Änderung des Anhangs I der dual use-Verordnung bedingt Anpassung der Allgemeinen (Ausfuhr)Genehmigung Nr. 16

Die zum 16.12.2017 in Kraft getretenen technischen (Ver)Änderungen betreffend die Ausfuhrgenehmigungsbedürftigkeit von in Anhang I der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 genannten Gütern - vgl. unsere diesbezügliche Information vom 16.12.2017 - führt im Bereich von Gütern der Telekommunikation und der Informationssicherheit zu einer Anpassung der Allgemeinen (Ausfuhr)Genehmigung - AGG Nr. 16.


Mit der „Bekanntmachung 
über die Änderung
 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) vom 05.12.2017 wurde die AGG Nr. 16 ebenfalls mit Wirkung vom 16.12.2017 wie folgt inhaltlich korrigiert:

 

„Diese Änderungen betreffen Güter der Nummern 5a002a1, 5D002a und 5D002d des bisherigen Anhangs I, die nunmehr von den Nummern 5A002a, 5D002a1 und 5D002b des Anhangs I (neuer Stand ab 16.12.2017) erfasst werden.“

 

Bei Nutzung der AGG Nr. 16 ist dies zu beachten!


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