit Wirkung vom 1.10.2014 gelten (wieder) als begünstigtes Entwicklungsland:
Diese 8 Länder haben die Ratifizierung der Market Access Regulation (MAR), jenes einseitig seitens der EU gewährten Präferenzabkommens für die Länder des afrikanisch-karibisch-pazifischen Raums (AKP) nicht umgesetzt und haben daher den MAR-Status zum 30.09.2014 verloren. Waren aus diesen Ländern sind – soweit eine lieferantenseitig zu prüfende Präferenzberechtigung für die Waren besteht - sind daher nicht mehr mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzukaufen, sondern vielmehr mit einem Ursprungszeugnis Form A (UZ Form A) oder einer entsprechenden präferentiellen Ursprungserklärung.
Rechtsgrundlage: Streichen als MAR-Länder gem. VO (EU) Nr. 527/2013 vom 21.05.2013 in Verbindung mit VO (EU) Nr. 1016/2014 vom 22.07.2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 283 vom 27.09.2014).
Mit Wirkung zum 1.1.2016 werden folgende Länder aus der Liste der begünstigten Entwicklungsländer gestrichen:
Diese Länder wurden in den letzten 3 Jahren 2011, 2012 und 2013 von der Weltbank als Länder mit mittlerem Einkommen eingestuft und werden daher gem. Art. 4 Abs. 1 a) der APS-VO (EU) Nr. 978/2012 mit einer einjährigen Verzugszeit zum 1.1.2016 von der APS-Begünstigung ausgeschlossen.
Diese Länder - mit Ausnahme von Turkmenistan - genießen eine mindestens der APS-Begünstigung gleichstehende oder bessere Marktzugangsregelung zum EU-Markt auf Basis bilateraler Präferenzabkommen:
Mit einer einjährigen Verzugszeit erfolgt der Ausschluss als APS-Land zum 1.1.2016 auf Basis der VO (EU) Nr. 1015/2014 vom 22.07.2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 283 vom 27.09.2014).
Turkmenistan wurde in den letzten 3 Jahren 2012, 2013 und 2014 von der Weltbank als Land mit mittlerem Einkommen eingestuft und daher gem. Art. 4 Abs. 1 a) der APS-VO (EU) Nr. 978/2012 mit einer einjährigen Verzugszeit zum 1.1.2016 von der APS-Begünstigung ausgeschlossen, vgl. VO (EU) Nr. 1015/2014 vom 22.07.2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 283 vom 27.09.2014).