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Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zum 01.01.2025

Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zum 01.01.202520.02.2024

Mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 07.12.2023 wurde die Umsetzung der geltenden Übergangsregelungen als Grundlage beschlossen. Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen. Die Änderungen des Übereinkommens treten am 01.01.2025 in Kraft.

 

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Vermutung des Unionscharakters einer Ware bei Beförderung ohne Versandverfahren - T2L

Vermutung des Unionscharakters einer Ware bei Beförderung ohne Versandverfahren - T2L20.02.2024

Um die Fälle zu klären, in denen Unionswaren ohne ein Zollverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert, muss bestätigt werden, dass die Vermutung des Unionscharakters beinhaltet, dass die Waren das Zollgebiet der Union zwar vorübergehend durch internationale Gewässer oder den internationalen Luftraum verlassen dürfen, ein Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union jedoch nicht zulässig ist.

 

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Entwicklungen in der PanEuroMediterranen Kumulierungszone - Regionales Übereinkommen

Entwicklungen in der PanEuroMediterranen Kumulierungszone - Regionales Übereinkommen12.02.2024

Rückwirkend zum 01.12.2023 ist die Ukraine in den Kreis der Länder integriert worden, für die bei der präferentiellen Ursprungsfindung die modernen Be-/Verarbeitungsregeln nach den Übergangsregeln angewendet werden können - neue Matrix zur PanEuroMed-Zone.

 

Mit Wirkung vom 01.01.2025 werden die Übergangsregeln für alle Länder in dieser Präferenzzone angewendet (Beschluss Nr. 1/2023). In 2024 werden somit nach und nach die Ursprungsregeln umgestellt. Eines der nächsten Abkommen diesbezüglich wird das Abkommen EU/Bosnien-Herzegowina sein.

 

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Carnet ATA - Ausstellung eines Carnets ATA ab 30.04.2024 für Peru möglich

Carnet ATA - Ausstellung eines Carnets ATA ab 30.04.2024 für Peru möglich12.02.2024

Peru tritt als 83. Land dem Carnet-ATA-System bei. Mit Wirkung vom 30.04.2024 stellen die Industrie-. und Handelskammern ein Carnet ATA für die beiden folgenden Verwendungszwecke in Peru aus:

 

  • Ausstellungen und Messen
  • Berufsausrüstung

 

Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter - Deutsche Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A

Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter - Deutsche Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A11.02.2024

Am 20.02.2023 nahm der Rat eine aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union an. Daher ist es erforderlich, die Liste der Verteidigungsgüter im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG zu aktualisieren. Diese ist umgesetzt in die deutsche Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A.

 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31 Mai 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Eine Anpassung der Ausfuhrliste ist daher zu erwarten.

 

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Änderungen in Anhang I der dual use-VO am 15.12.2023 veröffentlicht

Änderungen in Anhang I der dual use-VO am 15.12.2023 veröffentlicht08.01.2024

Das in der Regel jährliche technische Update der dual use-Güter, die in Anhang I der dual use-VO (EU) 2021/821 gelistet sind, wurde am 15.12.2023 im Amtsblatt der EU L 2023/2616 veröffentlicht. Mit der Delegierten VO (EU) 2023/2616 vom 15.09.2023 wurde der komplette Anhang I neu aufgelegt.

 

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EU-Staaten haben zwölftes Russland-Sanktionspaket beschlossen

EU-Staaten haben zwölftes Russland-Sanktionspaket beschlossen19.12.2023

Mit dem zwölften Sanktionspaket in Zusammenhang mit dem Russland-Embargo haben die EU-Staaten u.a. ein Einfuhrverbot für russische Diamanten beschlossen. Gleichsam wird der sog. Ölpreisdeckel nachgebessert. Beschlossen wurde auch ein Ausfuhrverbot betreffend bestimmte Batterien, diverse Chemikalien und Maschinen.

 

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Präferentieller Ursprung - Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM)

Präferentieller Ursprung - Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM)19.12.2023

Die Europäische Union hat eine neue Matrix betreffend die Anwendung der Übergangsregelungen für die präferentielle Ursprungsbestimmung mit einigen Ländern veröffentlicht, die der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulationszone angehören.

 

Mit Wirkung vom 01.12.2023 können die Übergangsregelungen - damit die günstigeren Ursprungskriterien  im Vergleich zum „alten“ regionalen Abkommen - auch für die Ukraine angewendet werden.

 

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Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Änderung in Anhang XXIII

Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 - Änderung in Anhang XXIII01.12.2023

In Anhang XXIII der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die Güter aufgeführt, die gem. Art. 3k zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten und weder unmittelbar noch mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden dürfen.

 

Der Text zur Unterposition 8451 90 wurde berichtigt.

 

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Statistische Warennummern - Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024

Statistische Warennummern - Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 202415.11.2023

Das Statistische Bundesamt hat das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024 als PDF-Version veröffentlicht. In 2024 sind insgesamt 9.763 statistische Warennummern vorgesehen, somit im Vergleich 8 Nummern mehr als in 2023.

 

Die neuen Warennummern der Fassung 2024 sind ab dem 01.01.2024 gültig und für alle Ausfuhr(zoll)anmeldungen und Meldungen zur Intrahandelsstatistik zu verwenden.

 

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Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024 - Änderungen bei statistischen Warennummern

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024 - Änderungen bei statistischen Warennummern15.11.2023

Die (Ver)Änderungen bei den statistischen Warennummern, die sich aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024 ergeben, hat das Bundesamt in der bekannten Gegenüberstellung der Warennummern 2023/2024 zusammengestellt.

 

Mit der Sova-Leitdatei (Sonderverfahren) steht auch eine Komplettvariante des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 2024 in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung.

 

 

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Umstellung der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) auf das AES 3.0

Umstellung der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) auf das AES 3.014.11.2023

Mit dem Wartungsfenster 05 am 25.11.2023 wird die IAA-Plus auf die Datenfelder und Datenstruktur des UZK umgestellt. Hierauf weist die deutsche Zollverwaltung in der ATLAS-Info 0535/2023 vom 13.11.2023 hin.

 

Damit wird auch die IAA-Plus auf das neue europäische Datenformat (Automated Export System - AES) umgestellt, wie es im Unionzollkodex vorgegeben wird.

 

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Überführung der Daten einer Ausfuhr(zoll)anmeldung in eine (Zoll)Versandanmeldung

Überführung der Daten einer Ausfuhr(zoll)anmeldung in eine (Zoll)Versandanmeldung14.11.2023

Wenn eine Sendung, für die eine Ausfuhr(zoll)anmeldung erstellt wurde, vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Gemeinsames Versandverfahren T1 oder T2 überführt wird, müssen die Positionsdaten der Ausfuhranmeldung vollständig in die Versandanmeldung übertragen werden.

 

Durch Umstellung der Ausfuhrszenarien auf das AES 3.0 und des Versandverfahrens auf die Version 9.1 erfolgt die vorgenannte Anpassung an das europäische Zollrecht.

 

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Kombinierte Nomenklatur (KN) 2024 - (Ver)Änderungen

Kombinierte Nomenklatur (KN) 2024 - (Ver)Änderungen01.11.2023

In der Kombinierten Nomenklatur 2024 - Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 vom 26. September 2023, vgl. auch unsere News vom 30.10.2023 - sind nach einer ersten Durchsicht insgesamt 23 neue Unterpositionen aufgenommen worden, die 8 Positionen betreffen.

 

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Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2024 veröffentlicht

Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2024 veröffentlicht31.10.2023

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde die neue, ab dem 01.01.2024 geltende Kombinierte Nomenklatur (KN) veröffentlicht.

 

Fundstelle ist das Amtsblatt DE Reihe L vom 31.10.2023 - 2023/2364.

 

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ATLAS-Ausfuhr - AES 3.0 - Umstellung spätestens zum 30.11.2023

ATLAS-Ausfuhr - AES 3.0 - Umstellung spätestens zum 30.11.202323.10.2023

Da mit Ablauf des 30.11.2023 die Übergangszeit für die Etablierung eines vollständigen AES endet, bedarf es der Änderung sowie Neuschaffung von Nachrichten - Ende der Migration(sphase von AES 2.4 auf AES 3.0). Ab dem 01.12.2023 ist die Verarbeitung von Nachrichten in den Formaten AES 2.4 und ATLAS 9.0 fachlich nicht mehr gewährleistet.

 

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Handbuch für Genehmigungscodierungen mit Stand 01.10.2023 neu aufgelegt

Handbuch für Genehmigungscodierungen mit Stand 01.10.2023 neu aufgelegt04.10.2023

Das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen - Genehmigungscodierungen - elektronische Abschreibung“ ist in der Version 11.6 neu erschienen. Die Änderungen zur letzten Fassung mit Stand 09.2023 betreffen ausschließlich die Codierungen im Warenverkehr mit Russland.

 

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Weitere Verschärfung des Russland-Embargos betreffend die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen allgemein aus Drittländern

Weitere Verschärfung des Russland-Embargos betreffend die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen allgemein aus Drittländern02.10.2023

Mit Wirkung vom 30.09.2023 ist das in der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 skizzierte Einfuhrverbot für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse allgemein aus Drittländern dahingehend verschärft worden, dass bei der Herstellung in einem Drittland bestimmte (Vor)materialien mit Ursprung in Russland nicht verwendet werden dürfen.

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Aktualisierung der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 359/2011 - Aufnahme von 8 Personen und 1 weiteren Organisation

Aktualisierung der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 359/2011 - Aufnahme von 8 Personen und 1 weiteren Organisation20.03.2023

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/645 des Rates vom 20. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran wurde der Kreis der mit einem Bereitstellungsverbot belegten Personen und Organisationen erweitert.

 

Aktuell werden somit 213 Personen und 34 Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen vom Anhang I der Iran-Embargo VO erfasst.

 

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Iran Embargo - VO (EU) Nr. 359/2011 - Weitere 32 Personen und 2 Organisation mit einem Bereitstellungsverbot belegt

Iran Embargo - VO (EU) Nr. 359/2011 - Weitere 32 Personen und 2 Organisation mit einem Bereitstellungsverbot belegt22.02.2023

In Anhang I der Iran-Embargo-VO (EU) Nr. 359/2011 sind die Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen erfasst, denen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt dürfen - sog. Bereitstellungsverbot. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/379 vom 20.02.2023 wurden weitere 32 Personen und 2 Organisationen aufgenommen. Insgesamt umfasst der Anhang I nun mehr 205 Personen und 33 Organisationen.

 

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Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM) - neue Matrix

Anwendung der Übergangsregeln für den Ursprung betreffend die diagonale Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone (PEM) - neue Matrix12.02.2023

Die Europäische Union wendet aktuell mit einigen Mitgliedstaaten der Pan-Euro-Mediterranen Zone - den sog. PEM-Ländern - zwei unterschiedliche Präferenzsysteme an - das „alte“ Regionale Übereinkommen und die „neuen“ Übergangsregelungen/Transitional Rules. Die EU-Kommission hat eine neue Übersicht (Matrix) veröffentlicht, aus der ersichtlich ist, welche Länder untereinander die neuen Übergangsregeln anwenden.

 

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Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2023 verlängert

Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2023 verlängert30.01.2023

Die Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die in ihrem Kern auf der Nichtbeachtung der Minsker Friedensgespräche basiert, wird aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2023 verlängert. Bisher galt die Verlängerung nur bis zum 31.01.2023.

 

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Embargo Russland - Ausfuhrgenehmigung in Sonderfällen für bestimmte Waren aus Anhang XXIII - Fehler im Rechtstext

Embargo Russland - Ausfuhrgenehmigung in Sonderfällen für bestimmte Waren aus Anhang XXIII - Fehler im Rechtstext27.01.2023

Nach Artikel 3k Abs. 1 der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, verboten. Abs. 5a aaO skizziert eine Ausnahmegenehmigung für 3 bestimmte Waren - Anmeldung in der Ausfuhr(zoll)anmeldung mit der Codierung „X835 RU“ bzw. „X835 EU“.

 

In der EU-Verordnung sowie im Handbuch für die Genehmigungscodierungen ist ein Fehler: Diese Ausnahmen können nicht gelten für Waren der statistischen Warennummern 8419 8180 und 8438 1010!

 

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Präferenzabkommen EU/Ghana - Ursprungserklärung ab 20.08.2023 nur noch von Registriertem Ausführer (REX) möglich

Präferenzabkommen EU/Ghana - Ursprungserklärung ab 20.08.2023 nur noch von Registriertem Ausführer (REX) möglich26.01.2023

Art. 17 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls Nr. 1 sieht vor, dass nur binnen der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten (20.08.2020) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Präferenznachweis bei der Einfuhr aus Ghana in die Europäische Union anerkannt wird. Danach - ab 20.08.2023! - kann die Präferenzursprungseigenschaft nur noch durch eine Ursprungserklärung belegt werden. Ab einem Wert größer 6.000 € darf diese Erklärung in Ghana nur von einem Registrierten Exporteur (REX) abgegeben werden.

 

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Präferenzabkommen EU mit dem Vereinigten Königreich (GB) und Japan (JP) – Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen

Präferenzabkommen EU mit dem Vereinigten Königreich (GB) und Japan (JP) – Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen26.01.2023

Nach Weiterentwicklung der Rechtsauslegung der Europäischen Kommission kann auch eine Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen, deren Beginn der Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung liegt, grundsätzlich bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbeantragung liegen.

 

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Anhang I der dual use-Verordnung (EU) 2022/821 wurde mit Wirkung zum 12.01.2023 angepasst

Anhang I der dual use-Verordnung (EU) 2022/821 wurde mit Wirkung zum 12.01.2023 angepasst15.01.2023

Die internationalen Exportkontrollregime passen ihre Kontrolllisten an die technische Weiterentwicklung in diesen sensitiven Bereichen an. Zeitversetzt erfolgt dann die jährliche Anpassung des Anhangs I der dual use-VO (EU) 2021/821. Mit Wirkung zum 12.01.2023 wurde dies umgesetzt durch die DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/66 DER KOMMISSION vom 21.10.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 ... in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

 

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Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2023 - erschienen

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2023 - erschienen14.01.2023

Das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ ist in der Version 2023. Hierin sind weitere Anmeldedetails skizziert.

 

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Zollaussetzungen veröffentlicht - Geltung ab 01.01.2023

Zollaussetzungen veröffentlicht - Geltung ab 01.01.202330.12.2022

Die Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren für das Jahr 2023 sind veröffentlicht. Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, können die im Anhang der VO (EU) 2022/2583 aufgeführten Waren daher zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

 

Mit wenigen Ausnahmen gelten diese Zollaussetzungen nicht für Waren mit Ursprung in Russland und in Belarus!

 

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Ergänzung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - betrifft nur sog. Cenosphären der KN-Position 6806 2090

Ergänzung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - betrifft nur sog. Cenosphären der KN-Position 6806 209030.12.2022

Cenosphären, d. h. überwiegend aus Aluminiumsilicat bestehende Hohlkugeln, die ein spezifischer leichter Bestandteil von (üblicherweise) bei der Verbrennung von Kohle in Wärmekraftwerken anfallender Flugasche sind, von der sie separiert werden, werden in die KN-Position 6806 2090 eingereiht und nicht mehr der Position 2621 9000 zugewiesen.

 

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Präferenzabkommen EU/Singapur - ab 01.01.2023 kann eine präferentielle Ursprungserklärung für Ursprungswaren im Wert über 6.000 EURO nur von einem REX abgegeben werden

Präferenzabkommen EU/Singapur - ab 01.01.2023 kann eine präferentielle Ursprungserklärung für Ursprungswaren im Wert über 6.000 EURO nur von einem REX abgegeben werden28.12.2022

Für präferenzierte Ursprungswaren im Wert über 6.000 € kann eine Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument nur noch von einem Registrierten Exporteur (REX) abgegeben werden - Art. 17 Abs. 1 a) ii Protokoll Nr. 1. Die Nutzung der Verfahrensvereinfachung des Ermächtigten Ausführers (EA) endet somit zum 31.12.2022!

 

In einem Übergangszeitraum bis zum 31.03.2023 erkennt die Zollverwaltung noch Ursprungserklärungen an, die von einem EA ausgestellt worden sind. Ggf. ist die REX-Registrierung beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

 

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Präferenzabkommen EU/ESA-Staaten - ab 01.01.2023 wird die präferentielle Ursprungseigenschaft bei Importen aus Madagaskar durch eine REX-Ursprungserklärung nachgewiesen

Präferenzabkommen EU/ESA-Staaten - ab 01.01.2023 wird die präferentielle Ursprungseigenschaft bei Importen aus Madagaskar durch eine REX-Ursprungserklärung nachgewiesen27.12.2022

Die präferentielle Ursprungseigenschaft für Waren im Wert über 6.000 €, die aus Madagaskar/mit Ursprung in Madagaskar im Rahmen des Präferenzabkommens zwischen der Europäischen Union und den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA-Staaten) in die EU eingeführt werden, kann ab dem 01.01.2023 nur durch eine REX-Ursprungserklärung nachgewiesen werden. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird dann nicht mehr anerkannt!

 

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Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) EU/Elfenbeinküste: Präferentielle Ursprungserklärung für Sendungswerte über 6.000 EURO nur durch REX

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) EU/Elfenbeinküste: Präferentielle Ursprungserklärung für Sendungswerte über 6.000 EURO nur durch REX04.12.2022

Voraussetzung für die Gewährung der Zollpräferenz bei der Einfuhr von Waren aus der Elenbeinküste (Cote d´Ivoire) ist die Vorlage eines Präferenznachweises. Seit dem 02.12.2022 kann die präferentielle Ursprungserklärung für den präferenzberechtigten Anteil im Wert von über 6.000 EURO nur noch von einem Registrierten Ausführer (REX) abgegeben werden.

 

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Grundsätzliches Einfuhrverbot aus den nicht von der Ukraine kontrollierten Gebieten Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja

Grundsätzliches Einfuhrverbot aus den nicht von der Ukraine kontrollierten Gebieten Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja03.12.2022

Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den sog. spezifizierten Gebieten (in der Ukraine) in die Europäische Union ist verboten! Dieses Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft wurden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ausgestellt worden ist. Auf die nachstehenden Ausführungen insbesondere in Absatz 3 weisen wir hin.

 

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Importe aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) – Zollrechtlicher Status „EU“ ab 01.10.2022 anstelle von „IM“

Importe aus dem Vereinigten Königreich (Großbritannien) – Zollrechtlicher Status „EU“ ab 01.10.2022 anstelle von „IM“27.10.2022

Mit Wirkung vom 01.10.2022 ist in Einfuhr(zoll)anmeldungen im Feld „zollrechtlicher Status“ anstelle der bisherigen Codierung „IM“ nunmehr „EU“ zu verwenden.

 

Hintergrund ist die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Codeliste A1300 betr. die Mitglieder des Gemeinsamen Versandverfahrens T1 und T2.

 

 

ATLAS-Release-Wechsel für die Einfuhr - Ende der Migrationsphase von 9.0 auf 9.1

ATLAS-Release-Wechsel für die Einfuhr - Ende der Migrationsphase von 9.0 auf 9.127.10.2022

Im März 2021 hat die Zollverwaltung im Bereich der Einfuhr das Release 9.1 aufgeschaltet. Dies bedeutet für die Unternehmen, die Einfuhrzollanmeldungen per Software-Lösung abgeben, dass eine Umstellung auf dieses Release binnen der sog. weichen Übergangsphase (Migration) vom alten Release-Stand 9.0.x auf den neuen Stand 9.1 erforderlich ist.

 

Am 13.11.2022 endet in den ATLAS-Einfuhrverfahren und der Summarischen Anmeldung diese Übergangsphase! Danach können nur noch Anmeldungen auf dem Release-Niveau 9.1 abgegeben werden.

 

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Handbuch für Genehmigungscodierungen mit Stand 26.10.2022 neu aufgelegt

Handbuch für Genehmigungscodierungen mit Stand 26.10.2022 neu aufgelegt27.10.2022

Das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen - Genehmigungscodierungen - elektronische Abschreibung“ ist in der Version 10.10 neu erschienen. Die Änderungen zur letzten Fassung mit Stand 06.10.2022 betreffen ausschließlich die Codierungen im Warenverkehr mit Russland - Umsetzung der 8. Verschärfung des Russland-Embargos (Russland-Embargo-VO (EU) Nr. 833/2014).

 

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Warenverkehr mit der Türkei - offizielle Bezeichnung „Türkiye“ verwenden

Warenverkehr mit der Türkei - offizielle Bezeichnung „Türkiye“ verwenden26.10.2022

In Exportbegleitdokumenten wie Handelsrechnung und Lieferschein, in Ursprungszeugnissen - soweit diese für Lieferungen in die Türkei erforderlich sind - sowie in den Freiverkehrsbescheinigungen A.TR. wurde bisher seitens der türkischen Zollverwaltung die Bezeichnung „Türkei“ oder „Turkey“ akzeptiert. Das gilt ebenfalls für die Formulierung in einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED.

 

Die Türkei hat mitgeteilt, dass sie für die Bezeichnung ihres offiziellen Ländernamens im internationalen Schriftgebrauch ab sofort nur noch die Bezeichnung "Türkiye" als Ländername verwendet und dieser Name auch in Bezug auf die relevanten Teile aller präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprungsnachweise sowie Warenverkehrsbescheinigungen angewandt wird, wenn der Name des Landes anzugeben ist.

 

 

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Einfuhr- und Ausfuhr(zoll)anmeldungen im Warenverkehr mit der Ukraine - ab 01.10.2022 als Art der Anmeldung immer mit EU

Einfuhr- und Ausfuhr(zoll)anmeldungen im Warenverkehr mit der Ukraine - ab 01.10.2022 als Art der Anmeldung immer mit EU02.10.2022

Die Ukraine ist mit Wirkung zum 01.10.2022 dem Gemeinsamen Versandverfahren T1 und T2 beigetreten. Dies hat auch Auswirkungen auf Zollanmeldungen, die im Rahmen von Einfuhren aus der Ukraine oder Ausfuhren in die Ukraine abgegeben werden. Als „Art der Anmeldung“ ist daher nicht mehr IM bzw. EX zu verwenden, sondern immer das Kürzel „EU“.

 

 

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Verwendung nationaler statistischer Warennummern bei Ausfuhr und Versandverfahren

Verwendung nationaler statistischer Warennummern bei Ausfuhr und Versandverfahren24.09.2022

Im Atlas-Ausfuhr-Release 3.0 umfasst die Codeliste CO152 - Datenfeld „Warennummer/Unterposition des Harmonisierten Systems“ - aktuell nicht alle besonderen statistischen Warennummern des Kapitels 99 - Zusammenstellungen verschiedener Waren. Die nachstehend aufgeführten Warennummern können dennoch in Ausfuhr(zoll)anmeldungen angemeldet werden.

 

In Zollversandverfahren hingegen ist die Verwendung dieser national definierten Warennummern des Kapitels 99 nicht möglich.

 

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Zollversandverfahren ab 01.10.2022 mit Ukraine möglich

Zollversandverfahren ab 01.10.2022 mit Ukraine möglich08.09.2022

Die Ukraine tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 dem Übereinkommen zum Gemeinsamen Versandverfahren bei. Damit sind ab Oktober die Durchführung von Versandverfahren T1 (für Nichtunionswaren) und T2 (für Unionswaren) mit der Ukraine durchführbar. Gesamtbürgschaften sind entsprechend anzupassen!

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Temporär vereinfachte Ursprungsregeln betreffend Jordanien bei Beschäftigung syrischer Flüchtlinge

Temporär vereinfachte Ursprungsregeln betreffend Jordanien bei Beschäftigung syrischer Flüchtlinge08.09.2022

Im Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Jordanien werden die Ursprungsregeln im Protokoll Nr. 3 skizziert. Dieses Ursprungsprotokoll erhält temporär einen neuen Anhang B, in dem die Bedingungen für die Anwendung dieser Anlage B und die Liste der Be- oder Verarbeitungen beschrieben wird, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Jordanien hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft verleihen, wenn die Herstellung der Erzeugnisse mit der Beschäftigung syrischer Flüchtlinge einherging.

 

Als Teil der Unterstützung der Union für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise wurde vereinbart, die für Ausfuhren jordanischer Erzeugnisse in die Union im Rahmen des Abkommens geltenden Ursprungsregeln zeitweise zu lockern. Die Maßnahme gilt für den Zeiraum vom 15.03.2022 bis zum 31.12.2030!

 

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Verlagerung der elektronischen Zoll-Buchführung ins Ausland

Verlagerung der elektronischen Zoll-Buchführung ins Ausland18.07.2022

Größere Unternehmen, insbesondere Unternehmensgruppen verlagern immer öfter ihre Buchhaltung an den Standort eines gruppenzugehörigen Unternehmens, zum Teil in einen anderen EU-Mitgliedstaat, zum Teil auch in ein Drittland (außerhalb der EU). In solchen Fällen ist sicherzustellen, dass gerade im Zusammenhang mit Außenprüfungen ein Zugriff auf diese Buchungssätze als auch auf die belegenden Dokumente möglich ist.

 

Ein entsprechender Onlineantrag auf Verlagerung der elektronischen Buchführung ist zollseitig über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) zu stellen.

 

 

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Geldwäschegesetz - Drittländer mit hohem Risiko

Geldwäschegesetz - Drittländer mit hohem Risiko13.07.2022

Die Informationsberichte "High-Risk Jurisdiction subject to a Call for Action" und "Jurisdiction under Increased Monitoring" (Stand: Juni 2022) der FATF (Regelungen der Financial Action Task Force) wurden veröffentlicht und die Liste der Staaten mit strategischen Mängeln aktualisiert - Stand Juni 2022.

 

Diese Hinweise sind im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten!

 

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Ausfuhr(zoll)verfahren - Nur 1 Ausfuhranmeldung bei mehreren Ladeorten

Ausfuhr(zoll)verfahren - Nur 1 Ausfuhranmeldung bei mehreren Ladeorten02.07.2022

Umfangreiche Ausfuhrsendungen, die für einen Empfänger in einem Drittland bestimmt sind, werden oftmals an mehreren Lagerorten bzw. Ladeorten verladen, indem der Lkw diese Ladestellen nacheinander anfährt. Für eine solche Ausfuhrsendung kann die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrstelle abgegeben werden, wo die Sendung als solche komplett zusammengestellt ist.

 

Es ist nicht erforderlich, für jeden (Ver)Ladeort eine eigene Ausfuhranmeldung abzugeben.

 

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Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft soll in das Unionszollrecht aufgenommen werden

Instrument der verbindlichen Zollwertauskunft soll in das Unionszollrecht aufgenommen werden01.07.2022

Die EU beabsichtigt, Entscheidungen über verbindliche ZollWertAuskünfte (vZWA-Entscheidungen) in die EU-Zollvorschriften aufzunehmen. Neben den verbindlichen (Zoll)Tarifauskünften (vZTA) und den verbindlichen Ursprungsauskünften (vUA) wären dies die dritten verbindlichen Aussagen, die ebenfalls in der existierenden EBTI-Datenbank inhaltlich für die Allgemeinheit zugänglichen werden sollen - so zumindest die Planung.

 

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BREXIT - Goods Vehicle Movement Service (GVMS) in vielen britischen Häfen ab 1.1.2022

BREXIT - Goods Vehicle Movement Service (GVMS) in vielen britischen Häfen ab 1.1.202231.01.2022

Das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) ist eine IT-Plattform der britischen Regierung, auf der/zu dem eine Registrierung zwingend erforderlich ist, wenn Waren über dem System angeschlossene Häfen nach Großbritannien (England, Schottland und Wales) und Nordirland ein- oder ausgeführt werden sollen. Ohne Registrierung - Goods Movement Reference (GMR) - ist auch keine Zollabfertigung möglich!

 

Für die GVMS-Registrierung ist in jedem Fall eine GB-EORI-Nummer erforderlich!

 

Dies gilt auch, wenn Sie für die vorübergehende Verwendung in Großbritannien ein Carnet ATA nutzen.

 

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Russland Embargo-Verordnung bis zum 31.07.2022 verlängert

Russland Embargo-Verordnung bis zum 31.07.2022 verlängert17.01.2022

Die Verordnung betreffend restriktive Maßnahmen gegenüber Russland (Russland Embargo-Verordnung) - VO (EG) Nr. 833/2014 - ist um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2022 verlängert worden. Hintergrund dieser Embargo-Verordnung ist die Nichtbeachtung der Vereinbarung von Minsk betreffend die Unabhängigkeit der Ukraine.

 

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Anhang I der dual use-Verordnung (EU) 2021/821 geändert - jährliches technisches Upgrade zum 07.01.2022

Anhang I der dual use-Verordnung (EU) 2021/821 geändert - jährliches technisches Upgrade zum 07.01.202206.01.2022

Anhang I der dual use-VO (EU) 2021/821 wird mit Wirkung vom 07.01.2022 technisch den internationalen Überwachungsregimen angepasst, die in 2021 ihre Kontroll-/Überwachungslisten der technischen Entwicklung folgend angepasst haben. Hiermit kommt die EU-Kommission der in Art. 17 Abs. 1 dual use-VO dokumentierten Verpflichtung nach.

 

In der Delegierte(n) Verordnung (EU) 2022/1 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wurde der Anhang I komplett neu veröffentlicht.

 

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Handbuch Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen - Anpassungen Stand Januar 2022

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen - Anpassungen Stand Januar 202230.12.2021

Das Handbuch betreffend „Ausfuhrgenehmigungen - Genehmigungscodierungen - elektronische Abschreibung“ ist mit Stand 01.01.2022 veröffentlicht worden. Die Änderungen betreffen den Hinweis auf Wegfall der Genehmigungspflicht für Impfstoffe/Wirkstoffe sowie in der Textziffer 17 die ergänzenden Hinweise zur Auskunft zur Güterliste (AzG) und zum Nullbescheid/Auskunft zum Außenwirtschaftsrecht (AzA).

 

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Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2022 veröffentlicht

Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2022 veröffentlicht27.12.2021

Das Statistische Bundesamt hat den „Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2022 veröffentlicht. Die 24. Auflage berücksichtigt den Stand der (Rechts)Vorschriften ab dem 01.01.2022.

 

Wichtig: Es sind weiterhin beide Verkehrsrichtungen (Eingang und Versendung) zur Intrahandelsstatistik zu melden.

 

Für Meldung zur Verkehrsrichtung Versendung (Export in andere Mitgliedstaaten) sind ab dem 01.01.2022 die beiden neuen Erhebungselemente „USt-ID-Nr. des Käufers“ sowie das nichtpräferentielle „Ursprungsland“ zu melden.

 

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Abgabe von Zollanmeldungen im Vereinigten Königreich (GB) - Codierung EU als Ursprungsland nicht weiter akzeptiert

Abgabe von Zollanmeldungen im Vereinigten Königreich (GB) - Codierung EU als Ursprungsland nicht weiter akzeptiert22.12.2021

Die britische Zollverwaltung weist darauf hin, dass ab dem 1.1.2022 vollständige Zollanmeldungen abzugeben sind, in denen als Codierung für das nichtpräferentielle Ursprungsland die Angabe „EU“ nicht mehr akzeptiert wird. Anzugeben ist bei Herkunft aus der Europäischen Union das konkrete Ursprungsland, demnach der Mitgliedstaat. Hintergrund ist die genaue Erfassung aus statistischen Gründen.

 

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Ausfuhrzollverfahren in der EU - Anhebung der Frist betreffend die Ungültigkeitserklärung im Nachforschungsverfahren

Ausfuhrzollverfahren in der EU - Anhebung der Frist betreffend die Ungültigkeitserklärung im Nachforschungsverfahren21.12.2021

Im Ausfuhr(zoll)verfahren bestätigt die Ausgangszollstelle - letztes Zollamt an der EU-Außengrenze, über das die Ware/Sendung das Zollgebiet der EU verlässt - der Ausfuhrzollstelle - dem Binnenzollamt, bei dem das Ausfuhrverfahren eröffnet worden ist und welches das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) generiert hat - den Ausgang der Ware/Sendung aus dem Zollgebiet der EU. Wenn diese Bestätigung in der Regel nicht binnen von 90 Tagen nach Registrierung mit der MRN eingeht, wird ein Nachforschungsersuchen (Follow Up) eröffnet. Diese Frist ist auf nunmehr 500 Tage angehoben worden.

 

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Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen 2022 erschienen

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen 2022 erschienen20.12.2021

Die Ausgabe „Merkblatt zu Zollanmeldungen ... 2022“ ist zollseitig neu aufgelegt worden und ersetzt zum 01.01.2022 die Fassung/Ausgabe 2021. In dieser Ausgabe erfolgten insbesondere Anpassungen aufgrund neuer außenhandelsstatistischer Regelungen wie auch die Änderung der Codes für die Art des Geschäfts im Anhang 3. Damit gelten ab dem 15.01.2022 betreffend die Schlüssel/Codierungen der Geschäftsarten dieselben Codes wie für die Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik.

 

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Technische Veränderungen in Anhang I der dual use-Verordnung (EU) 2021/821 mit Wirkung vom 07.01.2022 zu erwarten

Technische Veränderungen in Anhang I der dual use-Verordnung (EU) 2021/821 mit Wirkung vom 07.01.2022 zu erwarten20.12.2021

Artikel 3 der (auch neuen) dual use-Verordnung (EU) 2021/821 formuliert eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für die in Anhang I erfassten Güter, soweit diese die technischen Parameter erfüllen/erreichen, die in Anhang I definiert werden. Das jährliche technische Upgrade dieses Anhangs I wird nicht wie üblich noch Ende des Jahres 2021 erfolgen, sondern erst im Januar 2022.

 

Hierfür ist derzeit mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU - Reihe L am 06.01.2022 zu rechnen. Die Änderungen greifen dann am Tag nach ihrer Veröffentlichung, somit dann am 07.01.2022.

 

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Neues Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2022 veröffentlicht - Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2021/2022

Neues Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2022 veröffentlicht - Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2021/202227.11.2021

Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik in der einer Neufassung für das Jahr 2022 seitens des Statistischen Bundesamts veröffentlicht worden. Die insgesamt 1.138 (Ver)Änderungen in den Warennummern berücksichtigen die 351 Anpassungen aus dem Harmonisierten System (HS) 2022 sowie die Weiterentwicklung zur achtstelligen Position der Kombinierten Nomenklatur (KN) auf EU-Ebene.

Eine detaillierte Darstellung der (Ver)Änderungen bietet die „Gegenüberstellung der geänderten Warennummern“ sowohl in textlicher als auch in tabellarischer Form/Fassung.

 

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Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2022 erschienen und berichtigt

Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2022 erschienen und berichtigt26.11.2021

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 wurde der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geändert. Die neue KN 2002 gilt ab dem 01.01.2022.

 

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Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2022 erschienen

Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2022 erschienen02.11.2021

1987 wurde erstmals eine Warennomenklatur eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht - Kombinierte Nomenklatur (KN). Diese KN wird jährlich neu aufgelegt.

 

Die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 385 am 29.10.2022 veröffentlicht - Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 vom 12.10.2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

 

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Handbuch zur Codierung von Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen mit Stand 01.10.2021 neu aufgelegt - NEUE Codierung für Ausfuhrgenehmigungen

Handbuch zur Codierung von Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen mit Stand 01.10.2021 neu aufgelegt - NEUE Codierung für Ausfuhrgenehmigungen01.10.2021

Das Handbuch zu Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen, das die Codierungen im Bereich der Exportkontrolle ausweist, die in Ausfuhr(zoll)anmeldungen einzutragen sind, ist in der Version 9.3.1 mit Stand 01.10.2021 neu aufgelegt worden. Die bislang stets verwendeten Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr genehmigungspflichtiger dual-use-Güter „X002...“ sind ALLE neu codiert worden!

 

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INCOTERMS in Zollanmeldungen - 4 Klauseln aus den INCOTERMS 2000 können nicht mehr direkt in ATLAS angemeldet werden

INCOTERMS in Zollanmeldungen - 4 Klauseln aus den INCOTERMS 2000 können nicht mehr direkt in ATLAS angemeldet werden06.07.2021

Mit Wirkung vom 01.07.2021 können folgende Lieferbedingungen in ihrer konkreten Codierung nicht mehr direkt in ATLAS angemeldet werden: DAF, DDU, DEQ und DES. Werden diese Klauseln verwendet, sind sie mit „XXX“ - „andere Lieferbedingungen als vorstehend (in der Liste) angegeben“ zu codieren.

 

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Neue dual use-Verordnung - Veröffentlichung am 11.06.2021 geplant

Neue dual use-Verordnung - Veröffentlichung am 11.06.2021 geplant08.06.2021

Nach Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union wird die neue EU-Dual-Use-Verordnung voraussichtlich am 11. Juni 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Verordnung wird 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

 

Hierauf weist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seinen Kurzmeldungen hin - www.bafa.de.

 

Barmittel im grenzüberschreitenden Verkehr - Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen ab 03.06.2021

Barmittel im grenzüberschreitenden Verkehr - Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen ab 03.06.202104.06.2021

Zur Verhinderung der Geldwäsche auf Gemeinschaftsebene ist seit dem 15.06.2007 jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist, verpflichtet, Barmittel und übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10.000 € oder mehr unaufgefordert anzumelden - Kontrollmechanismus.

 

Mit Wirkung vom 03.06.2021 wird der Begriff „Barmittel“ erweitert und umfasst nun Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten.

 

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Carnet T.I.R.-Versand-Verfahren - demnächst auch Zugelassener Versender möglich

Carnet T.I.R.-Versand-Verfahren - demnächst auch Zugelassener Versender möglich02.06.2021

Aufgrund einer Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist es demnächst möglich, ein Carnet-TIR-Verfahren auch ohne Gestellung beim Zollamt eröffnen zu können. Die Umsetzung dürfte dann eine Bewilligung als Zugelassener Versender sein. Die Verfahrensvereinfachung am Ende des Versandverfahrens als Zugelassener Empfänger (ZT-Bewilligung) ist bereits möglich.

 

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Schnittstelle zwischen Zoll-ATLAS und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird zum 01.06.2021 geschaltet

Schnittstelle zwischen Zoll-ATLAS und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird zum 01.06.2021 geschaltet27.05.2021

Mit der Einbindung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zum 01.06.2021 in ATLAS wird auch ein Großteil der Einfuhr-Lizenzen im Agrarbereich elektronisch abgeschrieben werden. Für Abfertigungen in anderen EU-Mitgliedstaaten stellt die BLE weiterhin alle Dokumente in Papierform aus.

 

Ausfuhrlizenzen werden weiterhin in Papierform abgewickelt.

 

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Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen 2021 erschienen

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen 2021 erschienen20.05.2021

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen ... ist in der Ausgabe 2021 erschienen und wurde zollseitig am 19.05.2021 veröffentlicht. Dieses neue Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung die Ausgabe 2020.

 

Während die inhaltlichen Feldbeschreibungen im Bereich „Eingang/Einfuhr“ weiterhin an die Feldnummern des Einheitspapiers angelehnt/orientiert ist, folgt die Beschreibung der Feldinhalte im Bereich „Versendung/Ausfuhr“ nunmehr den aktuellen Vorgaben aus Anhang B des UZK-DA - Delegierte VO - zum Unionszollkodex - (EU) 2015/2446 sowie UZK-IA - Durchführungsverordnung - zum UZK - (EU) 2015/2447.

 

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Neue dual use-Verordnung - EU-Ministerrat hat zugestimmt - Veröffentlichung wahrscheinlich noch im Mai 2021

Neue dual use-Verordnung - EU-Ministerrat hat zugestimmt - Veröffentlichung wahrscheinlich noch im Mai 202118.05.2021

Nach EU-Kommission hatte im September 2016 den Entwurf für eine Neufassung der dual use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vorgelegt. Nachdem der EU-Rat und das EU-Parlament diesem Vorschlag nicht zugestimmt haben, wurde im Verfahren der sog. Triologie eine Einigung herbeigeführt, die am 09.11.2020 verkündet wurde.

 

Die formelle Zustimmung zu dieser finalen Fassung durch das Parlament ist im März 2021 erfolgt, der Ministerrat hat am 10.05.2021 nunmehr ebenfalls dieser Fassung zugestimmt. Die neue dual use-VO wird wahrscheinlich noch im Mai 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt dann 90 Tage später in Kraft - damit Ende August 2021.

 

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BREXIT - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endgültig zum 01.05.2021 in Kraft getreten

BREXIT - Abkommen über Handel und Zusammenarbeit endgültig zum 01.05.2021 in Kraft getreten01.05.2021

Nachdem das EU-Parlament am 28.04.2021 dem Handelsabkommen zugestimmt hat, hat der EU-Rat am 29.04.2021 mit dem Beschluss (EU) 2021/689 das Abkommen im Namen der Union genehmigt.

 

Dies gilt für das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit als auch für das Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen. Die verbindlichen und endgültigen Wortlaute der Abkommen, die die am 30.12.2020 unterzeichneten Fassungen ersetzen, sind dem Beschluss beigefügt.

 

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Anmeldung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) in Zollanmeldungen

Anmeldung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) in Zollanmeldungen09.04.2021

Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist sowohl für den Inhaber (antragstellendes Unternehmen) als auch für die Zollverwaltung bindend/verbindlich. Daher muss auf das Vorhandensein einer vZTA sowohl in einer Einfuhr- als auch in einer Ausfuhr(zoll)anmeldung hingewiesen werden. Seit dem 15.01.2021 ist ergänzend zur Angabe der vZTA auch die EORI-Nummer des Inhabers anzugeben.

 

Im ATLAS-Ausfuhr-Release 3.0 sind diese Codierungen auf Positionsebene in der Datengruppe „Bewilligung“ anzugeben. In der Migrationszeit des Releases 2.4 gilt übergangsweise die Codierung „Nzzz“.

 

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Handelsabkommen EU/GB - Nutzung der Zollpräferenz durch die Gewissheit des Einführers

Handelsabkommen EU/GB - Nutzung der Zollpräferenz durch die Gewissheit des Einführers07.03.2021

Das am 01.01.2021 vorläufig in Kraft getretene Handelsabkommen zwischen der EU und GB sieht in seinem präferentiellen Abschnitt für den Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft zwei Varianten vor: Neben der „Erklärung zum Ursprung“ insbesondere die „Gewissheit des Einführers“. Die Beantragung der präferentiellen Abgabenbegünstigung über die „Gewissheit des Einführers“ setzt allerdings belastbare Informationen voraus, über die der Einführer verfügen muss bzw. auf die er zugreifen kann.

 

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Neues Merkblatt zum Registrierten Ausführer (REX) veröffentlicht

Neues Merkblatt zum Registrierten Ausführer (REX) veröffentlicht31.01.2021

Die deutsche Zollverwaltung hat das „Merkblatt registrierter Ausführer (REX)“ mit Stand 25.01.2021 aktualisiert. Hierin wird insbesondere auch die aktuelle Situation für den präferentiellen Warenverkehr zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (UK) im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens thematisiert.

 

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Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits06.01.2021

Die zähen Verhandlungen über ein Handels- und Kooperationsabkommen wurden am 24.12.2020 mit Erfolg abgeschlossenen. Nach Unterzeichnung durch die EU-Kommissionspräsidentin, den ständigen Präsidenten des EU-Rats sowie den britischen Premierminister am 30.12.2020 ist das Abkommen vorläufig mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft getreten. Eine Ratifizierung durch das EU-Parlament konnte aufgrund des äußerst späten Abschlusses nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Dies wird Anfang dieses Jahres nachgeholt.

 

Die vorläufige Anwendung endet am 28.02.2021 bzw. nach formeller Notifizierung durch die EU und das Vereinigte Königreich.

 

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BREXIT - Exporte von dual use-Gütern und weiteren ausfuhrgenehmigungspflichtigen Gütern in das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021

BREXIT - Exporte von dual use-Gütern und weiteren ausfuhrgenehmigungspflichtigen Gütern in das Vereinigte Königreich ab 1.1.202123.12.2020

Unabhängig eines ggf. noch zu vereinbarenden „Deals“ betreffend die zukünftige Ausrichtung des Warenhandels zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich/dem United Kingdom sind für Exporte aus der EU mit Bestimmung im UK ab dem 1.1.2021 ggf. bestehende Ausfuhrgenehmigungspflichten für (ausfuhr)sensible dual use-Güter zu beachten.

 

Die meisten genehmigungspflichtigen Güter aus Anhang I der dual use-Verordnung werden über die Allgemeine Genehmigung EU001 abgewickelt werden können. Die meisten Ausnahmen, die die EU001 bezüglich ihrer Nutzung definiert, werden durch die nationale AGG Nr. 15 aufgefangen.

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Aktueller Stand der BREXIT-Verhandlungen - Deal oder No-Deal oder Verlängerung der Übergangsphase?

Aktueller Stand der BREXIT-Verhandlungen - Deal oder No-Deal oder Verlängerung der Übergangsphase?22.12.2020

Steht eine Einigung bei den BREXIT-Verhandlungen kurz bevor? Wie aus Verlautbarungen der EU zu entnehmen ist, nähern sich die Vertragsparteien einer Einigung, nachdem insbesondere für das Thema der Fischereirechte ein Kompromiss erreichbar erscheint. Das Vereinigte Königreich reduziert stufenweise die Fangrechte für die EU in seinen Gewässern und erhält einen zollfreien Marktzugang für Fisch zum EU-Markt.

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Market Access Database der EU-Kommission wird ersetzt durch ACCESS2MARKETS am 30.11.2020

Market Access Database der EU-Kommission wird ersetzt durch ACCESS2MARKETS am 30.11.202025.11.2020

Am 30.11.2020 wird die EU Market Access Database (MADB) abgeschaltet und durch das neue Onlineportal der Europäischen Union „Access2Markets“ ersetzt. Diese neue Datenbank ist seit Oktober 2020 eingestellt und führt die bisherige MADB und den Trade Helpdesk zusammen. Außerdem enthält die neue Datenbank sowie ein Instrument zur Selbsteinschätzung der Ursprungsregeln (Rules of Origin Self Assessment, ROSA).

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Kombinierte Nomenklatur für 2021 erschienen

Kombinierte Nomenklatur für 2021 erschienen02.11.2020

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 wird Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif mit Wirkung vom 01.01.2021 geändert. Die neue Kombinierte Nomenklatur (KN) ersetzt damit die Fassung aus 2020.

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Veröffentlichung einer neuen Matrix zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Veröffentlichung einer neuen Matrix zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln18.10.2020

Die Ursprungsprotokolle des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln einerseits sowie des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) andererseits sehen eine diagonale Kumulierung zwischen den Vertragsparteien des jeweiligen Übereinkommens vor.

 

Mit Stand 30.09.2020 wurde eine neue Matrix veröffentlicht, die zeigt, welches Land mit welchem anderen Land kumulieren kann.

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Vorabinformation des BAFA zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30

Vorabinformation des BAFA zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 3028.09.2020

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 27 und Nr. 30 werden, mit Ausnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15, bis zum 31.03.2021 verlängert. Eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 (BREXIT) ist ebenfalls beabsichtigt. Da diese Allgemeine Genehmigung aber erst zum 01.01.2021 in Kraft tritt, ist eine Verlängerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten, zumal die Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch andauern. Auch eine Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ist nicht erforderlich, da diese Allgemeine Genehmigung bereits bis zum 31.03.2021 gilt.

 

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Embargo Russland/Ukraine: Diverse Veränderungen bei gelisteten Personen und Organisationen

Embargo Russland/Ukraine: Diverse Veränderungen bei gelisteten Personen und Organisationen22.09.2020

Mit der VO (EU) Nr. 269/2014 wurden personenrelevante Embargos gegen bestimmte natürliche Personen und gegen bestimmte Organisationen definiert, denen weder direkt noch indirekte Gelder oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. In den Nennungen der ca. 190 natürlichen Personen und den ca. 50 Organisationen wurden erhebliche Anpassungen vorgenommen, die bei der Exportkontrolle zu beachten sind.

 

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Präferenzabkommen EU/Kanada (CETA) - Beachtung des sog. Draw-Back-Verbots ab dem 21.09.2020

Präferenzabkommen EU/Kanada (CETA) - Beachtung des sog. Draw-Back-Verbots ab dem 21.09.202015.09.2020

Der am 21.09.2017 vorläufig in Kraft getretene Handelsteil des Comprehensive Economic and Trade Agreements - CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada wird zum 21.09.2020 dahingehend geändert, dass das sog. Draw-Back-Verbot zu beachten ist. Das Draw-Back-Verbot beschreibt die unzulässige Verknüpfung von 2 Zollvorteilen, die nicht miteinander kombinierbar sind.

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Warenverkehr mit den ESA-Staaten - ab 01.09.2020 kann die Ursprungseigenschaft nur noch durch eine präferentielle Ursprungserklärung nachgewiesen werden

Warenverkehr mit den ESA-Staaten - ab 01.09.2020 kann die Ursprungseigenschaft nur noch durch eine präferentielle Ursprungserklärung nachgewiesen werden11.08.2020

Mit dem „Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 14.01.2020 zur Änderung einiger Bestimmungen des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ wurden die Ursprungsregeln zum Teil überarbeitet. Der Beschluss ist am 31.03.2020 in Kraft getreten.

 

Ab dem 01.09.2020 kann die präferentielle Ursprungseigenschaft nur noch mit einer Ursprungserklärung dokumentiert werden - der Nachweis per Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt zum 31.08.2020.

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Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam tritt am 01.08.2020 in Kraft

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam tritt am 01.08.2020 in Kraft13.07.2020

Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Vietnam - unterzeichnet im Juni 2019 - wird zum 01.08.2020 anwendbar. Diese auf Gegenseitigkeit getroffene Vereinbarung ermöglicht dann erstmals den zollbegünstigten Import von EU-Ursprungswaren in Vietnam. Der Nachweis wird durch EU-Exporteure durch eine präferentielle Ursprungserklärung geführt. Für die Einfuhr aus Vietnam wird zusätzlich auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 akzeptiert.

 

Vietnam verbleibt als anerkanntes Entwicklungsland noch für 2 Jahre im Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS/GSP).

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Embargo Russland - Rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr

Embargo Russland - Rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols: EU verlängert Sanktionen um ein Jahr02.07.2020

Der Rat der Europäischen Union hat am 18.06.2020 beschlossen, die als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation verhängten Sanktionen bis zum 23. Juni 2021 zu verlängern. Der Beschluss 2014/386/GASP vom 23.06.2014 gilt somit für ein weiteres Jahr.

 

Diese Maßnahme wurde umgesetzt mit dem Beschluss (GASP) 2020/850 des Rates vom 18.06.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 196 vom 19.06.2020.

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Absenkung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auf 16% bzw. 5% und Verschieben der Fälligkeit auf den 26. Tag des zweiten Folgemonats im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020

Absenkung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) auf 16% bzw. 5% und Verschieben der Fälligkeit auf den 26. Tag des zweiten Folgemonats im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.202001.07.2020

Aufgrund des zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmassnahmen zur Bewaeltigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wird auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abgesenkt.


Im Rahmen eines bewilligten Zahlungsaufschubs wird abweichend von den bekannten zollrechtlichen Vorschriften die Faelligkeit auf den 26. Tag des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats festgelegt.

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BREXIT - auch zu Beginn der vierten Verhandlungsrunde liegt eine Einigung noch in weiter Ferne

BREXIT - auch zu Beginn der vierten Verhandlungsrunde liegt eine Einigung noch in weiter Ferne02.06.2020

In dieser Woche findet die nunmehr 4. Verhandlungsrunde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich statt, in der über ein Handels- und Partnerschaftsabkommen für die Zeit ab dem 01.01.2021 debattiert wird. Ab Dienstagnachmittag wird per Videokonferenz verhandelt. Dies ist die letzte Chance, um vor dem anstehenden Treffen der Staats- und Regierungschefs am 19.06.2020 eine Beschlussvorlage zu erreichen.

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BREXIT - Britische Zollverwaltung veröffentlicht (Einfuhr)Zolltarif für die Zeit ab Ende der Übergangsphase - UK Global Tariff (UKGT)

BREXIT - Britische Zollverwaltung veröffentlicht (Einfuhr)Zolltarif für die Zeit ab Ende der Übergangsphase - UK Global Tariff (UKGT)26.05.2020

Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01.02.2020 kein EU-Mitglied mehr - eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020 wurde vereinbart, in der das VK weiterhin wie ein EU-Mitglied angesehen wird.

 

Die britische Regierung hat nun einen nationalen (Einfuhr)Zolltarif veröffentlicht, der die Zollsätze - nach augenblicklicher Planung - für die Zeit ab dem 01.01.2021 zeigt. Diese Drittlandszollsätze sind zu einem großen Teil niedriger wie augenblicklich im Gemeinsamen EU-Zolltarif (TARIC).

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Vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse - Wegfall der Überwachungsdokumente

Vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse - Wegfall der Überwachungsdokumente25.05.2020

Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/670 und (EU) 2018/640 hatte die Kommission der Europäischen Union eine vorherige Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse eingeführt.

Diese vorherige Überwachung mittels Überwachungsdokument war bis zum 15. Mai 2020 befristet und wird nicht verlängert.

 

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Freihandelsabkommen USA-Mexiko-Canada (USMCA) wird am 1.7.2020 in Kraft treten

Freihandelsabkommen USA-Mexiko-Canada (USMCA) wird am 1.7.2020 in Kraft treten13.05.2020

Das am 1.1.1994 in Kraft getretene Freihandelsabkommen NAFTA wird zum 1.7.2020 durch das neue USMCA abgelöst. Der US-Handelsbeauftragte Robert Lighthizer hat den Kongress am 24.4. darüber informiert, dass Mexiko und Kanada alle Maßnahmen ergriffen haben, damit das Agreement nunmehr mit Leben gefüllt werden kann.

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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) - Änderungen zum 21.04.2020

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) - Änderungen zum 21.04.202011.05.2020

Aufgrund abweichender Definitionen der Person des „Ausführers“ im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht kann es in einer Ausfuhr(zoll)anmeldung erforderlich sein, neben dem zollrechtlichen Ausführer auch den außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer zu benennen.

 

Gekennzeichnet wird diese Abweichung durch die Codierung „3LLK“ - Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer!

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INCOTERMS® 2020 - Angabe der Klausel DPU in Ausfuhr(zoll)anmeldungen

INCOTERMS® 2020 - Angabe der Klausel DPU in Ausfuhr(zoll)anmeldungen28.04.2020

Mit ATLAS-Info 0032/20 weist die Zollverwaltung auf Folgendes hin: Abweichend zur Codeliste A1840 des ATLAS EDI-Implementierungshandbuchs v9.0.5 darf der Code „DPU" für Nachrichten im Verfahrensbereich EX erst ab 01.07.2020 angegeben werden. Die Codeliste auf der Seite der IAA-Plus auf www.zoll.de wurde bereits entsprechend angepasst.

Quelle: ATLAS-Info 0032/20

Weitere Zusatzzölle im Handelsstreit EU/USA - US-Maßnahmen vom 08.02.2020 und EU-Reaktion ab dem 08.05.2020

Weitere Zusatzzölle im Handelsstreit EU/USA - US-Maßnahmen vom 08.02.2020 und EU-Reaktion ab dem 08.05.202016.04.2020

Die seit dem 08.03.2018 allgemein geltenden Zusatzzölle der USA für die Einfuhr bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse werden auf Waren aus der EU seit dem 01.06.2018 angewendet. Eine erste Gegenreaktion betreffend Zusatzzöllen in der EU für insgesamt 182 Tarifpositionen für Waren aus den USA ist seit dem 22.06.2018 in Kraft.

 

Mit Wirkung vom 08.02.2020 haben die USA diese Zusatzzölle ausgeweitet auf sogenannte derivate Aluminium- und Stahlerzeugnisse, d. h. auf Waren aus diesen Materialien.

 

Die EU erhebt ihrerseits Zusatzzölle von 20% bzw. 7% auf US-Waren ab dem 08.05.2020.

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Freihandelsabkommen EU/Vietnam - Ministerrat hat endgültige Zustimmung für den Abschluss des Abkommens gegeben

Freihandelsabkommen EU/Vietnam - Ministerrat hat endgültige Zustimmung für den Abschluss des Abkommens gegeben01.04.2020

Der EU-(Minister)Rat hat am 30.03.2020 den Beschluss über den Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam angenommen. Damit ist der Weg für das Inkrafttreten auf Seiten der EU geebnet. Nun muss die vietnamesische Nationalversammlung ihrerseits das Abkommen ratifizieren.

 

Dann kann das Freihandelsabkommen im Frühsommer 2020 endgültig in Kraft treten.

 

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Ausfuhrgenehmigung für bestimmte persönliche Schutzausrüstung im Zeitraum 15.03. bis 25.04.2020

Ausfuhrgenehmigung für bestimmte persönliche Schutzausrüstung im Zeitraum 15.03. bis 25.04.202021.03.2020

Seit dem Ausbruch der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten epidemiologischen Krise hat sich die von diesem Virus verursachte Krankheit COVID-19 weltweit ausgebreitet. In diesem Zusammenhang hat der Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung, die notwendig ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit insbesondere des medizinischen Personals zu schützen, erheblich zugenommen.

 

Um einer kritischen Situation abzuhelfen und vorzubeugen, liegt es im Interesse der Union, dass die EU-Kommission unverzüglich eine befristete Maßnahme ergreift, durch die die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung genehmigungspflichtig wird, um ein angemessenes Angebot in der Union zu gewährleisten und so die Nachfrage nach dieser lebenswichtigen Ausrüstung decken zu können.

 

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Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung ab dem 04.03.2020

Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung ab dem 04.03.202009.03.2020

Der Gemeinsame Krisenstab von BMI und BMG hat sich darauf verständigt, ein Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung zu erlassen. Umgesetzt wurde das Verbot mit der Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 4. März 2020 (BAnz AT 04.03.2020 B1) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).

 

Das Exportverbot umfasst die Ausfuhr und Verbringung, der in Abschnitt I der Anordnung aufgeführten Güter. Die Anordnung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 1a AWG öffentlich bekannt gemacht und tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Freihandelsabkommen EU/Vietnam wird voraussichtlich im Frühsommer in Kraft treten

Freihandelsabkommen EU/Vietnam wird voraussichtlich im Frühsommer in Kraft treten08.03.2020

Das im Ratifizierungsprozess befindliche Freihandelskommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam hat eine weitere wichtige Hürde gemeistert: Das EU-Parlament hat dem Abkommen am 12. Februar 2020 zugestimmt.

 

Somit steht nur noch die Annahme durch das vietnamesische Parlament an. Aus brüsseler Quellen ist zu vernehmen, dass dies für den Mai 2020 vorgesehen ist. Danach kann das Abkommen im Frühsommer in Kraft treten.

 

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BREXIT - Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung - 3 Länder haben Anerkennung der Präferenznachweise bestätigt

BREXIT - Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung - 3 Länder haben Anerkennung der Präferenznachweise bestätigt07.03.2020

Mit dem Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien (UK) aus der EU zum 31.01.2020 beginnt die Übergangszeit vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020, in der das UK nicht mehr als EU-Mitgliedstaat, aber als dem Binnenmarkt zugehörig angesehen wird. Für diesen Zeitraum interpretiert die EU-Kommission die Situation im präferentiellen Ursprungsrecht dahingehend, dass das UK für die Zwecke internationaler Übereinkünfte weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt wird.

 

Die präferenzverbundenen Partnerländer Schweiz, Kanada und Singapur haben zwischenzeitlich formal die Anerkennung in der Übergangsphase bestätigt.

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BREXIT - Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01.02.2020 kein EU-Mitgliedstaat mehr - ein prägender Moment für die Zukunft der EU der 27 Mitgliedstaaten

BREXIT - Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01.02.2020 kein EU-Mitgliedstaat mehr - ein prägender Moment für die Zukunft der EU der 27 Mitgliedstaaten01.02.2020

Das Vereinigte Königreich Großbritannien/United Kingdom (UK) ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der EU ausgetreten. Im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020 gilt eine Übergangsphase, in der das UK weiterhin dem Binnenmarkt angeschlossen bleibt. Bis Ende 2020 werden somit Geschäfte mit Partnern im UK als Binnenhandel abgewickelt, folglich in der monatlichen Meldung zur Intrahandelsstatistik erfasst. Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern der UK-Partner werden ebenfalls im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung berücksichtigt.

 

Die Zukunft ab dem 01.01.2021 ist in den kommenden 11 Monaten zu verhandeln. Fokussiert wird eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit - in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht - sowie auf diverse weitere Aspekte bezieht.

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BREXIT - Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung - Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

BREXIT - Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung - Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen31.01.2020

Mit dem Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien (UK) aus der EU zum 31.01.2020 beginnt die Übergangszeit vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020, in der das UK nicht mehr als EU-Mitgliedstaat, aber als dem Binnenmarkt zugehörig angesehen wird. Für diesen Zeitraum interpretiert die EU-Kommission die Situation im präferentiellen Ursprungsrecht dahingehend, dass das UK für die Zwecke internationaler Übereinkünfte weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt wird.

 

Aber Vorsicht: Es obliegt den präferenzverbundenen Partnerstaaten, ob ein bei der Einfuhr in einen Partnerstaat vorgelegter Präferenznachweis anerkannt wird, soweit erkennbar ist, dass in der Ware Vormaterial mit UK-Ursprung enthalten sind oder die Ware sich als (Handels)Ware aus dem UK darstellt.

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BREXIT - Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung - Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

BREXIT - Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung - Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen20.01.2020

Mit dem Austritt Großbritanniens/des United Kingdoms aus der EU - voraussichtlich zum 31.01.2020 - muss die besondere Situation im Bereich der seitens der EU vereinbarten Präferenzabkommen mit Drittstaaten berücksichtigt werden. Die EU-Kommission versucht derzeit alle präferenzverbundenen Partnerstaaten dahin zu bewegen, Ursprungswaren aus GB/UK während der geplanten Übergangszeit bis zum 31.12.2020 als präferenzierte Ursprungswaren zu (be)werten.

 

Das Austrittsabkommen regelt zwar das Verhältnis zwischen der EU der 27 Mitgliedstaaten und GB/UK, nicht aber die Situation in den von der EU geschlossenen Freihandelsabkommen!

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Warenursprung und Präferenzen: Präferenzabkommen EU mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) zum 1.1.2020 erneuert

Warenursprung und Präferenzen: Präferenzabkommen EU mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) zum 1.1.2020 erneuert03.01.2020

Mit Beschluss (EU) 2019/2196 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) wurde sowohl das Ursprungsprotokoll als auch insbesondere die Form des Präferenznachweises bei der Einfuhr in die EU aktualisiert.

 

Der Beschluss wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 337 vom 30.12.2019.

 

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Erweiterung des Zollgebiets der EU um die italienische Gemeinde Campione d'Italia zum 01.01.2020

Erweiterung des Zollgebiets der EU um die italienische Gemeinde Campione d'Italia zum 01.01.202003.01.2020

Das Zollgebiet der Union wird um die italienische Gemeinde Campione d'Italia, eine italienische Exklave im Hoheitsgebiet der Schweiz, und den zum italienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Luganer Sees erweitert, da die historischen Gründe für den Ausschluss dieser Gebiete wie ihre Isolation und ihre wirtschaftliche Benachteiligung nicht mehr gegeben sind.

 

Diesbezüglich wird die Zollgebietsdefinition in Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 952/2013 (UZK) mit Wirkung vom 01.01.2020 angepasst.

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Änderung der technischen Parameter in Anhang I der dual use-Verordnung zum 31.12.2019

Änderung der technischen Parameter in Anhang I der dual use-Verordnung zum 31.12.201902.01.2020

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der EU Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für dual-use-Güter - umfasst die Australische Gruppe, das Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), das Wassenaar-Arrangement und das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) - entschieden.

 

Diese (Ver)Änderungen wurden mit der VO (EU) 2019/2199 vom 17.10.2019 im Amtsblatt der EU Nr. L 338 am 30.12.2019 veröffentlicht. Die Verordnung gilt seit dem 31.12.2019 00.00 Uhr!

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Handbuch zu Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen neu aufgelegt

Handbuch zu Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen neu aufgelegt02.01.2020

Das Handbuch zu Ausfuhrgenehmigungen und Genehmigungscodierungen, das die Codierungen im Bereich der Exportkontrolle ausweist, die in Ausfuhr(zoll)anmeldungen einzutragen sind, ist in der Version 8.0 mit Stand 02.01.2020 neu aufgelegt worden.

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Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen in Ausgabe 2020 erschienen

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen in Ausgabe 2020 erschienen27.12.2019

Das neue Merkblatt zu Zollanmeldungen ... ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2020 die Fassung in der Ausgabe 2019. Neben erweiterten Hinweisen auf die Beachtung von datenschutzrechtlichen Vorgaben insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) wird der Beitritt Großbritanniens zum gemeinsamen Versandverfahren nach Ablauf der Übergangszeit sowie die abweichende Definition des Ausführers im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht thematisiert.

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Zollkontingente und Zollaussetzungen für das Jahr 2020 veröffentlicht

Zollkontingente und Zollaussetzungen für das Jahr 2020 veröffentlicht27.12.2019

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden Zollkontingente eröffnet, die nun für das Jahr 2020 fortgeschrieben werden.

 

Für Waren und Erzeugnisse, die in der Union nicht verfügbar sind, wurden die Zölle ausgesetzt. Auch die Zollaussetzungen wurden fortgeschrieben.

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Abgabe von (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für das Jahr 2020 - Länderkreis

Abgabe von (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für das Jahr 2020 - Länderkreis25.11.2019

Nachdem das Freihandelsabkommen (FTA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur am 21.11.2019 in Kraft getreten ist, kann nunmehr auch „Singapur (SG)“ in (Langzeit-)Lieferantenerklärungen genannt werden. Dies setzt eine erfolgte Prüfung der für die Ware/n maßgeblichen Be-/Verarbeitungskriterien voraus!

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Freihandelsabkommen EU/Singapur tritt am 21.11.2019 in Kraft

Freihandelsabkommen EU/Singapur tritt am 21.11.2019 in Kraft21.11.2019

Das am 19.10.2018 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen (FTA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur tritt am 21.11.2019 in Kraft. Die Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 293 am 14.11.2019.

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Embargo gegenüber Venezuela: Rat verlängert Sanktionen bis 14. November 2020

Embargo gegenüber Venezuela: Rat verlängert Sanktionen bis 14. November 202011.11.2019

Da die politische, wirtschaftliche, soziale und humanitäre Krise in Venezuela und die Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte untergraben, andauern, hat der Rat heute die restriktiven Maßnahmen gegen Venezuela um ein Jahr bis zum 14. November 2020 verlängert.

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Statistische Warennummern 2020 - Gegenüberstellung der Änderungen veröffentlicht

Statistische Warennummern 2020 - Gegenüberstellung der Änderungen veröffentlicht05.11.2019

Die (Ver)Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2020 führen automatisch zu den spiegelbildlichen Anpassungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2020. Die Gegenüberstellung der geänderten Warennummern, die alle (Ver)Änderungen von 2019 nach 2020 ausweist, hat das Statistische Bundesamt am 05.11.2019 veröffentlicht.

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Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2020 veröffentlicht

Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2020 veröffentlicht03.11.2019

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde die neue Kombinierte Nomenklatur (KN) veröffentlicht, die zum 1.1.2020 in Kraft tritt.

 

Damit sind auch die (Ver)Änderungen der statistischen Warennummern sowie Anpassungen besonderer Maßeinheiten ersichtlich.

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BREXIT - EU und UK einigen sich auf Austrittsvertrag - Staats- und Regierungschefs billigen diesen Deal

BREXIT - EU und UK einigen sich auf Austrittsvertrag - Staats- und Regierungschefs billigen diesen Deal17.10.2019

Am späten Vormittag haben sich die Europäische Union und Großbritannien auf einen Austritts-Deal geeinigt. Beide Seiten haben den angepassten Vertrag als faire Lösung bezeichnet, die dem UK die Möglichkeit eröffnet, gemeinsam mit Nordirland aus der EU und aus dem Binnenmarkt auszutreten und damit eigenständige Handelsabkommen für das ganze UK mit Dritten vereinbaren  zu können. Gleichfalls wird keine harte Zoll-Grenze zwischen dem EU-Mitglied Irland und Nordirland eingerichtet, was dem Petitum beider Seiten entspricht, das Karfreitagsabkommen zu beachten.

 

Zollkontrollen werden in den Häfen auf der irischen Insel durch die britische Zollverwaltung durchgeführt, was Kontrollen zwischen den beiden Teilen Irlands vermeidet.

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Neue EU-Kommission nimmt Arbeit erst zum 01.12.2019 auf

Neue EU-Kommission nimmt Arbeit erst zum 01.12.2019 auf16.10.2019

Die neue EU-Kommission unter Leitung von Ursula von der Leyen wird nicht zum 01.11.2019 ihre Arbeit aufnehmen können. Das hat die Spitze des EU-Parlaments beschlossen, da insgesamt drei angedachte Kommissare nicht vom Parlament bestätigt worden sind. Damit wird Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker einen weiteren Monat im Amt bleiben.

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Elektronische Antragstellung und vZTA-Erteilung seit 01.10.2019 nur noch elektronisch

Elektronische Antragstellung und vZTA-Erteilung seit 01.10.2019 nur noch elektronisch02.10.2019

Die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) kann seit dem 01.10.2019 nur noch elektronisch erfolgen. Mit dieser Umsetzung von Artikel 6 Unionszollkodex (UZK) ist ein weiterer Schritt zur papierlosen Kommunikation zwischen der Zollverwaltung und den Unternehmen erreicht worden.

 

In Deutschland wird der Antrag über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) gestellt; für den Zugang bedarf es einer gesonderten Registrierung im BuG.

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Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls ab 01.10.2019 online

Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls ab 01.10.2019 online17.09.2019

Das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls - kurz „BUG“ – wird ab dem 1. Oktober 2019 freigeschaltet. Für die Nutzung bedarf es einer Registrierung unter www.zoll-portal.de, die aber erst ab dem 01.10. vorgenommen werden kann.

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Zollunion EU/Türkei: Seit 01.09.2019 ist das neue Formular der A.TR. zu verwenden

Zollunion EU/Türkei: Seit 01.09.2019 ist das neue Formular der A.TR. zu verwenden16.09.2019

Waren der sogenannten gewerblichen Wirtschaft - Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) - werden bei einer Lieferung in die Türkei stets dann mit einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. exportiert, wenn sich die Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

 

Der Vordruck der A.TR. ist ohne Übergangsfrist zum 01.09.2019 dahingehend geändert worden, dass in Feld 4 die Bezeichnung "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" angegeben sein muss.

 

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Embargomaßnahmen betreffend die Eingliederung der Ukraine gegenüber der Russischen Föderation verlängert bis zum 23.06.2020

Embargomaßnahmen betreffend die Eingliederung der Ukraine gegenüber der Russischen Föderation verlängert bis zum 23.06.202009.09.2019

Wegen der Eingliederung der autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation hat die EU mit Beschluss 2014/386/GASP am 23.06.2014 diverse Ein- und Ausfuhrverbote gegenüber der Russischen Föderation verhängt. Diese Maßnahmen sind stets auf 12 Monate beschränkt und nunmehr bis zu m 23.06.2020 verlängert worden.

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EU und Mercosur-Länder vereinbaren umfassendes Freihandelsabkommen

EU und Mercosur-Länder vereinbaren umfassendes Freihandelsabkommen18.07.2019

Die Europäische Union und die Mercosur-Länder Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay haben ein umfassendes Freihandelsabkommen geschlossen, das den bilateralen Warenverkehr zwischen Europa und Südamerika deutlich forcieren wird. Insbesondere der Abbau der hohen Zölle für Waren aus der EU in den Mercosur-Staaten wird für die Exportwirtschaft neue Handelsmöglichkeiten schaffen. Die Mitgliedstaaten müssen diesem Abkommen allerdings noch formell zustimmen, bevor es in Kraft treten kann.

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Neuauflage des Merkblatts zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren in ATLAS zum 01.05.2019

Neuauflage des Merkblatts zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren in ATLAS zum 01.05.201905.05.2019

Nach der letzten Anpassung dieses Merkblatts in der Version 5.0 am 12.04.2019 wurde das Merkblatt nun in der Version 5.1 mit Stand 01.05.2019 veröffentlicht. Hintergrund ist die Beschreibung der Nacherfassung in den Fällen, in denen eine ausfuhrgenehmigungspflichtige Ware in einem anderen EU-Mitgliedstaat angemeldet worden ist.

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BREXIT - Rückwaren aus dem Vereinigten Königreich (UK)

BREXIT - Rückwaren aus dem Vereinigten Königreich (UK)04.04.2019

Waren, die nach einem harten BREXIT aus dem UK wieder in die EU der 27 Mitgliedstaaten zurückgebracht werden, können als Rückwaren außertariflich zollbefreit einfuhrabgefertigt werden. Allerdings ist der Nachweis zu erbringen, dass die Waren vor ihrem Verbringen nach UK den Charakter von Unionswaren hatten.

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Ursprungszeugnis (UZ) - alte Formulare/Vordrucke nur noch bis zum 30.04.2019 verwendbar

Ursprungszeugnis (UZ) - alte Formulare/Vordrucke nur noch bis zum 30.04.2019 verwendbar01.03.2019

Mit dem Inkrafttreten des Unionszollkodex am 1.5.2016 wurde der Vordruck „Ursprungszeugnis“ dahingehend verändert, dass die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ in „Europäische Union“ umformuliert wurde. Die alten Vordrucke mit der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ können nur noch bis zum 30.4.2019 verwendet werden!

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Aktuelle Änderungen S. 76)

Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Aktuelle Änderungen S. 76)10.02.2019

Die Europäische Kommission hat am 1. Februar 2019 im Amtsblatt der EU (ABl. L 31) die "Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse" veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung tritt am 2. Februar 2019 in Kraft.

 


Damit ist ab dem 2. Februar 2019 für die Überlassung der im Anhang IV gelisteten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr die Vorlage eines Überwachungsdokumentes nicht mehr erforderlich.

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Präferenzberechtigte Einfuhren aus Israel - Angabe der Postleitzahl des Be-/Verarbeitungsortes erforderlich (Aktuelle Änderungen S. 79)

Präferenzberechtigte Einfuhren aus Israel - Angabe der Postleitzahl des Be-/Verarbeitungsortes erforderlich (Aktuelle Änderungen S. 79)05.02.2019

Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

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Zusatzzölle von 25% für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse verlängert bis zum 30.06.2021

Zusatzzölle von 25% für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse verlängert bis zum 30.06.202103.02.2019

Aufgeteilt in 28 (Produkt)Gruppen sind die 25% Zusatzzoll für die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in der Europäische Union bis Mitte 2021 fixiert worden. Innerhalb eingerichteter Zoll(frei)kontingente können hingegen bestimmte Mengen ohne die Erhebung des jeweiligen Zusatzzolls eingeführt werden. Eingerichtet sind diese Kontingente als sog. Windhund-Kontingente!

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Freihandelsabkommen EU - Japan: Unterlagencodierungen in Einfuhrzollanmeldungen für die Inanspruchnahme der präferentiellen Zollvorteile (Aktuelle Änderungen S. 85)

Freihandelsabkommen EU - Japan: Unterlagencodierungen in Einfuhrzollanmeldungen für die Inanspruchnahme der präferentiellen Zollvorteile (Aktuelle Änderungen S. 85)29.01.2019

Für die Inanspruchnahme der präferentiellen Zollbegünstigungen im Rahmen des am 1.2.2019 in Kraft tretenden Präferenzabkommens EU - Japan ist die Art des vorgelegten Präferenznachweises in der Einfuhrzollanmeldung zu deklarieren. Die entsprechenden Codierungen in hat die deutsche Zollverwaltung in der ATLAS-Info 1221/2019 vom 28.1.2019 mitgeteilt.

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Präferenzabkommen EU - Ukraine: Anwendung neuer Ursprungsregeln seit dem 01.01.2019 (Aktuelle Änderungen S. 80)

Präferenzabkommen EU - Ukraine: Anwendung neuer Ursprungsregeln seit dem 01.01.2019 (Aktuelle Änderungen S. 80)23.01.2019

Die EU und die Ukraine wenden ein auf Gegenseitigkeit abgeschlossenes Präferenzabkommen (Assoziierungsabkommen) seit dem 01.09.2017 an. Rückwirkend zum 01.01.2019 sind die Ursprungsregeln des bisher geltenden Protokolls Nr. 1 umgestellt worden auf das sog. regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

 

Für die präferentielle Ursprungsbestimmung gilt daher auch die Be-/Verarbeitungsliste des regionalen Übereinkommens, die inhaltlich durchaus von der bislang angewendeten Be-/Verarbeitungsliste abweicht!

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Neue personenspezifische Restriktionen im Bereich chemischer Waffen - Aufnahme erster Namen am 21.01.2019 (Aktuelle Änderungen S. 61)

Neue personenspezifische Restriktionen im Bereich chemischer Waffen - Aufnahme erster Namen am 21.01.2019 (Aktuelle Änderungen S. 61)22.01.2019

Aufgrund diverser Anwendungen chemischer Waffen und Nervengifte in der Vergangenheit haben die 192 Mitglieder des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) ein Verbot betreffend die Entwicklung, Herstellung, Lagerung sowie den Einsatz formuliert. Mit der VO (EU) 2018/1542 vom 15.10.2018 wurde dieses Verbot in geltendes EU-Recht transferiert.

 

Am 21.01.2019 sind erste 9 Personen sowie eine öffentliche Einrichtung in den Anhang I dieser Verordnung aufgenommen worden.

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BREXIT - Britisches Parlament lehnt Austrittsabkommen mit der EU ab (Aktuelle Änderungen S. 42)

BREXIT - Britisches Parlament lehnt Austrittsabkommen mit der EU ab (Aktuelle Änderungen S. 42)16.01.2019

Das britische Unterhaus hat am 15.1.2019 mit überaus deutlicher Mehrheit gegen den von Premierministerin Theresa May und der EU ausgehandelten Austrittsvertrag votiert. Lediglich 202 Abgeordnete haben für den „Deal“ gestimmt, 432 hingegen haben sich gegen den Vertrag ausgesprochen.

 

Damit ist ein ungeordneter, sog. harter BREXIT zum 30.3.2019 immer wahrscheinlicher.

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Freihandelsabkommen EU - Japan tritt am 1.2.2019 in Kraft (Aktuelle Änderungen S. 85)

Freihandelsabkommen EU - Japan tritt am 1.2.2019 in Kraft (Aktuelle Änderungen S. 85)14.01.2019

Das 17.07.2018 in Tokio unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Japan tritt am 1.2.2019 in Kraft. Damit kommt das vom Volumen her größte Abkommen der EU zur Anwendung und garantiert bei der Einfuhr präferenzierter Ursprungswaren aus Japan eine deutliche Zollreduzierung bzw. in vielen Fällen eine gänzliche Zollfreiheit.

 

Für die Abgabe einer präferentiellen Ursprungserklärung bei Lieferungen nach Japan bedarf es ab einem Wert von 6.000 € der Registrierung als Registrierter Exporteur (REX).

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Freihandelsabkommen EU/Japan veröffentlicht (Aktuelle Änderungen S. 85)

Freihandelsabkommen EU/Japan veröffentlicht (Aktuelle Änderungen S. 85)06.01.2019

Nach Unterzeichnung des Japan European Free Trade Agreements (JEFTA) am 17.7.2018 in Tokio wurde das Abkommen am 27.12.2018 im Amtsblatt der EU Nr. L 330 veröffentlicht. In den Artikeln 3.1 bis 3.26 werden die Ursprungsregeln ausgeführt - Ursprungsprotokoll. Die Be-/Verarbeitungsliste ist in Anhang 3-B enthalten.

 

Als Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft dient die präferentielle Ursprungserklärung gem. Anhang 3-D.

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Intrahandelsstatistik 2019 - Neuer Leitfaden 2019 erschienen - Hinweise auf Neuerungen (Aktuelle Änderungen S. 8)

Intrahandelsstatistik 2019 - Neuer Leitfaden 2019 erschienen - Hinweise auf Neuerungen (Aktuelle Änderungen S. 8)05.01.2019

Die Ausfüllhilfe für die Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik - Verkehrsrichtungen Eingang und Versendung - ist in der Neuauflage 2019 erschienen. Neben einigen redaktionellen Änderungen (auch zum Datenschutz) sind hierin Ausführungen zum anstehenden BREXIT enthalten. Je nach „Art“ des BREXITs darf es in keinem Fall Doppelmeldungen über die Erfassung in einer Zollanmeldung und zugleich in der Intrahandelsstatistik geben.

 

Ob Zollanmeldung oder Erfassung in der Intrahandelsstatistik ist abhängig vom Ausgang der BREXIT-Entscheidungen!

 

Auf weitere Entwicklungen und interessante Fakten hat das Statistische Bundesamt ebenfalls hingewiesen.

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Zollkontingente und Zollaussetzungen für das erste Halbjahr 2019 (Aktuelle Änderungen S. 38)

Zollkontingente und Zollaussetzungen für das erste Halbjahr 2019 (Aktuelle Änderungen S. 38)04.01.2019

Zollkontingente und Zollaussetzungen bieten europäischen Unternehmen die Möglichkeit, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Bauteile, welche in der EU überhaupt nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität oder Menge erhältlich sind, zollfrei in die EU importieren zu können.

 

Die ab dem 01.01.2019 nutzbaren Kontingente und Aussetzungen sind veröffentlicht.

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Verlängerung der Russland-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 833/2014 bis zum 31.07.2019 (Aktuelle Änderungen S. 55)

Verlängerung der Russland-Embargo-Verordnung (EG) Nr. 833/2014 bis zum 31.07.2019 (Aktuelle Änderungen S. 55)04.01.2019

Die restriktiven Maßnahmen der EU gegenüber der Russischen Föderation in den Sektoren Waffenembargo, Handelsbeschränkungen und Restriktionen im Bereich von dual use-Gütern für die Ölindustrie wurden um weitere 6 Monate bis zum 31.07.2019 verlängert.

 

Diesen Beschluss haben die Staats- und Regierungschefs auf ihrem letzten Gipfeltreffen im Dezember 2018 getroffen.

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Alle guten Wünsche für 2019

Alle guten Wünsche für 201903.01.2019

Wir wünschen allen Kunden, Mandanten und Partnern auf diesem Weg alles Gute für das Jahr 2019, insbesondere Gesundheit, Glück und Zufriedenheit.

 

Mit dem BREXIT und den sich daraus ergebenden Konsequenzen, weiteren protektionistischen Maßnahmen bestimmter Länder sowie der Umstellung der weiteren Zollverfahren in Deutschland zum Stichtag 1.5.2019 stehen auch in diesem Jahr interessante Aufgaben bevor.

BREXIT - EU und Großbritannien einigen sich auf Vertragsentwurf für den Austritt

BREXIT - EU und Großbritannien einigen sich auf Vertragsentwurf für den Austritt13.11.2018

Am heutigen Abend hat die britische Regierung formell die Vereinbarung eines Vertragsentwurfs für den BREXIT am 29.03.2019 bestätigt. Danach soll insbesondere eine Lösung für die Zollgrenze zwischen dem EU-Mitglied Irland und dem zu GB gehörenden Nordirland gefunden worden sein.

 

Die BREXIT-Hardliner lehnen hingegen eine jedwede Sonderstellung von Nordirland im Zuge einer Einigung ab. Premierministerin May hat alle Kabinettmitglieder am Abend auf den über 500 Seiten umfassenden Entwurf eingeschworen.

 

 

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Kombinierte Nomenklatur für 2019 erschienen - nur geringfügige (Ver)Änderungen zum Jahreswechsel

Kombinierte Nomenklatur für 2019 erschienen - nur geringfügige (Ver)Änderungen zum Jahreswechsel04.11.2018

Die Kombinierte Nomenklatur, die Weiterentwicklung des Harmonisierten Systems (HS) in der Europäischen Union, ist für das Jahr 2019 erschienen - Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

 

Die in der KN aufgeführten achtstelligen Positionen sind in Deutschland identisch mit den statistischen Warennummern, die bei Erstellen der Ausfuhr(zoll)anmeldung oder für die Intrahandelsstatistik verwendet werden.

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Exporte nach Australien: Begasung oder Hitzebehandlung für Seefrachtsendungen seit 01.09.2018 erforderlich

Exporte nach Australien: Begasung oder Hitzebehandlung für Seefrachtsendungen seit 01.09.2018 erforderlich28.10.2018

Seefrachtsendungen mit Bestimmung in Australien oder Neuseeland müssen einer Schädlingsbehandlung unterzogen werden. Hintergrund ist die weltweite Verbreitung der „Brown marmorated stink bug (BMSB)/die braune Stinkwanze“. Deutschland ist durch die zuständigen Behörden als eines der Risikoländer identifiziert worden.

 

In der Zeit vom 01.09.2018 bis zum 30.04.2019 - Zeitraum des Hauptvorkommens dieser Raupenart - ist die Begasung mit Sulfurylfluorid (alternativ mit dem in Europa verbotenen Methylbromid) oder eine adäquate Hitzebehandlung vorgeschrieben.

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Zusatzzölle im Handelsstreit zwischen den USA und der Türkei explodieren weiter

Zusatzzölle im Handelsstreit zwischen den USA und der Türkei explodieren weiter15.09.2018

Der seitens der USA mit zahlreichen Ländern praktizierte Handelsstreit wird durch die Erhebung weiterer Zusatzzölle für türkische Ursprungswaren in den USA bzw. - als Gegenmaßnahme - für US-Ursprungswaren in der Türkei forciert.

 

Hierbei werden nicht identische Produkte/Waren auf beiden Seiten mit diesen Zusatzzöllen belegt, sondern die „Aufrechnung“ orientiert sich an den Waren, die verstärkt aus der jeweils anderen Partei importiert werden.

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Definition des Begriffs

Definition des Begriffs "Ausführer" geändert09.08.2018

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 vom 16.05.2018, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 192 am 30.07.2018, wurde der Begriff des AUSFÜHRERS in Art. 1 Nr. 19 geändert.

 

Diese nunmehr viel liberalere Fassung wird aktuell aber in Deutschland nach bestätigten Aussagen der Zollverwaltung noch nicht angewendet: Bis auf Weiteres ist der zollrechtliche Ausführer in Deutschland weiterhin nach den derzeit in Ziffer 117 der Dienstvorschrift A 06 10 geregelten Grundsätzen zu bestimmen!

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BREXIT - Vorsicht bei Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung geboten

BREXIT - Vorsicht bei Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung geboten23.07.2018

Der aktuelle Entwurf des Austrittsabkommens sieht eine Übergangsfrist von 1 ¾ Jahren bis zum 31.12.2020 vor, bis zu deren Ende Großbritannien nach seinem förmlichen Austritt aus der EU zum 29.03.2019 ein Teil des EU-Binnenmarkts bleibt. GB muss die EU-Gesetzgebung beachten, den TARIC als Außenzolltarif anerkennen sowie alle Zahlungen an die EU leisten, kann aber dafür auch von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren.


Aber Achtung: Diese Regelung gilt nicht für die seitens der EU geschlossenen Präferenzabkommen, die alle auf der Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei basieren. Dies kann zu erheblichen Konsequenzen nicht nur im Warenverkehr mit britischen Partnern führen, sondern ggf. die komplette Ursprungskalkulation im Warenverkehr mit präferenzverbundenen Partnerländern beeinflussen!

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Russland Embargo-Verordnung 833/2014 verlängert bis zum 31.01.2019

Russland Embargo-Verordnung 833/2014 verlängert bis zum 31.01.201920.07.2018

Die seitens der Europäischen Union mit der VO (EU) Nr. 833/2014 gegenüber der Russischen Föderation verhängten restriktiven Maßnahmen wurden bis zum 31.01.2019 verlängert. Diese Entscheidung haben die EU-Staats- und Regierungschefs auf Ihrem Gipfel am 29.06.2018 beschlossen.

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EU und Japan unterzeichnen Freihandelsabkommen am 17.07.2018 in Tokio

EU und Japan unterzeichnen Freihandelsabkommen am 17.07.2018 in Tokio18.07.2018

Das größte je von der EU mit einem Partner unterzeichnete Freihandelsabkommen schafft eine offene Handelszone mit über 600 Millionen Menschen/Einwohnern. Für die EU-Exporteure entfallen Zölle, die aktuell bei der Einfuhr der Waren in Japan zu zahlen sind, von ca. 1 Billion €!

 

Der Zollabbau erfolgt stufenweise und unterschiedlich auch für gleiche Produkte durch die beiden Vertragspartner!

 

Mit dem Inkrafttreten des FTA´s ist in 2019 zu rechnen, da noch die formelle Zustimmung des EU-Parlaments und der japanischen Nationalversammlung aussteht.

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BREXIT - erreichter Kabinettsbeschluss durch Rücktritt wichtiger Minister gefährdet?

BREXIT - erreichter Kabinettsbeschluss durch Rücktritt wichtiger Minister gefährdet?10.07.2018

Am 07.07.2018 hatte die britische Premierministerin ihr Kabinett auf neuen wirtschaftlichen Kurs eingeschworen: Bindung an den EU-Binnenmarkt durch eine Freihandelszone, keine Kontrollen an der Grenze zwischen Nordirland und dem EU-Mitglied Irland sowie ein gemeinsames Regelbuch, in dem GB die Vorschriften und Produktstandards der EU übernimmt.

 

Da dies weit entfernt von einem harten Bruch mit der EU ist, sind gestern der BREXIT-Minister David Davis und der Außenminister Boris Johnson zurückgetreten.

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„Zollkrieg“ mit den USA - Deutsche Exporte in die USA gehen merklich zurück

„Zollkrieg“ mit den USA - Deutsche Exporte in die USA gehen merklich zurück09.07.2018

Bereits im Vorfeld der Einführung von Zusatzzöllen in der EU für US-amerikanische Ursprungswaren zum 22.06.2018 waren die Exporte deutscher Unternehmen bereits im Mai 2018 deutlich rückläufig. Nach Aussage des Statistischen Bundesamts gingen die deutschen Exporte in die USA im Mai 2018 im Vergleich zum Vorjahresmonat um 10,2 Prozent zurück. Ausgeführt wurden Waren im Wert von ca. 8,5 Mrd. €, eingeführt aus den USA im Wert von ca. 5,5 Mrd. €.

 

Hintergrund des Ausfuhrrückgangs sind sicherlich die erheblichen Unsicherheiten über die protektionistische Haltung der USA.

EU erhebt zusätzliche Importzölle auf bestimmte US-Waren ab Freitag, 22.06.2018

EU erhebt zusätzliche Importzölle auf bestimmte US-Waren ab Freitag, 22.06.201822.06.2018

Seit Freitag, 22.06.2018, 00.00 Uhr erhebt die EU zusätzliche Zölle in Höhe von 25% auf bestimmte US-amerikanische Ursprungswaren. Die EU reagiert damit ihrerseits auf die seitens der USA für bestimmte Eisen- und Stahl sowie Aluminiumerzeugnisse erhobenen zusätzlichen Zölle von 25% bzw. 10%!

 

Nur für Spielkarten der KN-Position 9504 4000 beträgt der zusätzlich in der EU erhobene Zoll 10% (anstatt der üblichen 25%)!

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Embargo gegenüber der Halbinsel Krim und der Stadt Sewastopol verlängert bis zum 23.06.2019

Embargo gegenüber der Halbinsel Krim und der Stadt Sewastopol verlängert bis zum 23.06.201921.06.2018

Aufgrund der seitens der EU als rechtwidrig betrachteten Annexion der (Halbinsel) Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation hat der Rat ein Embargo auf Basis des Beschlusses 2014/386/GASP ausgesprochen. Die relativ umfänglichen Aus- aber auch Einfuhrverbote werden seit dem 23.06.2014 jeweils um 1 Jahr verlängert.

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EU und Australien nehmen Gespräche über ein umfassendes Handelsabkommen auf

EU und Australien nehmen Gespräche über ein umfassendes Handelsabkommen auf21.06.2018

Die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström sowie Australiens Premierminister Malcolm Turnbull und Handelsminister Steven Ciobo haben am Montag, 18.06.2018 offiziell Verhandlungen über ein umfassendes und ehrgeiziges (Frei)Handelsabkommen zwischen der EU und Australien aufgenommen. Damit ist der Grundstein für ein Präferenzabkommen mit dem 5. Kontinent gelegt.

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EU bereitet Gegenreaktion auf US-Strafzölle vor

EU bereitet Gegenreaktion auf US-Strafzölle vor14.06.2018

Die seitens der USA seit Ende März 2018 erhobenen Strafzölle für bestimmte Eisen- und Stahlprodukte (25%) und Aluminium (10%) werden seit dem 1. Juni 2018 auch für Waren aus Deutschland/der EU erhoben. Die EU reagiert nun ihrerseits und bereitet die Erhebung von zusätzlichen Zöllen für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA vor. Diese Maßnahmen betreffen im Wesentlichen US-amerikanische Konsumprodukte.

 

Wahrscheinlich werden diese „zusätzlichen Zölle“ ab dem 1.Juli 2018 erhoben (?)!

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Carnet ATA - Katar führt zum 01.08.2018 das Carnet-ATA-Verfahren ein

Carnet ATA - Katar führt zum 01.08.2018 das Carnet-ATA-Verfahren ein02.06.2018

Als 78. Vertragspartei tritt das Emirat Katar (Qatar) dem internationalen Übereinkommen über das Carnet ATA-System bei. Mit Wirkung vom 01.08.2018 akzeptiert die Zollverwaltung in Katar ein Carnet ATA ausschließlich für Waren zu Ausstellungs- und Messezwecken! Alle übrigen vorübergehenden Einfuhren können NICHT mit einem Carnet ATA abgewickelt werden.

Senkung der Umsatzsteuer in der VR China zum 01.05.2018

Senkung der Umsatzsteuer in der VR China zum 01.05.201801.06.2018

Nach Mitteilungen aus unterschiedlichen Quellen wurde in der VR China der Umsatzsteuernormalsatz von 17% auf nunmehr 16% (ab)gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz wurde gleichzeitig von 11% auf 10% gesenkt.

 

Die Senkungen sind zum 01.05.2018 in Kraft getreten.

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Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU unterliegt ab dem 12.05.2018 der vorherigen Einfuhrüberwachung

Einfuhr von Aluminiumerzeugnissen in die EU unterliegt ab dem 12.05.2018 der vorherigen Einfuhrüberwachung30.04.2018

Vor dem Hintergrund einer drastischen Zunahme der weltweiten Überproduktion von Primäraluminium soll die tatsächliche Einfuhr bestimmter Alu-Waren im Vorfeld überwacht werden. Diese Maßnahme richtet sich gegen einerseits gegen die VR China (über 50% der weltweiten Roh-Alu-Produktion) und steht außerdem in direktem Zusammenhang mit den seit dem 23.03.2018 in den USA auf viele Alu-Produkte erhobenen zusätzlichen Zölle von 10%.

 

Die Überwachung gilt vom 12.05.2018 bis zum 15.05.2020.

 

Terminiert ist die Überwachung somit bis zum selben Tag, bis zu dem auch die vorherige Einfuhrüberwachung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse gilt!

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Aufstellung der länderbezogenen Embargomaßnahmen sowie Merkblatt zu Genehmigungscodierungen neu aufgelegt

Aufstellung der länderbezogenen Embargomaßnahmen sowie Merkblatt zu Genehmigungscodierungen neu aufgelegt29.04.2018

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die „Übersicht über die länderbezogenen Embargos“ mit Stand 27.03.2018 neu aufgelegt. Hierin sind nun auch die bereits seit Herbst 2017 geltenden Embargoregelungen gegenüber Venezuela und die Verschärfungen gegenüber Nordkorea enthalten.

 

Das „Merkblatt zu Genehmigungscodierungen ... in ATLAS-Ausfuhranmeldungen“ ist in der Version 3.30 am 24.04.2018 ebenfalls neu veröffentlicht worden und löst die vorherige Fassung 3.29.1 vom 15.03.2018 ab.

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SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen um Republik Mosambik zum 04.02.2018 erweitert

SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen um Republik Mosambik zum 04.02.2018 erweitert12.02.2018

Die Europäische Union und die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland haben die vorläufige Anwendung des gegenseitigen Präferenzabkommens zum 10.10.2016 vereinbart. Die Ursprungsregeln mit diversen Kumulierungsanwendungen werden in der VO (EU) 2016/1076 beschrieben - Ursprungsprotokoll.

                       

Die EU und die Republik Mosambik haben nunmehr die vorläufige Anwendung des SADC-WPA´s zum 04.02.2018 vereinbart, womit die SADC-Ländergruppe nun vollständig das Abkommen anwendet.

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Änderung des Anhangs I der dual use-Verordnung bedingt Anpassung der Allgemeinen (Ausfuhr)Genehmigung Nr. 16

Änderung des Anhangs I der dual use-Verordnung bedingt Anpassung der Allgemeinen (Ausfuhr)Genehmigung Nr. 1621.12.2017

Die zum 16.12.2017 in Kraft getretenen technischen (Ver)Änderungen betreffend die Ausfuhrgenehmigungsbedürftigkeit von in Anhang I der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 genannten Gütern - vgl. unsere diesbezügliche Information vom 16.12.2017 - führt im Bereich von Gütern der Telekommunikation und der Informationssicherheit zu einer Anpassung der Allgemeinen (Ausfuhr)Genehmigung - AGG Nr. 16.

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Frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2018

Frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 201821.12.2017

Auf diesem Wege wünschen wir allen Mandanten, Kunden und interessierten Lesern unserer "News" ein frohes und gesegnetes Werihnachtsfest. Mögen Sie entspannte Stunden im Kreis Ihrer Lieben verbringen.

 

Für das Jahr 2018 mögen Glück, Gesundheit und Zufriedenheit Ihre ständigen Begleiter sein.

 

Auch im kommenden Jahr werden wir bemüht sein, alle für den internationalen Warenverkehr bedeutenden Informationen für Sie aufzubereiten und so zusammenzufassen, dass Sie in der Lage sind, die Bedeutung der einzelnen (Ver)Änderung für Ihren Arbeitsalltag bewerten und in den innerbetrieblichen Ablauf einpassen zu können.

 

Merry Christmas and a happy New Year.

 

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Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2018 - veröffentlicht

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2018 - veröffentlicht18.12.2017

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen ist DIE Ausfüllanleitung für alle klassischen Zollanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren. Das Merkblatt ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2016“.

 

Es sind diverse redaktionelle Änderungen und Anpassungen vorgenommen worden, die im Wesentlichen aufgrund neuer Rechtsgrundlagen notwendig waren.

 

Alle Änderungen sind in kursiver Schrift gedruckt - dies erleichtert die Auffindbarkeit!

 

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Exportkontrolle - technisches Update des Anhangs I zur dual use-Verordnung gilt ab dem 16.12.2017

Exportkontrolle - technisches Update des Anhangs I zur dual use-Verordnung gilt ab dem 16.12.201716.12.2017

Dual use-Güter - Waren, Technologien und Dienstleistungen -, die friedfertig entwickelt und produziert wurden, sich aber für eine militärische oder kernrelevante Zweckentfremdung eignen, unterliegen den sog. Exportkontrollbestimmungen, den Regularien der dual use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

 

In Anhang I dieser VO sind die Güter (auf)gelistet, deren Ausfuhr bei Erreichen der in diesem Anhang definierten technischen Parameter ausfuhrgenehmigungspflichtig ist.

 

Dieser Anhang I wird einmal jährlich aktualisiert. Das Update 2017 ist mit der VO (EU) 2017/2268 am 15.12.2017 im Amtsblatt der EU Nr. L 334 veröffentlicht worden und ist gemäß Art. 2 am 16.12.2017 in Kraft getreten.

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Exportkontrolle - technisches Update des Anhangs I zur dual use-Verordnung

Exportkontrolle - technisches Update des Anhangs I zur dual use-Verordnung11.12.2017

Dual use-Güter - Waren, Technologien und Dienstleistungen -, die friedfertig entwickelt und produziert wurden, sich aber für eine militärische oder kernrelevante Zweckentfremdung eignen, unterliegen den sog. Exportkontrollbestimmungen, den Regularien der dual use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

 

In Anhang I dieser VO sind die Güter (auf)gelistet, deren Ausfuhr bei Erreichen der in diesem Anhang definierten technischen Parameter ausfuhrgenehmigungspflichtig ist.

 

Dieser Anhang I wird einmal jährlich aktualisiert. Das Update in 2017 wird wahrscheinlich am 18.12.2017 im Amtsblatt der EU publiziert und am 19.12.2017 in Kraft treten.

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CETA - Präferenzabkommen EU/Kanada - richtige Ursprungsbezeichnung

CETA - Präferenzabkommen EU/Kanada - richtige Ursprungsbezeichnung10.12.2017

Bei Abgabe einer präferentiellen Ursprungserklärung im Warenverkehr EU/Kanada ist auf die richtige Form bei der Anführung des Ursprungslands zu achten: Wird in allen bekannten Abkommen für Ursprungswaren der EU als Ursprungsland die „Europäische Union“ oder die „Europäische Gemeinschaft“ ausgewiesen, lautet die Formulierung im CETA-AbkommenKanada/EU“ oder „Canada/EU“!

 

Anderenfalls findet der Präferenznachweis bei der Einfuhr(zollabfertigung) in Kanada keine Anerkennung!

 

Weiterer wichtiger Hinweis: Ein Ermächtigter Ausführer (EA) darf eine präferentielle Ursprungserklärung nur bis zum 31.12.2017 abgeben - Ende der in CETA vorgesehenen Übergangszeit. Ab dem 1.1.2018 darf dies nur noch ein Registrierter EXporteur/Ausführer (REX).

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Kombinierte Nomenklatur für 2018 erschienen - neues Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistk

Kombinierte Nomenklatur für 2018 erschienen - neues Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistk06.11.2017

Die Kombinierte Nomenklatur, die Weiterentwicklung des Harmonisierten Systems (HS) in der Europäischen Union, ist für das Jahr 2018 erschienen - Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

 

Die in der KN aufgeführten achtstelligen Positionen sind in Deutschland identisch mit den statistischen Warennummern, die bei Erstellen der Ausfuhr(zoll)anmeldung oder für die Intrahandelsstatistik verwendet werden.

 

Folgerichtig hat das Statistische Bundesamt auch die Neuauflage des „Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 2018“ aufgelegt, das ab dem 1.1.2018 die Fassung 2017 ersetzen wird.

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CETA-Abkommen EU/Kanada wird zum 21.09.2017 vorläufig angewendet

CETA-Abkommen EU/Kanada wird zum 21.09.2017 vorläufig angewendet20.09.2017

Das am 30.10.2016 unterzeichnete Comprehensive Economic Trade Agreement (CETA), das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen wird seitens der Europäischen Union mit Wirkung vom 21.09.2017 vorläufig angewendet.

 

Damit treten die Ursprungsregularien und der damit verbundene Abbau der Zölle in Kraft, was den bilateralen Warenverkehr deutlich forcieren wird. Die präferentiellen Ursprungsregeln weichen allerdings zum Teil erheblich von den bisher bekannten klassischen Vorgaben der Be-/Verarbeitungslisten ab.

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Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen - Abfrage der persönlichen Steuer-ID-Nummer ausgesetzt

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen - Abfrage der persönlichen Steuer-ID-Nummer ausgesetzt19.09.2017

Die Angabe der persönlichen Steuer-ID-Nr. in den Fragekatalogen zur Neubewertung zollrechtlicher Bestandsbewilligungen oder Neuanträgen hat zu erheblichen Vorbehalten bei den betroffenen Personenkreisen geführt. Daraufhin hat die Zollverwaltung die Angabe dieser ID-Nr. auf den Personenkreis reduziert, dem eine zollrechtliche/-relevante Entscheidungsbefugnis obliegt.

 

Am 14.09.2017 hat die deutsche Zollverwaltung die Abfrage der Steuer-ID-Nummern ausgesetzt und die entsprechenden Fragenkataloge neu gefasst. Zwischenzeitlich ist der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit der Frage kontaktiert worden, ob die Abfrage derartiger Steuerdaten mit europäischem Recht vereinbar ist.

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Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen - Zoll reagiert auf Vorbehalte zur Angabe der Steuer-ID-Nummer

Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen - Zoll reagiert auf Vorbehalte zur Angabe der Steuer-ID-Nummer14.08.2017

Im Rahmen der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen hat die Forderung nach Angabe der privaten/persönlichen Steuer-ID-Nummer für diverse Führungskräfte in den Fragenkatalogen zur Selbstbewertung zu teilweise erheblichen Diskussionen und Vorbehalten in Unternehmen geführt. Oftmals hat der Personenkreis, der aufgabenbedingt nicht direkt in die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Abläufe eingebunden ist, die Weitergabe dieser persönlichen Kennnummer untersagt.

 

Mit Wirkung vom 14.08.2017 sind die Fragenbögen dahingehend geändert worden, dass die Steuer-ID-Nummer nur für die Personen anzugeben ist, die eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben.

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CETA startet voraussichtlich am 21.09.2017 - Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Kanada

CETA startet voraussichtlich am 21.09.2017 - Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Kanada16.07.2017

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic Trade Agreement - CETA) zwischen der EU und Kanada wurde bereits im Amtsblatt der EU L 11 am 14.01.2017 veröffentlicht. Mit dem avisierten vorläufigen Inkrafttreten zum 21.09.2017 entfallen auf beiden Seiten etwa 80 bis 90% aller augenblicklich noch zu zahlenden Drittlandszölle.

 

Dieser Zollabbau gilt allerdings nur für präferenzierte Ursprungswaren, die den Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls in Verbindung mit der zugehörigen Be-/ Verarbeitungsliste genügen.

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Balkanstaaten verfolgen die Idee eines Binnenmarkts unter Einbindung der EU

Balkanstaaten verfolgen die Idee eines Binnenmarkts unter Einbindung der EU15.07.2017

Klont sich die EU auf dem Balkan? Am 12.07.2017 haben die 6 Balkanländer Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien die Etablierung eines Binnenmarkts nach dem Vorbild der EU binnen von 12 Monaten vereinbart. Während die Nachbarn Slowenien und Kroatien EU-Mitglieder geworden sind, besteht augenblicklich für diese 6 Länder keine Beitrittsperspektive!

 

Die „Mini-EU“ schließt einen Binnenmarkt mit der (tatsächlichen) EU ein.

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EU und Japan nehmen letzte Hürden für den Abschluss eines Freihandelsabkommens - JEFTA

EU und Japan nehmen letzte Hürden für den Abschluss eines Freihandelsabkommens - JEFTA12.07.2017

Kurz vor dem G20-Gipfel in Hamburg haben sich die EU und Japan auf den Abschluss eines Freihandelsabkommens geeinigt: JEFTA - Japan European Free Trade Agreement! Nach 4 Jahren intensiver Verhandlungen ist dies sicher ein Zeichen für den Ausbau der bilateralen Handelsbeziehungen.

 

Die EU und Japan erwirtschaften zusammen etwa 1/3 der weltweiten Wirtschaftsleistung. Das Abkommen soll im Herbst 2017 unterzeichnet werden und in 2019 in Kraft treten.

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Kleinbetragsrechnungen können rückwirkend zum 1.1.2017 bis zu einem Betrag von 250,00 € ausgestellt werden

Kleinbetragsrechnungen können rückwirkend zum 1.1.2017 bis zu einem Betrag von 250,00 € ausgestellt werden06.06.2017

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II - BEG II) zugestimmt. Damit wurde die in § 33 UStDV fixierte Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150,00 € auf nunmehr 250,00 € angehoben. Diese bereits am 30.03.2017 vom Bundestag verabschiedete Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

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Europäischer Gerichtshof legt Gutachten zu Freihandelsabkommen vor - EU kann bestimmte Regelungen nur gemeinsam mit den Mitgliedstaaten treffen

Europäischer Gerichtshof legt Gutachten zu Freihandelsabkommen vor - EU kann bestimmte Regelungen nur gemeinsam mit den Mitgliedstaaten treffen29.05.2017

Die Freihandelsabkommen der „neuen Generation“ regeln nicht nur die direkt den Handel, den Warenaustausch incl. des Zollabbaus und das Erbringen von Dienstleistungen betreffenden Eckwerte, sondern vielmehr auch hiermit in Verbindung stehende Themen wie Direktinvestitionen und insbesondere die Art der Beilegung von Streitigkeiten. In seinem Gutachten vom 16.05.2017 hat der EUGH nunmehr verbindlich interpretiert, dass insbesondere für die beiden letztgenannten Punkte eine Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

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Obligatorische Sicherheitsleistung bei allen besonderen Zollverfahren erforderlich

Obligatorische Sicherheitsleistung bei allen besonderen Zollverfahren erforderlich15.05.2017

Für alle besonderen Zollverfahren gem. Art. 210 Unionszollkodex (UZK) ist eine Sicherheit in Höhe des sogenannten Referenzbetrags zu leisten. Diese Sicherheit wird in der Regel durch eine sogenannte Gesamtsicherheit erbracht, wobei diese Form der Sicherheit auch für mehrere Zollverfahren verwendet werden kann.

 

Seit dem 1. März 2017 sind Sicherheitsleistungen bei Bewilligung besonderer Zollverfahren verpflichtend. Hierauf hat die Generalzolldirektion hingewiesen.

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Außenhandelssaldo 2016 und Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel Deutschlands

Außenhandelssaldo 2016 und Rangfolge der Handelspartner im Außenhandel Deutschlands15.05.2017

Im April 2017 hat das Statistische Bundesamt die finalen Ergebnisse des deutschen Außenhandels im Jahr 2016 veröffentlicht. Mit einer Exportsumme von 1.206,916 Mrd. € und Importen im Wert von 954,754 Mrd. € liegt der Außenhandelssaldo bei 252.161.996.000 € - neuer Rekord.

 

Volkswirtschaftlich betrachtet wird Deutschland für diesen erwirtschafteten Rekordüberschuss sowohl von einigen EU-Ländern aber auch von Drittstaaten „gerügt“. Nach Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) ist dieser Rekord allein dem Ansehen deutscher Produkte auf dem Weltmarkt sowie ihrer Qualität zuzuschreiben, weniger hingegen gesteuerten politischen Maßnahmen.

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Großbritannien hat den EU-Austritt am 29. März 2017 offiziell erklärt - der BREXIT ist eingeläutet

Großbritannien hat den EU-Austritt am 29. März 2017 offiziell erklärt - der BREXIT ist eingeläutet29.03.2017

Der britische EU-Botschafter Tim Barrow hat heute das offizielle Schreiben bezüglich des EU-Austritts von GB dem EU-Ratspräsidenten Donald Tusk übergeben. Premierministerin Theresa May hatte das Dokument bereits gestern in ihrem Amtssitz Downing Street No. 10 unterzeichnet und heute eine entsprechende Erklärung im Parlament abgegeben.

 

Mit der Austrittserklärung gem. Art. 50 des Lissabon-Vertrags beginnt nun die 24 monatige Verhandlungszeit, in der einerseits eine Lösung für den Austritt gefunden werden muss, andererseits aber auch die Situation danach geklärt werden sollte.

 

Dem Art. 50 folgend endet die EU-Mitgliedschaft der Briten am 29.03.2019, somit 46 Jahre und 3 Monate nach dem Beitritt GB´s zur damaligen EWG zum 01.01.1973.

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Aktuelle Änderungen - Freihandelsabkommen CETA zwischen EU und Kanada veröffentlicht - vorläufiges Inkrafttreten terminlich noch offen

Aktuelle Änderungen - Freihandelsabkommen CETA zwischen EU und Kanada veröffentlicht - vorläufiges Inkrafttreten terminlich noch offen22.01.2017

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic Trade Agreement - CETA) zwischen der EU und Kanada wurde im Amtsblatt der EU L 11 am 14.01.2017 veröffentlicht.

 

Aufgrund des nunmehr möglichen Zugriffs auf das Ursprungsprotokoll und die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste kann Kanada mit Wirkung vom 14.01.2017 in den Kreis der begünstigten Länder in einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung aufgenommen werden.

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Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen zwischen der EU und Ecuador wird zum 1.1.2017 vorläufig angewendet

Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen zwischen der EU und Ecuador wird zum 1.1.2017 vorläufig angewendet30.12.2016

Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ecuador kommt zum 1.1.2017 vorläufig zur Anwendung. Damit verbunden ist der Abbau der Zölle im bilateralen Warenverkehr. Mit dem Inkrafttreten wird Ecuador als drittes Andenland in die (Abkommens)Gruppe der sog. Andenstaaten integriert. Als Nachweis für die präferentielle Ursprungseigenschaft gilt die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder eine präferentielle Ursprungserklärung.

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Aktuelle Änderungen - Zollkontingente und Zollaussetzungen für 2017

Aktuelle Änderungen - Zollkontingente und Zollaussetzungen für 201730.12.2016

Als Importeur Geld sparen durch Nutzung mengenmäßiger (Zollkontingente) und zeitlicher (Zollaussetzungen) Zollbefreiungen: Die Zollkontingente und Zollaussetzungen für das Jahr 2017 sind veröffentlicht: Knapp 800 Aussetzungen und zahlreiche Kontingente wurden eingerichtet, angepasst oder mengentechnisch aufgestockt.

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Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen CETA zwischen EU und Kanada - Abgabe der präferentiellen Ursprungserklärung für Sendungen über 6.000 € durch einen Registrierter Exporteur (REX)

Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen CETA zwischen EU und Kanada - Abgabe der präferentiellen Ursprungserklärung für Sendungen über 6.000 € durch einen Registrierter Exporteur (REX)23.12.2016

Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic Trade Agreement - CETA) tritt aller Voraussicht nach im 1. Quartal 2017 vorläufig in Kraft. Der Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft wird nur durch eine Ursprungserklärung erbracht.

 

Diese Ursprungserklärung kann von jedem Exporteur bis zu einem Warenwert von 6.000 € abgegeben werden. Für höhere Warenwerte darf diese Ursprungserklärung nur von einem Registrierten Ausführer (REX) abgegeben werden. Ermächtigte Ausführer (EA) dürfen dies in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2017 ebenfalls.

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Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen - Es wird keine neue Ausgabe zum 1.1.2017 geben!

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen - Es wird keine neue Ausgabe zum 1.1.2017 geben!19.12.2016

Die Ausgabe 2016 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wurde erst zum 1. Mai 2016 und somit zum Zeitpunkt der Anwendung des Zollkodex der Union (UZK) veröffentlicht. Auf die Veröffentlichung einer neuen Ausgabe zum 1. Januar 2017 wird daher verzichtet.

 

Die nächste Überarbeitung des Merkblatts erfolgt voraussichtlich bis Ende 2017.

Frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2017

Frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 201719.12.2016

Wir wünschen allen Mandanten, Kunden und Lesern/innen unserer Homepage eine frohes Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Lieben sowie für das Jahr 2017 alles erdenklich Gute, insbesondere mögen Glück, Gesundheit und Zufriedenheit Ihre ständigen Begleiter sein.

 

Das Team der NotzZoll GmbH

Gegenüberstellung der geänderten statistischen Warennummern zum Jahreswechsel 2016/2017 erschienen

Gegenüberstellung der geänderten statistischen Warennummern zum Jahreswechsel 2016/2017 erschienen09.11.2016

Das Statistische Bundesamt hat wenige Tage nach der Veröffentlichung der Kombinierten Nomenklatur (KN) für das Jahr 2017 die Gegenüberstellung der statistischen Warennummern publiziert, die zum anstehenden Jahreswechsel 2016/2017 verändert bzw. inhaltlich angepasst werden.

 

Diese Veränderungen sind von höchster Wichtigkeit für alle im- und exportierenden Unternehmen. Die betriebsinterne Umsetzung bis zum 31.12.2016 ist erforderlich!

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CETA - Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada am 30.10.2016 unterzeichnet

CETA - Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada am 30.10.2016 unterzeichnet31.10.2016

Mit der Unterzeichnung des Comprehensive Economic Trade Agreements durch die EU und den kanadischen Premierminister Trudeau wurden die siebenjährigen Verhandlungen erfolgreich beendet. Neben der Dienstleistungsfreiheit und der gegenseitigen Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen ist sicher der Abbau von etwa 99% aller Zölle auf beiden Seiten der wichtigste Aspekt.

 

Inkrafttreten kann der Handelsteil (vorläufig!) nach Ratifizierung durch das EU-Parlament und das kanadische Parlament frühestens zum 1.1.2017 oder im Frühjahr 2017.

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A.TR. im Warenverkehr mit der Türkei - neue Vordrucke mit Eindruck

A.TR. im Warenverkehr mit der Türkei - neue Vordrucke mit Eindruck "Europäische Union"29.10.2016

Der Nachweis, dass sich eine in die Türkei gelieferte Ware im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union befindet (Unionsware), wird mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. geführt. Bei Vorlage dieses Freiverkehrsnachweises kommt der türkische Partner in den Genuss der Zollfreiheit, die aufgrund der zwischen der EU und der Türkei vereinbarten Zollunion gewährt wird.

 

Im Vordruck der A.TR. wird in Feld 4 der Wortlaut "Europäische Gemeinschaft" mit der nächsten Druckauflage in "Europäische Union" geändert.

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Neue Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2017 erschienen - Änderungen bei 1260 statistischen Warennummern

Neue Kombinierte Nomenklatur (KN) für 2017 erschienen - Änderungen bei 1260 statistischen Warennummern28.10.2016

Den rechtlichen Vorgaben folgend muss die Kombinierte Nomenklatur (KN) spätestens am 30.10. eines Jahres im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, um dann am 1.1. des Folgejahres in Kraft zu treten. Die KN 2017 wurde heute im Amtsblatt der EU Nr. L 294 (vom 28.10.2016) veröffentlicht. Hiermit werden EU-seitig insbesondere die Änderungen des Harmonisierten Systems (HS) umgesetzt, das zum 1.1.2017 in einer revidierten Fassung in Kraft treten wird.

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Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Elfenbeinküste in Kraft seit 03.09.2016

Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Elfenbeinküste in Kraft seit 03.09.201624.10.2016

Das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Cote d´Ivoire ist am 03.09.2016 vorläufig in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund der gegenseitigen Wirkung dieses Abkommens können nun auch Präferenznachweise EUR. 1 bzw. präferentielle Ursprungserklärungen für Exporte präferenzberechtigter Waren aus der EU in Richtung Elfenbeinküste ausgestellt bzw. abgegeben werden.

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Carnet ATA für Brasilien möglich seit dem 28.06.2016

Carnet ATA für Brasilien möglich seit dem 28.06.201601.08.2016

Brasilien ist als der 51. Unterzeichnerstaat außerhalb der Europäischen Union mit Wirkung vom 28.06.2016 dem Carnet ATA-Verfahren beigetreten. Demnach kann für die vorübergehende Verwendung von Waren in Brasilien nunmehr ein Carnet genutzt werden. Dies vereinfacht den Ablauf temporärer Ausfuhren nach Brasilien erheblich, da durch die Nutzung des Carnets nicht nur mindestens 4 Zollanmeldungen durch das Carnet ersetzt werden, sondern insbesondere die beim brasilianischen Zoll zu leistende Sicherheit/Kaution entfällt (durch das Carnet-System abgedeckt wird - internationale Bürgenkette).

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Information Technology Agreement (ITA) - Zollsatzsenkungen zum 1.7.2016 für 201 Technologieprodukte

Information Technology Agreement (ITA) - Zollsatzsenkungen zum 1.7.2016 für 201 Technologieprodukte20.07.2016

Die bereits in unserer Meldung vom 27.06.2016 beschriebenen Zollsatzsenkungen im Bereich der Hochtechnologieprodukte wurden mit dem Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17.06.2016 formell genehmigt. Die Senkung der Zölle ist zu folgenden Zeiten vorgesehen:

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(Vor)Nachweis für den nichtpräferentiellen Ursprung - neue (Langzeit-)Erklärung IHK auf Basis der Art. 59 bis 61 Zollkodex der Union (UZK)

(Vor)Nachweis für den nichtpräferentiellen Ursprung - neue (Langzeit-)Erklärung IHK auf Basis der Art. 59 bis 61 Zollkodex der Union (UZK)12.07.2016

Im Rahmen der Ermittlung des nichtpräferentiellen (Waren)Ursprungs gem. den Art. 59 bis 61 Unionszollkodex ist u. a. für Handelswaren oder den Zukauf eingesetzter Vormaterialien deren Ursprung zu belegen/nachzuweisen. Neben einer Rechnung mit einer ausgewiesenen Ursprungserklärung oder einem (Vor)Ursprungszeugnis kann dieser Nachweis auch durch einer IHK-Erklärung über den nichtpräferentiellen Ursprung erbracht werden.

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Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz - neue Matrix für die Anwendung aller Kumulierungen mit Stand 05.07.2016

Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz - neue Matrix für die Anwendung aller Kumulierungen mit Stand 05.07.201608.07.2016

Die EU-Kommission hat eine neue Matrix betreffend den aktuellen Stand der diagonalen Kumulierung zwischen den Partnern des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz veröffentlicht. Hieraus können alle Termine abgelesen werden, seit wann zwischen zwei Ländern eine Kumulierung anwendbar ist.

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Information Technology Agreement (ITA) – Zollsatzsenkungen zum 1.7.2016 für 201 Technologieprodukte

Information Technology Agreement (ITA) – Zollsatzsenkungen zum 1.7.2016 für 201 Technologieprodukte27.06.2016

54 WTO-Mitglieder haben die weitere Senkung der zum Teil erheblichen Einfuhrzölle für 201 Technologieprodukte beginnend ab 1.7.2016 vereinbart. Für sensible Waren erfolgt die Zollsatzsenkung/-reduzierung in 3 Stufen zum 1.7.2017, 1.7.2018 und 1.7.2019.

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BREXIT - vermeintliche Auswirkungen auf den Warenverkehr

BREXIT - vermeintliche Auswirkungen auf den Warenverkehr26.06.2016

Aufgrund des Volksentscheids in Großbritannien haben sich 51,9% der Briten für das Verlassen der Europäischen Union entschieden. Gem. Art. 50 des EU-Vertrags müssen die in der EU verbleibenden 27 Mitgliedstaaten binnen von 24 Monaten nach dem Tag des erklärten Austrittsbegehrens durch die britische Regierung das (zu)künftige bilaterale Verhältnis regeln.

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Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen unterliegt ab dem 01.06.2016 wieder der vorherigen Einfuhrüberwachung - Übergangsregelung für den Monat Juni 2016

Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen unterliegt ab dem 01.06.2016 wieder der vorherigen Einfuhrüberwachung - Übergangsregelung für den Monat Juni 201612.06.2016

Um Verzögerungen bei der Einfuhrabfertigung zu vermeiden, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Übergangsregelung, die bis zum 1. Juli 2016 befristet ist, getroffen.

 

Einführer, die ein Überwachungsdokument beantragt haben, können die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragen, obwohl ihnen das vorgeschriebene Überwachungsdokument des BAFA noch nicht vorliegt.

 

Für die weiteren Hintergründe verweisen wir auf unsere Mitteilung vom 31.05.2016 "Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen unterliegt ab dem 01.06.2016 wieder der vorherigen Einfuhrüberwachung"

 

 

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Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen unterliegt ab dem 01.06.2016 wieder der vorherigen Einfuhrüberwachung

Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen unterliegt ab dem 01.06.2016 wieder der vorherigen Einfuhrüberwachung31.05.2016

Nachdem zum 30.11.2015 die Einfuhrgenehmigungspflicht für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan als dem letzten Herkunftsland entfallen war, für das derartige Restriktionen galt, wird nunmehr ein halbes Jahr später zum 1. Juni 2016 die vorherige Überwachungspflicht für diverse Herkunftsländer (wieder) eingeführt. Diese Überwachung gilt für Einfuhren aus allen Drittländern. Ausgenommen sind lediglich Produkte mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein (EWR-Länder).

 

Ebenfalls unterliegen Sendungen mit einem Nettogewicht bis zu max. 2.500 kg nicht dieser Überwachung.

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Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 01.05.2016 - Fundstellen der einzelnen Rechtsgrundlagen

Inkrafttreten des Unionszollkodex zum 01.05.2016 - Fundstellen der einzelnen Rechtsgrundlagen14.04.2016

Am 01.05.2016 tritt der Zollkodex der Europäischen Union / Unionszollkodex (UZK) in Kraft. Das neue Zollrecht besteht aus 4 Rechtsnormen – Unionszollkodex (UZK), Durchführungs-Verordnung zum UZK, Delegierte-Verordnung sowie einem Übergangsrechtsakt für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.12.2020 in Form einer weiteren Delegierten-Verordnung.

 

Diese Fundstellen sind an folgenden Stellen veröffentlicht worden:

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Vorabinformation zur Verlängerung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren von Dual-use-Gütern

Vorabinformation zur Verlängerung der nationalen Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren von Dual-use-Gütern14.03.2016

Die nationalen Allgemeinen Genehmigungen für Ausfuhren von Dual-use-Gütern - AGG Nr. 12, Nr. 13, Nr. 14, Nr. 16, Nr. 17 - werden bis zum 31.03.2017 verlängert. Inhaltliche Änderungen werden nicht vorgenommen.


Die national über die seitens der EU formulierten Allgemeinen Genehmigungen EU001 bis EU006 in Deutschland nutzbaren Allgemeinen Genehmigungen (AGG´s) werden stets für 12 Monate gültig gestellt. Die Jahresfrist vom 01.04.2015 bis aktuell zum 31.03.2016 läuft bald aus.

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Anhang I der dual use-Verordnung ist inhaltlich korrigiert worden - Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 vom 12.10.2015

Anhang I der dual use-Verordnung ist inhaltlich korrigiert worden - Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 vom 12.10.201507.03.2016

Die Anhänge der dual use-Verordnung, insbesondere Anhang I, der die sog. „gelisteten Güter“ erfasst, sind mit der Delegierten VO (EU) 2015/2420 am 24.12.2015 an weiterentwickelte technische Parameter angepasst worden. Betroffen hiervon waren etwa 100 Positionen.

 

Zu insgesamt  5 Positionen sind Fehler in der Publikation vom 24.12.2015 im Amtsblatt der EU Nr. L 340 korrigiert worden.

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Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz - neue Matrix für die Anwendung aller Kumulierungen

Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz - neue Matrix für die Anwendung aller Kumulierungen28.02.2016

Die EU-Kommission hat eine neue Matrix betreffend den aktuellen Stand der diagonalen Kumulierung zwischen den Partnern des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz veröffentlicht. Hieraus können alle Termine abgelesen werden, seit wann zwischen zwei Ländern eine Kumulierung anwendbar ist.

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Neue präferentielle Ursprungsregeln für Schweiz und Ägypten - Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz seit 1.2.2016

Neue präferentielle Ursprungsregeln für Schweiz und Ägypten - Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz seit 1.2.201611.02.2016

Die Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union (Gemeinschaft) mit den Mittelmeeranrainerstaaten (Pan-Euro-Med-Zone) und den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) basieren aktuell auf einem Netzwerk von etwa 60 Präferenzabkommen, die zwischen den einzelnen Partner vereinbart worden sind.

 

Diese Abkommen sollen in Zukunft auf ein zentrales regionales Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz zurück-/zusammengeführt werden, um die Fortentwicklung der Vereinbarungen zu erleichtern.

 

Im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz bzw. der EU und Ägypten ist die Umstellung auf dieses regionale Abkommen zum 1.2.2016 erfolgt.

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Ägypten - Registrierungspflicht für bestimmte Import(konsum)güter ausländischer Hersteller ab 1. März 2016

Ägypten - Registrierungspflicht für bestimmte Import(konsum)güter ausländischer Hersteller ab 1. März 201630.01.2016

Bestimmte Konsumgüter, die seitens ausländischer Hersteller in Ägypten eingeführt werden, bedürfen einer formellen Registrierung durch die Organisation für Export- und Importkontrolle (GOEIC). Diese Neuerung basiert auf dem Dekret 992/15 vom 30.12.2015.

Hierdurch wird der Export der erfassten Waren - Details vgl. Langfassung - erheblich erschwert.

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Lockerung des Iran-Embargos mit dem „Implementation Day“ am 16.01.2016 wirksam geworden - neue Chancen für deutsche Exporteure

Lockerung des Iran-Embargos mit dem „Implementation Day“ am 16.01.2016 wirksam geworden - neue Chancen für deutsche Exporteure17.01.2016

Die Lockerung des Iran-Embargos und damit die Umkehr diverser, unter das Embargo fallender Lieferverbote ist am 16.01.2016 in Kraft getreten. Damit sind bestimmte, aber eben nicht alle Lieferungen von Gütern und Waren wieder möglich. Die Möglichkeiten eines Exports mit oder auch ohne Ausfuhrgenehmigung ist detailliert zu (über)prüfen.

 

Alle seit dem 14.07.2015 ausgesetzten und bereits seit diesem Tag möglichen Lieferungen sind nunmehr ohne zeitliche Limitierung erlaubt.

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Versandverfahren T1 und T2 ab 1.2.2016 auch mit Serbien möglich - Änderungen in den Ein- und Ausfuhrzollanmeldungen

Versandverfahren T1 und T2 ab 1.2.2016 auch mit Serbien möglich - Änderungen in den Ein- und Ausfuhrzollanmeldungen15.01.2016

Mit Wirkung vom 1.2.2016 tritt Serbien dem Übereinkommen EWG/EFTA über das gemeinsame Versandverfahren bei. Ab diesem Tag können Versandverfahren T1 und T2 für Transporte aus der EU nach Serbien sowie aus Serbien in die EU genutzt werden.

 

Die Bürgschaftsbescheinigung der (Haus)Bank ist vor der erstmaligen Nutzung durch einen Korrespondenzpartner in Serbien ergänzen zu lassen; nach Vorlage dieser Urkunde beim Hauptzollamt der Bürgschaftsleistung wird die Bürgschaftsbescheinigung des Zolls entsprechend um Serbien erweitert.

 

Dies führt auch zu (Ver)Änderungen in den Ein- und Ausfuhrzollanmeldungen.

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Durchführungsverordnung und Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex am 29.12.2015 veröffentlicht

Durchführungsverordnung und Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex am 29.12.2015 veröffentlicht30.12.2015

Im Amtsblatt der EU Nr. L 343 vom 29.12.2015 sind die ergänzenden Bestimmungen zum Zollkodex der Europäischen Union publiziert worden:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015
    mit Einzelheiten zur Umsetzung
    von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015
    zur Ergänzung
    der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

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Versandverfahren T1 und T2 ab 1.2.2016 auch mit Serbien möglich - Serbien tritt dem gemeinsamen Versandverfahren bei

Versandverfahren T1 und T2 ab 1.2.2016 auch mit Serbien möglich - Serbien tritt dem gemeinsamen Versandverfahren bei29.12.2015

Durch die Hinterlegung der Beitrittsurkunde Serbiens am 9. Dezember 2016 tritt die Konvention über das gemeinsame Versandverfahren sowie über die Vereinfachung von Förmlichkeiten im Warenverkehr für Serbien am 1. Februar 2016 in Kraft.

 

Ab dem 1. Februar 2016 können gemeinsame Versandverfahren T1 und T2 zwischen den heutigen Vertragsparteien (EU, den EFTA-Länder, der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien  und der Türkei auch im Warenverkehr mit Serbien angewendet werden.

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Anhänge der dual use-Verordnung sind zum 25.12.2015 geändert worden - VO (EU)2015/2420 vom 12.10.2015

Anhänge der dual use-Verordnung sind zum 25.12.2015 geändert worden - VO (EU)2015/2420 vom 12.10.201528.12.2015

Anhang I der dual use-VO erfasst die Güter, die bei Erfüllen/Erreichen der technischen Listenkriterien einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Die in Anhang I aufgeführten Güter basieren auf den Kontrolllisten der internationalen Nichtverbreitungs- und Überwachungsregime - MTCR, NSG, Australische Gruppe, Wassenaar-Arrangement, Chemiewaffenübereinkommen.

 

Die in diesen Überwachungslisten vorgenommenen Anpassungen sind mit der VO (EU) 2015/2420 in den Anhang I der dual use-VO umgesetzt worden und am 25.12.2015 in Kraft getreten.

 

Somit sind die neuen Parameter ab sofort bei der (Über)Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht eines Gutes zu berücksichtigen!

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Restriktive Maßnahmen gegenüber Russland verlängert bis zum 31.07.2016

Restriktive Maßnahmen gegenüber Russland verlängert bis zum 31.07.201628.12.2015

Die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland - Beschluss (GASP) 2014/512/GASP vom 31.07.2014, umgesetzt durch die VO (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo-Verordnung) - werden aufgrund der aktuellen Situation betreffend die Umsetzung des Abkommens von Minsk verlängert.

 

Die augenblicklich auf Basis des Beschlusses (GASP) 2015/971 vom 22.06.2015 bis zum 31.01.2016 geltenden Sanktionen werden verlängert bis zum 31.07.2016.

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Weihnachtsgrüße

Weihnachtsgrüße24.12.2015

Sehr geehrte Kunden,

sehr geehrte Leser dieser Seite,

 

wir wünschen Ihnen auf diesem Weg ein besinnliches Weihnachtsfest und alles Gute, Glück, Gesundheit und Zufriedenheit für das Jahr 2016.

 

Ihr Team der

NotzZoll GmbH

Lieferungen in die Schweiz - Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) als Einfuhrabfertigungsvoraussetzung ab 1.1.2016 anzugeben

Lieferungen in die Schweiz - Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) als Einfuhrabfertigungsvoraussetzung ab 1.1.2016 anzugeben23.12.2015

In der Schweiz ist ab dem 1.1.2016 in jeder Einfuhr(zoll)anmeldung die Unternehmens-Identifikationsnummer des Importeurs anzugeben. Daher ist es empfehlenswert, diese UID-Nr. beim Kunden/Warenempfänger/ Importeur zu erfragen und in die (Handels)Rechnung mit aufzunehmen. Die UID entspricht der EORI-Nr. in der EU.

 

Die Angabe der UID-Nr. ist erforderlich

  • bei elektronischen Einfuhranmeldungen in e-dec Einfuhr in den Feldern "Importeur" und "Empfänger",
  • bei gemeinsamen Versandverfahren (T1/T2) im NCTS im Feld "Versender" sowie
  • bei elektronischen Ausfuhr(zoll)anmeldungen in e-dec Ausfuhr im Feld "Versender".

Die UID ist in den Zollanmeldungen wie folgt anzugeben (Beispiel): CHE123456789

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Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan - Aufhebung der Genehmigungspflicht zum 30.11.2015

Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan - Aufhebung der Genehmigungspflicht zum 30.11.201521.12.2015

Seit dem 1.1.2009 ist die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Dieser Genehmigungsvorbehalt galt bis zum Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation - World Trade Organisation (WTO).

 

Mit Wirkung vom 30.11.2015 ist Kasachstan als 162. Mitglied der WTO beigetreten. Der Genehmigungsvorbehalt ist mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben worden.

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Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine tritt am 1.1.2016 in Kraft

Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine tritt am 1.1.2016 in Kraft07.12.2015

Das im Juni 2014 bereits unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine sollte ursprünglich bereits am 01.09.2014 in Kraft treten. Aufgrund der besonderen Situation der Ukraine - Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation sowie daraus resultierende Embargobestimmungen - wurde die Anwendung auf den 01.01.2016 verschoben - Beschluss 2014/691/EU des Rates vom 20.09.2014.

 

Die Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens wurde im Amtsblatt der EU Nr. L 321 am 03.12.2015 veröffentlicht.

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Anhänge der dual use-Verordnung werden aktualisiert

Anhänge der dual use-Verordnung werden aktualisiert19.11.2015

Im Dezember 2015 werden aufgrund technischer Anpassungen in den Kontrolllisten der internationalen Überwachungs- und Nichtverbreitungsregime, die die Basis insbesondere für das Erstellen der EU-Kontrolllisten sind, die Anhänge I, IIa bis IIg und IV der dual use-Verordnung angepasst.

 

Die Anhänge werden vollständig neu aufgelegt. Eine seitens der EU-Kommission vorbereitete Gegenüberstellung der (Ver)Änderungen ist bereits vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übersetzt und als vorläufige Fassung publiziert worden.

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Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2016 veröffentlicht

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2016 veröffentlicht09.11.2015

Das Statistische Bundesamt hat das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2016 veröffentlicht. Mit 9.414 statistischen Warennummern weist die Fassung für das Jahr 2016 insgesamt 28 Warennummern mehr als 2015 (9.386 Warennummern) aus.

 

Da die letzte (Ver)Änderung die Position 6912 00 betrifft, behalten alle danach folgenden statistischen Warennummern ihre Gültigkeit auch im Jahr 2016 bei!

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Kombinierte Nomenklatur für 2016 veröffentlicht

Kombinierte Nomenklatur für 2016 veröffentlicht31.10.2015

Turnusgemäß zum 30.10.2015 wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) für das Jahr 2016 veröffentlicht. Die KN weißt die achtstelligen Positionen aus, die in Deutschland identisch sind mit der statistischen Warennummer. Die am Außenhandel partizipierenden Unternehmen sind daher aufgerufen, die Veränderungen und Anpassungen zu (über)prüfen, denn ab dem 1.1.2016 löst die KN 2016 die aktuelle Fassung aus dem Jahr 2015 ab.

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Neuauflage des Merkblatts zu außenwirtschaftsrechtlichen Codierungen in Ausfuhranmeldungen

Neuauflage des Merkblatts zu außenwirtschaftsrechtlichen Codierungen in Ausfuhranmeldungen19.10.2015

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Merkblatt zu außenwirtschaftsrechtlichen Codierungen in Ausfuhr(zoll)anmeldungen - z.B. "Y901", "3LNA-RU" etc. - mit Wirkung vom 1.10.2015 neu aufgelegt. Dieses Merkblatt wird in der Regel mindestens in vierteljährlichem Abstand aktualisiert. Die Version 3.20 finden Sie vollständig unter dem vorstehenden Link.

 

Außenhandelsembargo gegenüber Burundi seit 03.10.2015

Außenhandelsembargo gegenüber Burundi seit 03.10.201518.10.2015

Das seit dem 3. Oktober 2015 zu beachtende Teilembargo über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi ist die insgesamt 36. länderspezifische Embargomaßnahme, die im Außenhandel zu beachten ist. Was Burundi betrifft, so bestehen neben Ein- und Durchreisebeschränkungen für insgesamt 4 natürliche Personen, die in Burundi - unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt - die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern, sowie für natürliche Personen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, beteiligt sind, auch zu beachtende Finanzsanktionen - Einfrieren von Geldern.

 

Weitere Details ergeben sich aus dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 01.10.2015.

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Zollkodex der Union (Unionszollkodex UZK) gilt ab 1. Mai 2016 - rechtliche Situation

Zollkodex der Union (Unionszollkodex UZK) gilt ab 1. Mai 2016 - rechtliche Situation23.09.2015

Der Unionszollkodex (UZK) in Gestalt der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 - veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 269 vom 10.10.2013 - löst am 1. Mai 2016 das heute geltende Zollrecht, den Zollkodex VO (EWG) Nr. 2913/92 ab. Aus der bekannten Dualität von Zollkodex und Durchführungsverordnung zum Zollkodex wird ab Mai 2016 ein vierteiliges Rechtskonstrukt:

 

Unionszollkodex (UZK) | Durchführungsrecht in Form eines Durchführungsrechtsakts und eines Delegierten Rechtsakts | Übergangsbestimmungen für die Zeit vom 1.5.2016 bis 31.12.2020.

 

Der neue Rechtsrahmen wird insgesamt erst im November bzw. Dezember 2015 veröffentlicht werden.

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Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam auf der Zielgeraden

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam auf der Zielgeraden04.09.2015

Die seit Oktober 2012 laufenden Verhandlungen zwischen der EU und Vietnam betreffend die Vereinbarung eines Free-Trade-Agreements (FTA) sind aufgrund der erreichten politischen Einigung ein wesentliches Stück vorangekommen. Vietnamesische (Ursprungs)Waren werden heute bei ihrer Einfuhr im klassischen Präferenzsystem für Entwicklungsländer begünstigt. Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens werden die meisten Restzölle, die aktuell noch zu zahlen sind, entfallen. Gleichsam fallen beim Import von EU-(Ursprungs)Waren in Vietnam, die heute keiner präferenzierten Begünstigung unterliegen, die Einfuhrzölle ebenfalls größtenteils weg!

 

Auch der Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse wird den beiderseitigen Warenaustausch deutlich vereinfachen und forcieren.

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Präferentielles Ursprungsrecht - neues Merkblatt

Präferentielles Ursprungsrecht - neues Merkblatt "Ermächtigter Ausführer"02.09.2015

Die meisten Präferenzabkommen sehen exportseitig die Abgabe einer präferentiellen Ursprungserklärung für Ursprungswaren bis zu einem Wert von 6.000 € vor. Für höhere Warenwerte ist im Normalverfahren die Beantragung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 bzw. EUR-MED beim zuständigen Zollamt erforderlich.

 

Die Verfahrenserleichterung des Ermächtigten Ausführers (EA) räumt den Exporteuren die Möglichkeit ein, auch für höherwertige Sendungen eine präferentielle Ursprungserklärung abgeben zu können. Zusammen mit der - hiervon im Grundsatz völlig unabhängigen - Vereinfachung des zugelassenen Ausführers (ZA) können die Ausfuhrsendungen in jedem Augenblick abgewickelt werden - Versandbereitschaft an 7 Tagen zu 24 Stunden!

 

Die Beantragung des ermächtigten Ausführers setzt ebenso wie die Aufrechterhaltung einer bestehenden Bewilligung das Vorhandensein einer Prozessbeschreibung - Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) - voraus. Im überarbeiteten "Merkblatt ermächtigter Ausführer" - Stand 12.08.2015 - beschreibt die Zollverwaltung die Anforderungen an die AuO. Weitere Details vgl. unter

 

http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/FormularMerkblattSuche/FormularMerkblattSuche_BegriffSuche_solr_form.html?nn=111460&cl2Taxonomies_Themen_3=warenursprung-praeferenzen

Embargo Iran - Aussetzen bestimmter Restriktionen bis 14.01.2016 verlängert

Embargo Iran - Aussetzen bestimmter Restriktionen bis 14.01.2016 verlängert28.07.2015

Mit Beschluss 2010/413/GASP vom 26.07.2010 wurden bestimmte Restriktionen hinsichtlich des Iran-Embargos verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch die Hinzufügung weiterer Einschränkungen und Verbote mit Wirkung vom 24.01.2012 verschärft - Beschluss 2012/35 vom 23.01.2012. Hierzu zählte u. a. ein Einfuhr-, Erwerb- und Beförderungsverbot von iranischem Rohöl und Erdölerzeugnissen, die Finanzierung sowie die Versicherung und Rückversicherung derartiger Vorhaben, ein Einfuhr-, Erwerb- und Beförderungsverbot von petrochemischen Erzeugnissen, die Finanzierung sowie die Versicherung und Rückversicherung derartiger Vorhaben sowie der Verkauf, Kauf, die Beförderung oder die Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten im Zusammenhang mit Regierungsgeschäften.

 

Aufgrund der am 14.07.2015 erzielten Einigung betreffend den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms wurden diese restriktiven Maßnahmen nunmehr ausgesetzt bis zum 14.01.2016 - Beschluss (GASP) 2015/1148 vom 14.07.2015.

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Aus- und Einfuhrzollanmeldungen im Warenverkehr mit Mazedonien - ab 1. Juli 2015 mit Codierung

Aus- und Einfuhrzollanmeldungen im Warenverkehr mit Mazedonien - ab 1. Juli 2015 mit Codierung "EU" für Anmeldung30.06.2015

Ab dem 1. Juli 2015 können Waren im Gemeinsamen Versandverfahren T1 bzw. T2 aus der EU nach Mazedonien transportiert werden, in umgekehrter Richtung mit T1 aus Mazedonien in Richtung EU; für die weiteren Details verweisen wir auf unsere nachstehende Mitteilung vom 24.06.2015.

 

WICHTIGe (Ver)Änderung für Aus- und Einfuhr(zoll)anmeldungen:

 

Aufgrund des Beitritts der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum Versandverfahren ist ab dem 1. Juli 2015 in allen Aus- und Einfuhrzollanmeldungen im jeweiligen Feld "Art der Anmeldung" als Codierung "EU" und nicht mehr "EX" bzw. "IM" zu verwenden!

 

Dies ist identisch zu den Zollanmeldungen im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie für Anmeldungen im Warenverkehr mit der Türkei, die an dieser Stelle - wie auch zukünftig Mazedonien - als "EFTA-Staaten gelten" - vgl. auch "Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhranmeldungen - Ausgabe 2015", Titel I - Allgemeine Bemerkungen, Abschnitt I - Vorbemerkungen, Absatz 11 (im Merkblatt auf Seite 5): "(11) EFTA-Land: Als EFTA-Land gilt neben Island, Norwegen und der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) auch die dem Übereinkommen EWG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ - Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens - beigetretene Türkei."

 

Carnet T.I.R. im Warenverkehr mit Russland wieder möglich

Carnet T.I.R. im Warenverkehr mit Russland wieder möglich30.06.2015

Aufgrund einer Mitteilung der IRU - International Road Transport Union -, dem Dachverband des Carnet T.I.R.-Versandverfahrens, können Transporte in die und aus der Russischen Föderation wieder mit einem Carnet T.I.R. durchgeführt werden. Der Föderale Zolldienst der Russischen Föderation (Federal Customs Service RF) hat als nationalen Zollbürgen wieder die ASMAP (Association of International Road Carriers der RF) eingesetzt.

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Gemeinschaftliches Versandverfahren T1 und T2 ab 1. Juli 2015 auch mit Mazedonien möglich

Gemeinschaftliches Versandverfahren T1 und T2 ab 1. Juli 2015 auch mit Mazedonien möglich24.06.2015

Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2015 des gemischten Ausschusses EU-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 11.05.2015 ist die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Abkommen über das gemeinsame Versandverfahren beigetreten - vgl. Amtsblatt der EU Nr. L 149/22 vom 16.06.2015.

 

Ab dem 1. Juli 2015 können im Rahmen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den 28 EU-Staaten, den 4 EFTA-Ländern und der Türkei Warensendungen mit einem Versandverfahren T1 - externes Verfahren für (zollpflichtige) Nichtgemeinschaftswaren - oder T2 - internes Verfahren für Gemeinschaftswaren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden - befördert werden. Bislang konnten derartige Sendungen nur im internationalen Versandverfahren Carnet T.I.R. nach bzw. aus Mazedonien transportiert werden.

 

Hauptverpflichtete wollen in diesen Fällen darauf achten, dass ihre Bürgschaftsurkunden seitens der i. d. R. bürgenden Bank um Mazedonien erweitert werden und dass diese Erweiterung auch vom Hauptzollamt in den Bürgschaftsurkunden vermerkt wird.

Präferenznachweise aus Israel müssen die Postleitzahl des Ursprungsortes beinhalten - Liste der begünstigten Regionen erweitert mit Stand 01.06.2015

Präferenznachweise aus Israel müssen die Postleitzahl des Ursprungsortes beinhalten - Liste der begünstigten Regionen erweitert mit Stand 01.06.201516.06.2015

Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und Israel. Dieser seit dem 01.02.2005 geltende Ausschluss bedingt, dass in einem in Israel ausgestellten Präferenznachweis stets die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden muss, in der oder dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

 

Im Rahmen der Einfuhrzollabfertigung/-anmeldung prüfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, ob die Postleitzahlen, die auf den ihnen vorgelegten israelischen Ursprungsnachweisen angegeben sind, einer Postleitzahl entsprechen, die in der von der Kommission bereitgestellten Liste nicht begünstigter Orte aufgeführt ist, und lehnen in einem solchen Fall die Präferenzbehandlung ab. Postfächer sind kein zuverlässiger Anhaltspunkt für den Ort, an dem die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattfindet, und können nicht herangezogen werden, um festzustellen, ob ein Erzeugnis für eine Präferenzbehandlung infrage kommt.

 

Die ursprünglich im August 2012 erstmals veröffentlichte Liste der nicht begünstigten Orte wurde bereits einmal aktualisiert, da Israel seit dem 1. Februar 2013 siebenstellige - anstatt vorher fünfstellige - Postleitzahlen verwendet. Zum 1. Juni 2015 ist diese Liste ein weiteres Mal aktualisiert worden, um einige Änderungen der Postleitzahlen für nicht begünstigte Orte mitaufzunehmen:

 

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Übersicht über die länderbezogenen Embargos neu aufgelegt - Stand 15.06.2015

Übersicht über die länderbezogenen Embargos neu aufgelegt - Stand 15.06.201516.06.2015

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die "Übersicht über die länderbezogenen Embargos" neu herausgegeben. Die Fassung vom 15.06.2015 löst die vorherige Übersicht mit Stand 17.04.2014 ab. Diese Übersicht ist eine bedeutende Hilfe für die Umsetzung exportkontrollrelevanter Prüfschritte im Rahmen der bei jeder Ausfuhr erforderlichen Exportkontrollprüfung.

 

Die Neuauflage der Liste kann wie folgt in ihren wesentlichen Elementen zusammengefasst werden:

  • Anpassungen bestehender Länderausführungen aufgrund von Veränderungen und Ergänzungen für die Länder
    - Iran                                        - Libyen                          - Syrien
    - Ex-Jugoslawien                        - Simbabwe                     - Ukraine
    - Kongo                                     - Somalia                        - Maßnahmen zur territorialen Integrität
    - Nordkorea                               - Südsudan                        der Ukraine
                                                                                          - Zentralafrikanische Republik
  • Neuaufnahme der Embargos gegenüber
    -Jemen
               - Verkauf, Ausfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern an bestimmten Personenkreis
                             incl. Dienstleistungsverbot und Finanzsanktionen
    - Russland      - Embargo für dual use-Güter für militärische Endverwendung bzw. Endverwender aufgrund
                             Embargo-VO (EU) Nr. 833/2014 incl. Dienstleistungsverbot
    - Ukraine        - bestimmte Ausfuhrverbote aufgrund VO (EU) Nr. 1351/2014, Einfuhrverbote sowie
      (Krim und
           insbesondere Verbot der technischen Unterstützung in bestimmten Bereichen
      Sewastopol)
     

Die weiteren Details können der Übersicht selbst entnommen werden - vgl. unter

 

http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/embargos/uebersicht/uebersicht_laender_bezogene_embargos.pdf

Embargo gegenüber der russischen Föderation - Finanzenbargo gegenüber ukrainischen Personen ausgeweitet

Embargo gegenüber der russischen Föderation - Finanzenbargo gegenüber ukrainischen Personen ausgeweitet09.06.2015

Mit der VO (EU) Nr. 208 vom 05.03.2014 hat der Europäische Rat Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen in der Ukraine formuliert. Gemäß Art. 2 dieser VO EU-ansässigen Unternehmen ist es untersagt, mit diesem Personenkreis direkt oder indirekt in Geschäftskontakt zu treten:

 

  • Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
  • Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

 

Mit Beschluss der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 2015/876 hat der EU-Rat beschlossen, die verhängten Sanktionen auf nunmehr insgesamt 19 Personen zu erweitern. Die aktuellen (Ver)Änderungen sind in der Langfassung dargestellt.

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TTIP - Umsetzung deutlich nach hinten verschoben

TTIP - Umsetzung deutlich nach hinten verschoben19.05.2015

Das Transatlantic Trade and Investment Partnership (kurz: TTIP) ist, was die Unterzeichnung des Vertragswerks angeht, deutlich nach hinten verschoben worden. Am 12. Mai hat der US-Senat ein Gesetz gestoppt, das dem US-Präsidenten ermöglicht hätte, die anstehenden Freihandelsabkommen TTIP zwischen den USA und Europa und TPP - Trans Pacific Partnership ohne eine wesentliche Beteiligung und Einflussnahmemöglichkeit des Kongresses auszuhandeln und dem Parlament zu einer einfachen (Schluss)Abstimmung vorzulegen. Der besondere Vorteil dieses US-Beschleunigungsgesetzes (TPA - Trade Promotion Authority) liegt insbesondere darin, dass einzelne Abgeordnete den Verhandlungsablauf nicht mit Anträgen oder Verfahrenstricks unterbrechen und damit in die Länge ziehen können. Von den für die Erteilung dieses TPA-Verhandlungsmandats notwendigen 60 Stimmen der insgesamt 100 Senatoren hat der Präsident aber nur 45 Ja-Stimmen erhalten.

 

Ein neuerlicher Versuch, das TPA-Mandat zu erhalten, kann nun erst im Sommer 2015 unternommen werden, dessen Ausgang ist zumindest in der aktuellen Situation allerdings weiter höchst fraglich.

 

Damit dürfte das Mandat zur Unterzeichnung des TTIP-Agreements wohl eher in die Amtszeit des oder der nächsten Präsidenten/in fallen, somit nicht vor 2017 umsetzbar sein.

 

Die wesentlichen Ergebnisse der 9. Verhandlungsrunde in New York von 20. bis 24.04.2015 sind in der Langfassung dargestellt.

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Umschlüsselungsverzeichnis an aktuelle Situation angepasst und neu gefasst

Umschlüsselungsverzeichnis an aktuelle Situation angepasst und neu gefasst15.05.2015

Bei der Ausfuhr von Gütern - Waren, Software und Technologie - ist der Ausführer aufgefordert, eine abschließende Würdigung der exportkontrollrelevanten Vorgaben vorzunehmen. Hierzu gehört neben der Beachtung bestehender Embargos insbesondere die Prüfung, ob das Gut in Anhang I der dual use-Verordnung (EU) Nr. 428/2009 oder in der deutschen Ausfuhrliste genannt ist - sog. "gelistete Güter". Vom Bekannten zum Unbekannten - dieser Devise folgend stellt das Umschlüsselungsverzeichnis eine große Hilfe dar, denn es weist ausgehend von der statistischen Warennummer auf die einschlägige/n Position/en in Anhang I der dual use-VO sowie in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitte A und B hin.

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Umschlüsselungsverzeichnis insbesondere an den seit 31.12.2014 geltenden neuen Anhang I der dual use-VO (in der Fassung der VO (EU) Nr. 1382/2014 mit ca. 400 (Ver)Änderungen in den Listenpositionen) sowie an das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2015 angepasst. Die Fassung vom 1. April 2015 wurde am 8. Mai 2015 veröffentlicht unter

 

www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/gueterlisten/umschluesselungsverzeichnis/index.html

 

Insbesondere im "Vorwort" wird die Bedeutung dieses Hilfsmittels umfassend beschrieben.

Indonesien als 75. Vertragspartei im Carnet ATA-Verfahren ab dem 15.05.2015

Indonesien als 75. Vertragspartei im Carnet ATA-Verfahren ab dem 15.05.201504.05.2015

Indonesien wendet mit Wirkung vom 15. Mai 2015 als die 75. Vertragspartei das Carnet ATA-System an. Das Zollpassierscheinheft zur vorübergehenden / temporären Verwendung von Waren - ATA: Admission Temporaire / Temporary Admission - gilt in Indonesien für die beiden Bereiche

  • Berufsausrüstung und
  • Waren zu Messe- und Ausstellungszwecken.

Warenmuster (Commercial Samples) können nicht mit einem Carnet in Indonesien eingeführt werden! Das Carnet wird nach vorliegenden Informationen von allen indonesischen Zollämtern abgefertigt. Im Gegenzug können dann auch indonesische Unternehmen Waren vorübergehend mit einem Carnet ATA in die Europäische Union einführen. Weitere Detailinformationen betreffend die Verwendung / Nutzung in Indonesien sind im Rahmen der Beantragung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhältlich.

Ausfuhr(zoll)verfahren - Follow Up - Spediteurbescheinigung nun auch elektronisch - AEO muss Nachweise nicht mehr vorlegen

Ausfuhr(zoll)verfahren - Follow Up - Spediteurbescheinigung nun auch elektronisch - AEO muss Nachweise nicht mehr vorlegen20.04.2015

Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Abschlusses eines Ausfuhr(zoll)verfahrens binnen 90 Tagen nach erstmaliger Registrierung der MRN-Nummer bei der Ausfuhrzollstelle leitet die Zollverwaltung gemäß Art. 796da ZK-DVO ein Nachprüfungsersuchen ein - Follow Up.

 

AEO muss keine Nachweise mehr physisch vorlegen

 

Bereits seit dem 1. März 2015 muss ein AEO-C, S oder F im Rahmen des vorbeschriebenen Nachforschungsersuchens keine Alternativnachweise mehr beim Zollamt vorlegen. Für den AEO reicht die Mitteilung aus, dass die Nachweise vorhanden sind; diese sind für eine mögliche spätere Nachprüfung aufzubewahren und nur im Ausnahmefall vorher dem Zollamt zu präsentieren.

 

Der AEO regiert auf das eingeleitete Follow Up mit der Nachricht „Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt vor.“

 

Vgl. auch ATLAS-Info 1786/15 und 2010/15 unter www.zoll.de

 

Elektronische Vorlage von Spediteurbescheinigungen als Alternativnachweis

 

Spediteurbescheinigungen können als Alternativnachweise in elektronischer Form im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens „vorgelegt“ werden. Hintergrund der Akzeptanz ist der Umstand, dass alle steuerlichen Belege elektronisch vorgelegt werden können und Anerkennung finden.

Umkehr der Steuerschuldnerschaft - Reverse Charge-Verfahren - für bestimmte Metallwaren ab 1.1.2015 - Erweiterung der Nichtbeanstandungs-/Übergangsregelung bis zum 30.06.2015

Umkehr der Steuerschuldnerschaft - Reverse Charge-Verfahren - für bestimmte Metallwaren ab 1.1.2015 - Erweiterung der Nichtbeanstandungs-/Übergangsregelung bis zum 30.06.201504.03.2015

Bei der Lieferung bestimmter Metallwaren innerhalb Deutschlands ist aufgrund der Umkehr der Steuerschuldnerschaft seit dem 1.1.2015 nicht mehr der Lieferant (Leistungserbringer) Schuldner der Umsatzsteuer, sondern die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger (Kunden) über. Dieses in § 13b UStG beschriebene Reverse Charge-Verfahren sollte bekanntlich bereits zum 1.10.2014 verbindlich umgesetzt werden. Vor dem Hintergrund diverser Umstellungsprobleme bei den hiervon betroffenen Unternehmen wurde das vierte Quartal 2014 als Übergangsfrist für die Umstellung eingeräumt; außerdem wurden aufgrund einer Neufassung der Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG zum 1.1.2015 Produkte wie Selen, Gold, Draht, Stangen, Bänder, Profile, Folien, Bleche  sowie andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen wieder aus der Anlage 4 gestrichen.

 

Den nunmehr von diesem Verfahren erfassten Warenkreis wollen Sie unserer Mitteilung „Umkehr der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Metallwaren nunmehr verbindlich ab 1.1.2015“ vom 20.01.2015 entnehmen. Hierin wird Bezug auf die maßgebenden Zolltarifpositionen genommen.

 

Um den betroffenen Unternehmen die Umstellung sach- und fachgerecht zu ermöglichen, wurde im BMF-Schreiben vom 22.01.2015 die Übergangszeit, in der die „alte“ Regelung der Versteuerung durch den Lieferanten nicht beanstandet wird, bis zum 30.06.2015 erweitert.

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Aktuelle Situation betreffend die Finanzsanktionen gegenüber der russischen Föderation - Stand 01.03.2015

Aktuelle Situation betreffend die Finanzsanktionen gegenüber der russischen Föderation - Stand 01.03.201503.03.2015

Das Embargo gegenüber der Russischen Föderation (Russland) besteht insgesamt aus 4 Maßnahmen:

 

1. Restriktive Maßnahmen gegen Russland                    3. Maßnahmen angesichts der Bedrohung
                                                                                     der territorialen Unversehrtheit der

    - Waffenembargo                                                        Ukraine

    - Handelsbeschränkungen für bestimmte
      dual use-Güter                                                          - Finanzsanktionen gegen bestimmte

    - Handelsbeschränkungen für Güter zur                           Personen, Einrichtungen und
      Erdöl-/-gasexploration                                                  Organisationen

    auf Basis der VO (EU) Nr. 833/2014                              auf Basis der VO (EU) Nr. 269/2014


2. Maßnahmen aufgrund der Eingliederung                     4. Restriktive Maßnahmen angesichts
    der autonomen Republik Krim und der                            der Lage in der Ukraine
    Stadt Sewastopol in die Russ. Föderation
                                                                                       - Finanzsanktionen gegen bestimmte
    - Einfuhrverbote                                                              Personen, Einrichtungen und
    - Ausfuhrverbote                                                             Organisationen
    - Investitionsverbote

    auf Basis der VO (EU) Nr. 692/2014                                auf Basis der VO (EU) Nr. 208/2014

 

Die Finanzsanktionen auf Basis der VO (EU) Nr. 208/2014 sind durch die VO (EU) 2015/138 vom 29.01.2015 auf nunmehr 22 ukrainische Personen ausgedehnt worden.

 

Die Finanzsanktionen auf Basis der VO (EU) Nr. 269/2014 gelten aufgrund des Beschlusses (GASP) 2015/241 des Rates vom 09.02.2015, umgesetzt durch VO (EU) 2015/240 vom 09.02.2015 (Amtsblatt der EU Nr. L 40 vom 16.02.2015), seit dem 16.02.2015 nunmehr gegenüber

- 151 Personen (erweitert um 28 Namen) sowie

- 37 Einrichtungen und Organisationen (erweitert um 9 Einrichtungen).

 

Diese Personen(kreise) sind im Rahmen der Ausfuhr dahingehend zu beachten, dass mit ihnen keine Geschäfte abgewickelt werden dürfen. Dieser Personenkreis ist daher ähnlich der Sanktionslistenprüfung zu scannen; die Datenbank www.finanz-sanktionsliste.de beinhaltet den gesamten vorgenannten Personenkreis.

Achtung im Binnenhandel mit Ungarn - erneute (Ver)Änderungen für Transporte mit EKAER-Nummer zum 1. März 2015

Achtung im Binnenhandel mit Ungarn - erneute (Ver)Änderungen für Transporte mit EKAER-Nummer zum 1. März 201527.02.2015

Wie bereits in der Information vom 22.12.2014 „Achtung im Binnenhandel mit Ungarn - Transporte ab 1.1.2015 zu avisieren“ ausgeführt, ist zum 1.1.2015 aufgrund einer Änderung des ungarischen Steuergesetzes ein Kontrollsystem für Frachten im Straßengüterverkehr eingeführt worden - EKÁER. Danach sind Straßengütertransporte mit Fahrzeugen über 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht auf einer neu eingerichteten Plattform der nationalen Steuer- und Zollverwaltung elektronisch zu avisieren. Nach zuvor erforderlicher Registrierung und Erhalt der Zugangsdaten vergibt das System eine Identifikationsnummer, die vom Frachtführer mitzuführen ist.

 

Die Identifikationsnummer für einen einzelnen Transport - die Elektronikus Közúti Árumozgásokat Ellenörzö Rendszer, Kurzform die EKÁER-Nr. - hat nur eine Gültigkeit von maximal 15 Tagen!

 

Zum 1. März 2015 sind folgende (Ver)Änderungen in Kraft getreten:

-       Für nicht riskante Güter muss eine Meldung erst ab einem Gewicht von 2.500 kg und einem Wert von 5 Mio. Forint abgegeben werden.

-       Für riskante Güter beginnt die Meldepflicht bereits bei einem Gewicht von 500 kg und einem Wert von 1 Mio. Forint. Die Sonderregelung
        für Lebensmittel - vgl. Meldung vom 22.12.2014 - ist aufgehoben worden; diese Lebensmittel gelten seit dem 1.3.2015 als „riskante
        Gütert“.

 

Weitere Details - vgl. Langfassung!

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Umkehr der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Metallwaren nunmehr verbindlich ab 1.1.2015

Umkehr der Steuerschuldnerschaft für bestimmte Metallwaren nunmehr verbindlich ab 1.1.201520.01.2015

Bei Lieferung bestimmter (Metall)Waren aus den Kapiteln 71, 72, 74, 75, 76, 78, 79, 80 und 81 des Zolltarifs ist seit dem 1.1.2015 nicht mehr der Lieferant (Leistungserbringer) Schuldner der Umsatzsteuer, sondern die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über. Hintergrund dieser Änderung ist die Anpassung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Mit dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 25.07.2014 wurde mit der Aufnahme einer neuen laufenden Nummer 11 die auch als Reverse Charge-Verfahren bezeichnete Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger für „Lieferungen der in der Anlage 4 (zum UStG) bezeichneten Gegenstände“ ausgeweitet - vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 36 vom 30.07.2014.

 

Aufgrund Ziffer 2 der Anwendungsregelungen II. des BMF-Schreibens vom 26.09.2014 Az. IV D3 - S 7279/14/10002 wurde der Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2014 als Übergangsfrist ausgelobt, in der sowohl die alte klassische Regelung (Faktura zzgl. 19% USt) als auch die neue Regelung (Faktura netto - Kunde/Leistungsempfänger wird Steuerschuldner) angewendet werden konnte.

 

Durch das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 22.12.2014 - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63 vom 30.12.2014 - wurden die von dieser Novelle betroffenen Waren noch einmal revidiert. So fallen beispielsweise Bleche, Profile und Bänder nicht mehr unter die Neuregelung. Außerdem wird die Verschiebung der Steuerschuldnerschaft erst dann angewendet, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.

 

Die von dieser seit dem 1.1.2015 verbindlich anzuwendenden Regelung betroffenen (Metall)Waren sind in der Langfassung dargestellt.

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Einfuhrausschreibungen im Bereich Eisen und Stahl sowie Textil am 07.01.2015 publiziert

Einfuhrausschreibungen im Bereich Eisen und Stahl sowie Textil am 07.01.2015 publiziert08.01.2015

In Ergänzung der beiden nachstehenden Informationen vom 04.01.2015 weisen wir auf die Publikation aller Einfuhrausschreibungen im Bundesanzeiger vom 07.01.2015 hin:

 

  • Einfuhrausschreibungen für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus und Nordekorea - Autonome Kontingente - 2015: Bundesanzeiger AT (AusgabeTag) 07.01.2015 A1
  • Einfuhrausschreibungen für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus (passive Veredelung) -2015: Bundesanzeiger AT 07.01.2015 A2
  • Einfuhrausschreibungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan - 2015: Bundesanzeiger AT 07.01.2015 A3

Einfuhrausschreibungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse für 2015 veröffentlicht

Einfuhrausschreibungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse für 2015 veröffentlicht04.01.2015

Die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan bedarf auch im Jahr 2015 einer Einfuhrgenehmigung. Die entsprechende Einfuhrausschreibung wird am 6. oder 7. Januar 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Ausschreibung vorab veröffentlicht unter

 

http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/einfuhrausschreibungen/eisen-_und_stahlerzeugnisse/genehmigungspflichtig/2015EG_KAS.pdf

 

Die Kontingentsmengen und die der Genehmigungspflicht unterliegenden statistischen Warennummern sind im Vergleich zum letzten Jahr 2014 unverändert!

 

Kasachstan ist weiterhin das einzige Herkunftsland, für das diese Genehmigungsvorbehalte bestehen.

Einfuhrausschreibungen für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus und Nordkorea für 2015 veröffentlicht

Einfuhrausschreibungen für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus und Nordkorea für 2015 veröffentlicht04.01.2015

Die Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Belarus und Nordkorea bedürfen auch im Jahr 2015 einer Einfuhrgenehmigung. Weiterhin wird zumindest für Waren mit Herkunft in Belarus unterschieden zwischen autonom gewährten Mengen im klassischen Vollgeschäft (Kauf) und Sonderquoten für die Wiedereinfuhr nach zollamtlich bewilligter passiver Veredelung.

 

Die entsprechenden Einfuhrausschreibungen werden am 6. oder 7. Januar 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Ausschreibungen vorab veröffentlicht unter

 

a) autonome Kontingente Belarus und Nordkorea für 2015

 

http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/einfuhrausschreibungen/textile_waren/autonome_kontingente/2015EG_AUTONOME.pdf

 

b) Sonderquoten für die Wiedereinfuhr nach zollamtlich bewilligter passiver Veredelung aus Belarus

 

http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/einfuhr/einfuhrausschreibungen/textile_waren/passive_veredelung/2015PV_Einfuhrausschreibung.pdf

 

Die Antragshöchstmengen und die der Genehmigungspflicht unterliegenden Textilkategorien sind im Vergleich zum letzten Jahr 2014 unverändert! Für die Nutzung der Sonderquoten passive Veredelung Belarus sind Referenzmengen aus den Jahren 1993 bis 2013 (größte Einfuhrmenge in diesem Zeitraum) zu quantifizieren.

 

Weitere Einfuhrgenehmigungserfordernisse im Bereich Textilwaren und Bekleidung gegenüber anderen Ländern bestehen nicht.

Neufassung des Anhangs I der dual use-Verordnung tritt heute - am 31.12.2014 in Kraft

Neufassung des Anhangs I der dual use-Verordnung tritt heute - am 31.12.2014 in Kraft31.12.2014

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 vom 22.10.2014 wird der Anhang I der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 geändert. Gemäß Art. 2 dieser VO tritt diese am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

 

Die Neufassung finden Sie im Amtsblatt der EU Nr. L 371 vom 30.12.2014,

vgl.

 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.371.01.0001.01.DEU

 

Hiermit setzt die EU die Beschlüsse aus den internationalen Exportkontrollregimen - Australische Gruppe (betreffend den Bereich Chemie), Missile Technology Control Regime (MTCR) betreffend Trägertechnologie, der Nuclear Suppliers' Group (NSG), des Wassenaar-Arrangements (konventionelle Rüstungsgüter) sowie des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) - entsprechend der eingegangenen Verpflichtungen aus diesen Regimen um.

 

Für die weitere Erläuterung sowie für zur Verfügung stehende Hilfsmittel verweisen wir auf die nachstehende Veröffentlichung der NotzZoll GmbH vom 19.12.2014.

 

Ebenfalls in Kraft getreten sind heute die beiden neuen Allgemeinen Genehmigungen

 

- AGG Nr. 14 für Ventile und Pumpen - vgl. unter
http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/verfahrenserleichterungen/allgemeingenehmigungen/agg_14.pdf


sowie

 

- AGG Nr. 17 für Frequenzumwandler - vgl. unter
http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/verfahrenserleichterungen/allgemeingenehmigungen/agg_17.pdf

 

In Ergänzung zu der bisherigen Vorfassung begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 17 auch die Ausfuhr von Software der Position 3D002 und von Technologie der Position 3E201, soweit sie sich auf die Verwendung von Waren der Position 3A225 (jeweils des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der ab dem 31.12.2014 gültigen Fassung) beziehen.

 

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 14 und Nr. 17 sind am 18.12.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 18.12.2014 B5, B6).

Achtung im Binnenhandel mit Ungarn - Transporte ab 1.1.2015 zu avisieren

Achtung im Binnenhandel mit Ungarn - Transporte ab 1.1.2015 zu avisieren22.12.2014

Aufgrund einer zum 1.1.2015 in Kraft tretenden Änderung des ungarischen Steuergesetzes greift zum Jahresbeginn ein Kontrollsystem für Frachten im Straßengüterverkehr. Danach sind Straßengütertransporte mit Fahrzeugen über 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht auf einer neu eingerichteten Plattform der nationalen Steuer- und Zollverwaltung elektronisch zu avisieren. Nach zuvor erforderlicher Registrierung und Erhalt der Zugangsdaten vergibt das System eine Identifikationsnummer, die vom Frachtführer mitzuführen ist. Hintergrund dieser Maßnahme ist eine bessere - nach Auffassung der NotzZoll-Redaktion eher lückenlose – Verfolgung aller in Ungarn transportierter Warensendungen.

 

Die Identifikationsnummer für einen einzelnen Transport - die Elektronikus Közúti Árumozgásokat Ellenörzö Rendszer, Kurzform die EKÁER-Nr. - hat nur eine Gültigkeit von maximal 15 Tagen!

 

Weitere Details - vgl. Langfassung!

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Neufassung des Anhangs I der dual use-Verordnung tritt am 31.12.2014 in Kraft

Neufassung des Anhangs I der dual use-Verordnung tritt am 31.12.2014 in Kraft19.12.2014

Am 30.12.2014 wird die EU-Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung von Anhang I der dual use-VO betreffend die Ausfuhrgenehmigungsbedürftigkeit von darin gelisteten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlichen. Diese VO tritt dann am Tag nach dem Erscheinen im Amtsblatt der EU in Kraft - somit am 31.12.2014. Da an diesem Tag wahrscheinlich keine nennenswerten Ausfuhren getätigt werden, sind alle Unternehmen aufgerufen, ihre Ausfuhrgüter/-waren gegen die technischen Parameter dieser Liste zu prüfen, die sie ab Jahresbeginn 2015 exportieren wollen.

 

Die Veränderung betrifft etwa 400 Listenpositionen, in denen die technischen Grenzwerte verändert worden sind.

 

Möglicherweise werden dann AUCH Güter von der Genehmigungspflicht erfasst, die bisher (bis Ende 2014) ohne Genehmigung exportiert werden konnten.

 

Beispiele dafür sind insbesondere Frequenzumwandler der Listenposition 3A225, Ventile aus 2B350g und Pumpen aus 2B350i.

 

Da aufgrund der Listenänderungen im Bereich der drei vorgenannten Waren künftig eine Vielzahl von Exportsendungen in den genehmigungspflichtigen Bereich fallen werden, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) hierauf reagiert und für diese Waren 2 neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG´s) formuliert:

 

- AGG Nr. 14 für Ventile und Pumpen

- AGG Nr. 17 für Frequenzumwandler

 

Weitere Details und Hintergründe - vgl. Langfassung!

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Änderungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1.1.2015

Änderungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1.1.201506.12.2014

Mit der VO (EU) Nr. 1101/2014 vom 16.10.2014 wurde die neue Kombinierte Nomenklatur (KN) für das Jahr 2015 veröffentlicht. Diese Verordnung ändert den Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87, mit der Ende 1987 erstmals die Kombinierte Nomenklatur als Fortführung des Harmonisierten Systems (HS) veröffentlicht wurde. Den Anwenderstaaten des HS bleibt es vorbehalten, die sechsstellige HS-Unterposition weiter aufzusplitten und damit zusätzliche Unterteilungen vorzunehmen. Somit werden zum 1.1.2015 aus den insgesamt 5.205 sechsstelligen HS-Unterpositionen 9.386 achtstellige KN-Positionen.

 

In Deutschland entspricht die KN den statistischen Warennummern, die in der Version 2015 im neuen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2015 publiziert werden (ISBN: 978-3-8246-1026-6). Außer der Buchausgabe stellt das Statistische Bundesamt in Wiesbaden eine elektronische Fassung des Warenverzeichnisses zur Verfügung, in der die einzelnen Kapitel als PDF-Files präsentiert werden:

 

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/warenverzeichnis_downloads.html

 

In einer „Gegenüberstellung der geänderten Warennummern“ werden die Änderungen im Einzelnen ausgeführt, vgl.

 

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/wagegenueberstellung.pdf?__blob=publicationFile .

 

Die betroffenen Bereiche haben wir in der Langfassung dieser Information für Sie zusammengestellt.

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Autonom gewährte Zollpräferenzen für Waren aus der Ukraine bis 31.12.2015 verlängert

Autonom gewährte Zollpräferenzen für Waren aus der Ukraine bis 31.12.2015 verlängert12.11.2014

Die EU und die Ukraine haben ein Assoziierungsabkommen zur Gründung einer Freihandelszone (Free Trade Agreement - FTA) vereinbart, dessen Start auf den 1.1.2016 festgelegt worden ist - vgl. auch News notzZoll GmbH vom 05.10. und 18.09.2014. Dieses WTO-konforme FTA wird „DCFTA“ heißen - „Deep and Comprehensive Free Trade Area“.

 

Unter Vorwegnahme dieses auf Gegenseitigkeit beruhenden Freihandelsabkommens hat die EU die einseitige, autonome zollbegünstigte Einfuhr bestimmter präferenzierter Waren aus der Ukraine eingeräumt. Mit der VO (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine war diese Maßnahme vorerst auf den Zeitraum vom 22.04. bis 01.11.2014 beschränkt.

 

Im Amtsblatt der EU Nr. L 118 vom 22.04.2014 werden die Modalitäten des Zollabbaus in einer über 700 Seiten langen Tabelle für Waren der Zolltarifkapitel 1 bis 97 im Detail beschrieben.

 

Vor dem Hintergrund des nunmehr auf den 1.1.2016 fixierten Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens wurde die autonome Präferenzgewährung bis zum 31.12.2015 verlängert - VO (EU) Nr. 1150/2014 vom 29.10.2014 (ABl der EU Nr. L 313 vom 31.10.2014).

 

Einhergehend mit dieser Verlängerung ist ein weiterer Abbau der Zölle für Waren, deren Zollbelastung nicht direkt auf „0“ gesenkt worden ist.

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Änderungen der statistischen Warennummern zum 1.1.2015 - Kombinierte Nomenklatur (KN) 2015

Änderungen der statistischen Warennummern zum 1.1.2015 - Kombinierte Nomenklatur (KN) 201504.11.2014

Kombinierte Nomenklatur (KN) 2015

 

Die ab dem 1.1.2015 geltende Kombinierte Nomenklatur (KN) wurde turnusgemäß am 31.10.2014 im Amtsblatt der EU Nr. L 312 veröffentlicht. Die Verordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16.10.2014 stellt auf 928 Seiten einerseits die Grundlage für das Warenverzeichnis der Außenhandelsstatistik 2015 dar, andererseits basiert der an der Außengrenze der Europäischen Union geltende Gemeinsame Zolltarif, der TARIC, auf dieser KN. Die mit Inkrafttreten des Harmonisierten Systems (HS) zum 1.1.1988 erstmals aufgelegte KN in Form der VO (EWG) Nr. 2658/87 wird jährlich durch die Änderung ihres Anhangs I - der tatsächlichen Warenliste - angepasst.

 

Die Änderungen basieren auf veränderten Anforderungen aus den Bereichen der Statistik, der Handelspolitik, auf Änderungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen sowie auf wirtschaftlichen und technischen (Weiter)Entwicklungen.

 

Änderungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zum 1.1.2015

 

Die aufgrund der KN 2015 zum 1.1.2015 maßgebenden Änderungen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik hat das Statistische Bundesamt in einer am 3.11. veröffentlichten Gegenüberstellung dokumentiert. Betroffen sind statistische Warennummern aus den Kapiteln

  •  04 - Position 0406 Käse und Quark,
  •  16 - Position 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht,
  •  22 - Position 2204 Wein,
  •  29 - Position 2931 andere organisch-anorganische Verbindungen sowie
  •  38 - Position 3824 chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie,
                                   anderweit weder genannt noch inbegriffen.

 

Die zum Jahreswechsel 2014/2015 greifenden (Ver)Änderungen betreffen

  •  14 statistische Warennummern aus 2014, die zum 31.12.2014 ungültig werden
  •  21 statistische neue Warennummern, die ab dem 1.1.2015 die ungültig gewordenen

         Nummern ersetzen.

 

Die Gegenüberstellung (9 Seiten) finden Sie unter

https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/wagegenueberstellung.pdf?__blob=publicationFile

Änderungen im Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS/GSP) - 8 Länder haben ihren MAR (AKP)-Status zum 30.09.2014 verloren und gelten nun als Entwicklungsland

Änderungen im Präferenzsystem für Entwicklungsländer (APS/GSP) - 8 Länder haben ihren MAR (AKP)-Status zum 30.09.2014 verloren und gelten nun als Entwicklungsland28.10.2014

Das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene 10-Jahresschema für die Gewährung von Zollpräferenzen für Waren aus Entwicklungsländern (VO (EU) Nr. 978/2012) wird in seinem Anhang II hinsichtlich des begünstigten Länderkreises geändert.

 

Mit Wirkung vom 1.10.2014 gelten (wieder) als begünstigtes Entwicklungsland:

  • Botsuana (BW)
  • Kamerun (CM)
  • Cóte d`Ivoire (Elfenbeinküste/CI)
  • Fidschi (FI)
  • Ghana (GH)
  • Kenia (KE)
  • Namibia (NA)
  • Swasiland (SZ)

 

Mit Wirkung zum 1.1.2016 werden folgende Länder aus der Liste der begünstigten Entwicklungsländer gestrichen:

 

  • Botsuana (BW)
  • Namibia (NA)
  • Kolumbien (CO)
  • Costa Rica (CR)
  • Guatemala (GT)
  • El Salvador (SV)
  • Honduras (HN)
  • Nicaragua (NI)
  • Panama (PA)
  • Peru (PE)
  • Turkmenistan (TM)

 

Die Begründung dieser (Ver)Änderungen finden Sie in der Langfassung dieser Mitteilung.

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Änderung Anhang I der dual use-Verordnung inhaltlich publiziert - Anhang zur delegierten Verordnung am 22.10.2014 veröffentlicht

Änderung Anhang I der dual use-Verordnung inhaltlich publiziert - Anhang zur delegierten Verordnung am 22.10.2014 veröffentlicht27.10.2014

Die Ausfuhr der in Anhang I (der dual use VO (EG) Nr. 428/2009) aufgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungsbedürftig - Art. 3 Abs. 1 VO. Hinsichtlich dieser sogenannten „gelisteten Güter“ hat sich die EU verpflichtet, die technischen (Ver)Änderungen in den internationalen Überwachungsregimen zu beachten und umzusetzen. Mit der anstehenden Änderung werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter - einschließlich des Wassenaar-Arrangements, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers\' Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) - entsprechend umgesetzt.

 

Die EU-Kommission hat die geplanten und vorstehend beschriebenen Änderungen im Anhang zur Delegierten Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“ mit der Veröffentlichung C(2014) 7567 final vom 22.10.2014 bekannt gemacht, vgl.

 

http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/eg_dual_use_vo/delvo2014_anhang.pdf.

 

 

Wann treten diese Änderungen in Kraft? Gemäß Art. 23a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 ist der EU-Kommission die Befugnis eingeräumt worden, Änderungen des Anhangs I in Form delegierter Rechtsakte vorzunehmen. Einen derartigen delegierten Rechtsakt leitet die Kommission gleichzeitig an den EU-Rat und das EU-Parlament zur Stellungnahme weiter (Art. 23a Abs. 4). Ein delegierter Rechtsakt tritt dann in Form einer Verordnung in Kraft, wenn weder Parlament noch Rat innerhalb einer Frist von 2 Monaten keine Einwände erheben (Art. 23a Abs. 5). 22.10.2014 + 2 Monate = 22.12.2014! Somit ist ein Inkrafttreten Ende Dezember 2014 zu erwarten!

 

Damit ist es Ihnen als Exporteur möglich, ggf. zu beachtende Änderungen in den für Ihre Güter zutreffenden Positionen dieses Anhangs I bereits im Vorfeld zu eruieren.

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Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine - Inkrafttreten auf den 1.1.2016 fixiert

Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine - Inkrafttreten auf den 1.1.2016 fixiert05.10.2014

Am 17.09.2014 haben zeitgleich das EU-Parlament in Straßburg und das ukrainische Abgeordnetenhaus (Rada) das Assoziierungsabkommen angenommen. Diese höchst umstrittene Vereinbarung beinhaltet die weitere Annäherung der Ukraine an die EU - vgl. nachstehende Information vom 18.09.2014.

 

Der für den bilateralen Handel zwischen den Partnern maßgebende wirtschaftliche Teil, das Freihandelsabkommen, sollte entgegen der ursprünglichen Planung nicht am 01.11.2014 in Kraft treten, sondern der Startschuss wurde auf den 15.12.2015 verschoben.

 

Der EU-Rat hat mit Beschluss (2014/691/EU) vom 29.09.2014 - Amtsblatt der EU Nr. L 289 vom 03.10.2014 - mit folgender Begründung die vorläufige Anwendung auf den 1.1.2016 festgelegt:

 

„Nach Konsultationen mit der ukrainischen Seite und im Rahmen der allgemeinen Anstrengungen zur Umsetzung des Friedensprozesses in der Ukraine hat die Kommission dem Rat vorgeschlagen, die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) (Titel IV) bis zum 31. Dezember 2015 zu verschieben und gleichzeitig die Anwendung der autonomen Handelsmaßnahmen der Union zugunsten der Ukraine fortzusetzen …

 

Im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Titels IV sowie die diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird die Notifizierung gemäß Artikel 486 des Abkommens so vorgenommen, dass die vorläufige Anwendung am 1. Januar 2016 wirksam wird.“

Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine unterzeichnet - Start am 15.12.2015

Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine unterzeichnet - Start am 15.12.201518.09.2014

Am 17.09.2014 haben zeitgleich das EU-Parlament in Straßburg und das ukrainische Abgeordnetenhaus (Rada) das Assoziierungsabkommen angenommen. Diese höchst umstrittene Vereinbarung beinhaltet die weitere Annäherung der Ukraine an die EU.

 

Zunächst wird nur der politische Teil des Abkommens, der die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen vorsieht, umgesetzt. Der für den bilateralen Handel zwischen den Partnern maßgebende wirtschaftliche Teil, das Freihandelsabkommen, wird entgegen der bisherigen Planung nicht am 01.11.2014 in Kraft treten, sondern der Startschuss wurde auf den 15.12.2015 verschoben. Diese Verschiebung räumt der Ukraine und der Russischen Föderation (Russland) die Möglichkeit ein, insbesondere die russischen Vorbehalte gegen die Öffnung des ukrainischen Markts für EU-Waren weiter zu diskutieren und einen für alle Beteiligten akzeptablen Kompromiss zu finden.

 

Dieses Assoziierungsabkommen, dass schon im letzten Jahr ratifiziert werden sollte, gilt sicherlich als einer der auslösenden Parameter für die Krise zwischen den Ländern Ukraine und Russland. Die russische Regierung hatte daher angeregt, die Verhandlungen über das Abkommen noch nicht abzuschließen. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.

 

Nach ersten Informationen sind die Ursprungsregelungen im Wesentlichen identisch mit den Regelungen in den Ursprungsprotokollen sowie Be-/Verarbeitungslisten der beiden am 01.09.2014 in Kraft getretenen Assoziierungsabkommen mit der Republik Moldau und mit Georgien - vgl. entsprechende Nachrichten der NotzZoll GmbH vom 03. und 04.09.2014.

Embargo Russland - weitere Ausfuhrverbote für alle dual use-Güter ab 12.09.2014 - Verschärfen der Sanktionen

Embargo Russland - weitere Ausfuhrverbote für alle dual use-Güter ab 12.09.2014 - Verschärfen der Sanktionen12.09.2014

Mit Wirkung vom 12.09.2014 - 00.00 Uhr sind aufgrund der VO (EU) Nr. 960/2014 vom 08.09.2014 zusätzliche Ausfuhrverbote dual use-Güter im Sinne von Anhang I der dual use-VO (EG) Nr. 428/2009 in Kraft getreten.

 

Danach ist die Ausfuhr aller von Anhang I der dual use-VO erfassten Güter mit oder ohne Ursprung in der EU unmittelbar oder mittelbar an die in Anhang IV der VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen (Unternehmen) verboten. Die in Anhang IV genannten Unternehmen sind nachstehend aufgeführt.

 

Darüber hinaus sind aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Ukraine-Konflikt die restriktiven Maßnahmen betreffend des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf Personen und Einrichtungen ausgedehnt worden, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen - VO (EU) Nr. 959/2014 vom 08.09.2014 zur Umsetzung des EU-Ratsbeschlusses 2014/658/GASP.

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Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien seit 01.09.2014 in Kraft

Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien seit 01.09.2014 in Kraft04.09.2014

Mit Beschluss des Rates (2014/494/EU) vom 16.06.2014 über die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien werden die am 10.05.2010 durch die Ermächtigung an die EU-Kommission aufgenommenen Verhandlungen zur Ablösung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens aus 1999 abgeschlossen. Bis zur formellen Unterzeichnung wird das Abkommen  ab dem 01.09.2014 vorläufig angewendet - Mitteilung der EU-Kommission vom 30.08.2014 im Amtsblatt der EU Nr. L 259:

 

Art. 22 des Abkommens sieht die Errichtung einer klassischen Freihandelszone vor. Die Ursprungsregeln und die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste sind im Protokoll Nr. I enthalten.

 

Dieses Ursprungsprotokoll weißt die klassischen Ursprungsregeln des vollständigen Gewinnens und Herstellens (Art. 4) sowie der ausreichenden Be-/Verarbeitung (Art. 5) im Sinne der Be-/Verarbeitungsliste im Anhang II des Protokolls auf. Als Ursprungsnachweise gilt neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1  die präferentielle Ursprungserklärung (Art. 15). Diese darf von jedem Exporteur für Ursprungswaren bis zu einem Wert von 6.000 € abgegeben werden, für höhere Warenwerte nur von einem ermächtigten Ausführer (EA - Art. 21 und 22).

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Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau seit 01.09.2014 in Kraft

Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau seit 01.09.2014 in Kraft03.09.2014

Mit Beschluss des Rates (2014/492/EU) vom 16.06.2014 über die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau (Moldawien) werden die am 15.06.2009 durch die Ermächtigung an die EU-Kommission aufgenommenen Verhandlungen zur Ablösung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens aus 1998 abgeschlossen. Bis zur formellen Unterzeichnung wird das Abkommen  ab dem 01.09.2014 vorläufig angewendet – Mitteilung der EU-Kommission vom 30.08.2014 im Amtsblatt der EU Nr. L 259.

 

Art. 143 des Abkommens sieht die Errichtung einer Freihandelszone binnen 10 Jahren ab dem Inkrafttreten vor. Die Ursprungsregeln und die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste sind im Protokoll II enthalten.

 

Dieses Ursprungsprotokoll weißt die klassischen Ursprungsregeln des vollständigen Gewinnens und Herstellens (Art. 4) sowie der ausreichenden Be-/Verarbeitung (Art. 5) im Sinne der Be-/Verarbeitungsliste im Anhang II des Protokolls auf. Als Ursprungsnachweise gilt neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1  die präferentielle Ursprungserklärung (Art. 15). Diese darf von jedem Exporteur für Ursprungswaren bis zu einem Wert von 6.000 € abgegeben werden, für höhere Warenwerte nur von einem ermächtigten Ausführer (EA - Art. 21 und 22).

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Anerkennung gemeinsamer Sicherheitsanforderungen bei AEO und bekanntem Versender

Anerkennung gemeinsamer Sicherheitsanforderungen bei AEO und bekanntem Versender26.08.2014

Die bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich des Zollrechts - insbesondere Art. 14k ZK-DVO - und der Luftsicherheit - VO (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit - sehen eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitszertifizierung der jeweiligen Programme vor. Grund: Die Sicherheitsanforderungen sowohl für den reglementierten Beauftragten und bekannten Versender als auch für den AEO weisen ein hohes Maß an Äquivalenz auf.

 

Mit der Durchführungs-Verordnung (EU) Nr. 889/2014 vom 14.08.2014 (ABl der EU Nr. L 243 vom 15.08.2014) wurde die Durchführungs-VO (EWG) Nr. 24545/93 zum Zollkodex (ZK-DVO) dahingehend geändert, dass in Bezug auf die Sicherheitskriterien - Abschnitt 5 des AEO-Fragenkatalogs zur Selbstbewertung - der Örtlichkeiten (Betriebsteile) und Aktivitäten (Sicherheitsmaßnahmen), für die der AEO-Antragsteller den Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders erhalten hat, als erfüllt gelten.

 

Dies wird sich auch in Feld 15 des AEO-Bewilligungsantrags wiederspiegeln, wo neben bereits vorliegenden zollrechtlichen Verfahrensvereinfachungen dann explizit auch die Zertifizierung zum reglementierten Beauftragten bzw. bekannten Versender anzugeben ist.

 

Die Zollverwaltungen und Luftsicherheitsbehörden - in Deutschland das Luftfahrtbundesamt - sind aufgerufen, bis zum 01.03.2015 die Form des Informationsaustauschs zu generieren.

 

Die VO (EU) Nr. 889/2014 ist am 25.08.2014 in Kraft getreten.

Teilweise Lockerung des Embargos für Ausfuhren in die Russische Föderation seit 20.08.2014

Teilweise Lockerung des Embargos für Ausfuhren in die Russische Föderation seit 20.08.201422.08.2014

Mit Beschluss der russischen Regierung Nr. 778 vom 07.08.2014 wurde die Einfuhr insbesondere von Lebensmitteln mit Herkunft in der EU, aber auch aus den USA, Kanada, Australien und Norwegen untersagt – vgl. Information notz-zoll.de vom 13.08.2014.

 

Dieses Verbot wurde mit dem Beschluss der russischen Regierung  Nr. 830 vom 20.08.2014 teilweise wieder aufgehoben, wonach insbesondere die Einfuhr der folgenden Produkte aus der EU in die Russ. Föderation wieder zulässig ist:

  • laktosefreie Milch und laktosefreie Milchprodukte (HS-Pos. 0401 - 0406),
  • Kartoffeln, Zwiebeln, best. Zuckermais und Erbsen zu Saatzwecken (HS-Pos. 0701, 0703, 0712, 0713),
  • Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine, Mineralstoffe, best. Eiweißkonzentzrate und best. Lebensmittelzubereitungen (HS-Pos. 1901, 2106).

Die angeführten HS-Positionen dienen nur zur Orientierung; maßgebend sind die Angaben in der Anlage zum Beschluss der Regierung Nr. 778 in der Fassung des Beschlusses Nr. 830 vom 20.08.2014 - vgl. unter http://government.ru/media/files/41d4fd237c91ea4213b0.pdf (in russ. Sprache!).

Embargo für Ausfuhren in die Russische Föderation ab 01.08.2014 verschärft

Embargo für Ausfuhren in die Russische Föderation ab 01.08.2014 verschärft13.08.2014

Mit Wirkung vom 01.08.2014 ist die 3. Stufe der Sanktionen gegenüber der Russischen Föderation in Kraft getreten: Auf Basis des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und der daraufhin erlassenen Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurden ein Waffenembargo sowie erhebliche Handelsbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Ausrüstungsgegenstände für den Energiesektor fetsgelegt.

 

Die VO (EU) Nr. 833/2014 sowie der Beschluss 2014/512/GASP wurden veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 229 vom 31.07.2014. Gemäß Art. 14 der VO sind diese Maßnahmen am 01.08.2014 in Kraft getreten! Art. 9 des Beschlusses definiert die Anwendbarkeit dieser Restriktionen vorerst für 1 Jahr bis zum 31.07.2015.

 

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 08.08.2014 ein entsprechendes „Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russ. Föderation“ verfasst - vgl. unter http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_russland.pdf

 

Die wesentlichen Eckpunkte des Embargos sowie die Reaktion der Russ. Föderation in Form von Einfuhrverboten im Lebensmittelbereich sind nachstehend zusammengefasst.

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Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol

Einfuhrverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol14.07.2014

Die Einfuhr der vorgenannten Waren in die EU ist vom 25.06. bis 26.09.2014 verboten. Für die Ursprungsbestimmung gelten gem. der VO (EU) Nr. 692/2014 vom 23.06.2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 183 vom 24.06.2014) die Art. 23 und 24 des Zollkodex sinngemäß.

 

Es ist weiterhin verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der vorbeschriebenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Hintergrund ist der Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23.06.2014 über Beschränkungen für die vorgenannten Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung in die Russische Föderation.

 

Prüfen Sie Ihre (laufenden) Russland-Geschäfte - Ausnahmen sind vorgesehen

Erweiterte Prüfungspflicht im Bereich der Anti-Terror-Maßnahmen für AEO-S und AEO-F ab 24.06.2014 - Neuer Fragenkatalog zur Selbstbewertung AEO

Erweiterte Prüfungspflicht im Bereich der Anti-Terror-Maßnahmen für AEO-S und AEO-F ab 24.06.2014 - Neuer Fragenkatalog zur Selbstbewertung AEO02.07.2014

Sicherheitszertifizierte AEO`s müssen ihre Handelspartner (u.a. Kreditoren, Debitoren, Dienstleister) und die in (zolltechnisch betrachtet) Sicherheitsbereichen tätigen Mitarbeiter/innen einem Screening gegen die Anti-Terror-Verordnungen unterziehen. Die Namen ergeben sich aus der VO (EG) Nr. 881/2002 betr. dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban sowie der VO (EG) Nr. 2580/2001 für sonstige Terrorverdächtige.

 

Aufgrund einer allgemein öffentlichen Mitteilung der deutschen Zollverwaltung vom 24.06.2014 sind zusätzlich die 123 in der VO (EG) Nr. 753/2011 genannten gelisteten Personen angesichts der Lage in Afghanistan in diese Prüfung mit einzubeziehen.

 

Ebenfalls geändert wurde der „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ mit Stand 11.04.2014; die erweiterte Anti-Terror-Prüfung ist in den Ziff. 5.11.3 und 5.12.2 berücksichtigt.

Abkommen zur Vereinfachung des Handels von Umwelt(schutz)gütern und Umweltdienstleistungen

Abkommen zur Vereinfachung des Handels von Umwelt(schutz)gütern und Umweltdienstleistungen26.06.2014

Anlässlich des Weltwirtschaftsforums in Davos vereinbarten die EU und 13 weitere WTO-Mitglieder die Liberalisierung des globalen Handels mit Gütern im Bereich des Umweltschutzes.

 

Zur Vorbereitung hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation in Form eines Fragebogens für involvierte Unternehmen bis zum 31.07.2014 eröffnet:

 

trade.ec.europa.eu/consultations/index.cfm?consul_id=180

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Assoziierungsabkommen der EU mit Moldau, Georgien und der Ukraine im Herbst 2014

Assoziierungsabkommen der EU mit Moldau, Georgien und der Ukraine im Herbst 201426.06.2014

Der Idee einer politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in der Ukraine folgend, hat die EU mit Beschluss vom 29.04.2014 die vorübergehende und sofortige Anwendbarkeit einseitiger Zollzugeständnisse eingeräumt. Diese vorerst bis November 2014 geltende Maßnahme garantiert die zollbegünstigte Einfuhr ukrainischer Ursprungswaren, für die ein Präferenznachweis vorgelegt wird.

 

Auf dem anstehenden treffen des Europäischen Rates am 27.06. sollen EU-seitig die Freihandelsabkommen mit Georgien, Moldau und der Ukraine gezeichnet werden. Eine direkte und vorläufige Anwendung dieser 3 Abkommen ist durchaus zu erwarten.

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Einreihung einer Möbelschraube und eines Schlauchverbindungsstücks

Einreihung einer Möbelschraube und eines Schlauchverbindungsstücks26.06.2014

Verbindliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN)

-       Möbelschraube 7318 1900

-       Schlauchverbindungsstück 7609 0000

 

Die verbindliche Zuweisung der nebenstehend abgebildeten Waren in die Kombinierte Nomenklatur basiert für

  • die „Möbelschraube“ auf der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2014 vom 12.06.2014
  • das „Schlauchverbindungsstück“ aus Aluminium auf der DVO (EU) Nr. 647/2014 vom 12.06.2014.

 

Eine weitergehende Begründung dieser ab dem 08.07.2014 geltenden Einreihungsentscheidungen ist zu finden im Amtsblatt der EU Nr. L 178 vom 18.06.2014:

 

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2014:178:TOC

Änderung der dual use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Änderung der dual use-Verordnung (EG) Nr. 428/200926.06.2014

Die Liste der unter einem Ausfuhrvorbehalt stehenden Güter - Anhang 1 der dual use-VO - ist den technischen (Ver)Änderungen der dahinterstehenden internationalen Nichtverbreitungsregime anzupassen.

 

Die EU muss kurzfristig auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union reagieren können.

 

Um Beides sicherzustellen, wird der EU-Kommission widerruflich die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem 02.07.2014 übertragen:

 

VO (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 173 vom 12.06.2014

Neue ATLAS-Verfahrensanweisung erschienen

Neue ATLAS-Verfahrensanweisung erschienen26.06.2014

Die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS ist in der Version 8.0 vom 16.05.2014 neu erschienen und ersetzt die Version 7.0 aus Mai 2013:

 

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-Publikationen/Verfahrensanweisung/verfahrensanweisung_node.html

 

Die Verfahrensanweisung beschreibt den Ablauf der einzelnen in ATLAS abgebildeten Szenarien, so. u. a. in Ziff. 4.9 das Ausfuhr(zoll)verfahren: Die Anwendung wird für die Überführung von Gemeinschaftswaren in das Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhrzollstelle, die Überwachung bei der Ausgangszollstelle, die Erledigung bei der Ausfuhrzollstelle, sowie bei der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren genutzt.

Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016-2017

Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016-201726.06.2014

Nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)

Nr. 1308/2013 ist die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter der Verwendung von Zucker, der über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wurde, zulässig. Allerdings können diese Erzeugnisse auch unter der Verwendung von Zucker, der in die Union importiert wurde, hergestellt werden. Um eine ausreichende Versorgung für diese Erzeugung sicherzustellen, sind die Einfuhrzölle für Industriezucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer 09.4390 auf eine Menge von 400 000 Tonnen Zucker je Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2017 ausgesetzt:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 635/2014 vom 13.06.2014, Amtsblatt der EU Nr. L 175 vom 14.06.2014

Dies betrifft Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wurden und verwendet werden u.a. für Industrieerzeugnisse, bei deren Herstellung Zucker verwendet wird, Chemieprodukte oder Arzneimittel.